Ver­fah­ren über den Er­lass ei­ner All­ge­mein­ver­fü­gung zur Ab­än­de­rung des Netz­ab­schluss­punk­tes für Pas­si­ve Op­ti­sche Glas­fa­ser­net­ze

Gemäß § 73 Absatz 1 TKG ist der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren. Nach § 73 Absatz 2 TKG kann die Bundesnetzagentur von diesem Grundsatz Ausnahmen durch eine Allgemeinverfügung zulassen. Sie berücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120.

Antrag

Die unterzeichnenden Verbände haben am 3. Juni 2022 erstmals bei der Bundesnetzagentur eine Abänderung des Netzabschlusspunktes für passive FTTH-Glasfasernetze begehrt. Mehrere Nachfragen der Bundesnetzagentur führten zu einer Ergänzung dieses Schriftsatzes mit Schreiben vom 2. Juni 2023. Weiter haben die unterzeichnenden Verbände zur Substantiierung ihres Antrages die Übersendung von Beschreibungen aufgetretener technischer Störungen von Glasfasernetzen in Aussicht gestellt, die ggf. getrennt hiervon veröffentlicht werden.

Die Antragsteller beantragen,

  1. festzustellen, dass in Passiven Optischen Netzen (PON) der Netzabschluss nach dem ONT und vor einem Router o.ä. zu verorten ist;
  2. hilfsweise festzustellen, dass in PON der Netzabschluss in Anwendung des § 73 Absatz 2 TKG ausnahmsweise nach dem ONT und vor einem Router o.ä. zu verorten ist sowie
  3. höchst hilfsweise festzustellen, dass in PON diejenigen Geräte zum Telekommunikationsnetz gehören, welche vor dem – aus Netzsicht – ersten für den Internetzugangsdienst (per IP-Adresse) adressier- und identifizierbaren Gerät liegen.

Konsultation/Stellungnahmen

Entscheidungsentwurf

Die Bundesnetzagentur veröffentlichte einen Entwurf der Entscheidung nach § 73 Absatz 2 TKG zur abschließenden Stellungnahme.

Um die Fokussierung auf bisher nicht vorgebrachte Punkte zu erleichtern, werden die Stellungnahmen zu den bisher veröffentlichten Stellungnahmen zum Antrag ebenfalls veröffentlicht.

Stellungsnahmen zum Entscheidungsentwurf

Abschließende Entscheidung

Widerspruch

Von den Antragstellern des Ausgangsverfahrens haben der ANGA Der Breitbandverband e.V., der BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V., der Bundesverband Glasfaseranschluss e.V. (BUGLAS e.V.), der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) sowie die Vodafone GmbH fristwahrend Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt. Der Widerspruch hat keine Auswirkung auf die fortdauernde Geltung von § 73 Absatz 1 TKG.

Stand:  11.04.2025

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