Not­ruf

Die Informationen sind nicht auf dem aktuellen Stand und werden in Kürze aktualisiert.

Das Ziel des Notrufs ist, in Notlagen schnell kompetente Hilfe herbeirufen zu können. Im Notfall soll der oder die Hilfesuchende unentgeltlich die örtlich zuständige Notrufabfragestelle erreichen. Dazu wird im Rahmen des öffentlich zugänglichen Telefondienstes die Möglichkeit geschaffen, Notrufverbindungen unter Verwendung kurzer, bundesweit einheitlicher Notrufnummern herzustellen. Dabei wird der Abfragekraft die Rufnummer des Anrufers angezeigt, auch wenn die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aktiviert ist. In zunehmendem Maße erhält die Abfragekraft auch automatisch eine Information über den Standort des Anrufers.

Das Polizei- und Rettungswesen in der Bundesrepublik Deutschland fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bundesländer.

Aufgaben zum Notruf

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 12 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), legt in § 108 Absatz 3 fest, dass die technischen Einzelheiten

  • zu den Grundsätzen der Beschreibung von Einzugsgebieten der Notrufabfragestellen,
  • zur Herstellung von Notrufverbindungen, die als Anruf oder Telefaxverbindung ausgestaltet sein können, zur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle oder Ersatznotrufabfragestelle,
  • zum Umfang der zu erbringenden Leistungsmerkmale für Notrufverbindungen, einschließlich der Übermittlung der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem eine Notrufverbindung ausgeht,
  • zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen,
  • zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels automatischer Wählgeräte,
  • zur Festlegung von Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortermittlung

durch die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) in einer Technischen Richtlinie festzulegen sind. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

Die Bundesnetzagentur teilt den Notrufanschlüssen der Notrufabfragestellen geschützte Nummern zu, hält geografische Daten zu den Grenzen von Ortsnetzen und Gemeinden vor, pflegt die Zuordnungstabelle der Ortsnetze und Gemeindegebiete zu den Notrufanschlüssen und stellt diese Daten den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern für die Notruflenkung zur Verfügung.

Informationen zur Notruflenkung für Diensteanbieter

Die Telekommunikationsanschlüsse von Notrufabfragestellen (Notrufanschlüsse) erhalten geschützte Nummern, die von Teilnehmeranschlüssen nicht direkt angewählt werden können. Die Telefondiensteanbieter wandeln die Kurzwahlnummern 110 und 112 in die Nummer des Notrufanschlusses der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle und stellen die Verbindung her.

Die Bundesnetzagentur verwaltet die Nummern der Notrufanschlüsse und die Beschreibung der zugehörigen geografischen Einzugsgebiete von Notrufabfragestellen. Sie stellt diese Informationen zur Herstellung von Notrufverbindungen in einem Verzeichnis den betroffenen Netzbetreibern und Telefondiensteanbietern in der Geschlossenen Benutzergruppe Notrufverkehrslenkung zur Verfügung.

Stand: 22.08.2018

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