Schnittstelle am passiven Netzabschluss
Nach § 74 TKG sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen. Diese Pflicht gilt auch für Aktualisierungen der Schnittstellenbeschreibung.
Eine detaillierte Information über die Verpflichtungen im Zusammengang mit §74 kann in vollem Wortlaut dem TKG entnommen werden.
Um den Marktteilnehmern eine Hilfestellung bei der Erstellung der Schnittstellenbeschreibungen zu geben, wurde von den mitwirkenden Marktbeteiligten im Ausschuss technische Regulierung in der Telekommunikation (ATRT) in der Projektgruppe Schnittstellen ein Praxisleitfaden erstellt.
Referat 423 / Schnittstellenbeschreibung passiver Netzabschluss
Seidelstraße 49
13405 Berlin
E-Mail: SSB-Veroeffentlichung@BNetzA.de
Verfahren über den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Abänderung des Netzabschlusspunktes für Passive Optische Glasfasernetze
Gemäß § 73 Absatz 1 TKG ist der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren. Nach § 73 Absatz 2 TKG kann die Bundesnetzagentur von diesem Grundsatz Ausnahmen durch eine Allgemeinverfügung zulassen. Sie berücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU).
Die unterzeichnenden Verbände haben am 3. Juni 2022 erstmals bei der Bundesnetzagentur eine Abänderung des Netzabschlusspunktes für passive FTTH-Glasfasernetze begehrt. Mehrere Nachfragen der Bundesnetzagentur führten zu einer Ergänzung dieses Schriftsatzes mit Schreiben vom 2. Juni 2023. Weiter haben die unterzeichnenden Verbände zur Substantiierung ihres Antrages die Übersendung von Beschreibungen aufgetretener technischer Störungen von Glasfasernetzen in Aussicht gestellt, die ggf. getrennt hiervon veröffentlicht werden.
Die Antragsteller beantragen,
- festzustellen, dass in Passiven Optischen Netzen (PON) der Netzabschluss nach dem ONT und vor einem Router o.ä. zu verorten ist;
- hilfsweise festzustellen, dass in Passiven Optischen Netzen (PON) der Netzabschluss in Anwendung des § 73 Abs. 2 TKG ausnahmsweise nach dem ONT und vor einem Router o.ä. zu verorten ist sowie
- höchst hilfsweise festzustellen, dass in Passiven Optischen Netzen (PON) diejenigen Geräte zum Telekommunikationsnetz gehören, welche vor dem – aus Netzsicht – ersten für den Internetzugangsdienst (per IP-Adresse) adressier- und identifizierbaren Gerät liegen.
Antrag 2023 (pdf / 3 MB)
Darstellung Probleme ONT (geschwärzt) (pdf / 5 MB)
Konsultation
Die nach § 73 Absatz 2 Satz 3 TKG zu Beteiligenden erhalten hiermit Gelegenheit, zu den Anträgen bis zum 15. September 2023 schriftlich oder per E-Mail an 416.postfach@bnetza.de Stellung zu nehmen.
Referat 416
Postfach 80 01
53105 Bonn
Die Stellungnahmen sollten per Brief und zusätzlich als editierbare Datei per E-Mail übersandt werden.
Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die Stellungnahmen zu veröffentlichen (in einer zusammengefassten Form oder vollständig). Ausführungen, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu kennzeichnen. Eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung für die Veröffentlichung sollte in diesem Falle beigefügt werden. Wenn keine geschwärzte Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und die Stellungnahme daher unverändert veröffentlicht werden kann.