Schnitt­stel­le am pas­si­ven Netz­ab­schluss

Nach § 74 TKG sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen. Diese Pflicht gilt auch für Aktualisierungen der Schnittstellenbeschreibung.

Eine detaillierte Information über die Verpflichtungen im Zusammengang mit §74 kann in vollem Wortlaut dem TKG entnommen werden.

Die Pflicht zur Veröffentlichung nach §74 Absatz 1 TKG ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite.

Um den Marktteilnehmern eine Hilfestellung bei der Erstellung der Schnittstellenbeschreibungen zu geben, wurde von den mitwirkenden Marktbeteiligten im Ausschuss technische Regulierung in der Telekommunikation (ATRT) in der Projektgruppe Schnittstellen ein Praxisleitfaden erstellt.

Bundesnetzagentur
Referat 423 / Schnittstellenbeschreibung passiver Netzabschluss
Seidelstraße 49
13405 Berlin
E-Mail: SSB-Veroeffentlichung@BNetzA.de

Verfahren über den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Abänderung des Netzabschlusspunktes für Passive Optische Glasfasernetze

Gemäß § 73 Absatz 1 TKG ist der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren. Nach § 73 Absatz 2 TKG kann die Bundesnetzagentur von diesem Grundsatz Ausnahmen durch eine Allgemeinverfügung zulassen. Sie berücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU).

Die unterzeichnenden Verbände haben am 3. Juni 2022 erstmals bei der Bundesnetzagentur eine Abänderung des Netzabschlusspunktes für passive FTTH-Glasfasernetze begehrt. Mehrere Nachfragen der Bundesnetzagentur führten zu einer Ergänzung dieses Schriftsatzes mit Schreiben vom 2. Juni 2023. Weiter haben die unterzeichnenden Verbände zur Substantiierung ihres Antrages die Übersendung von Beschreibungen aufgetretener technischer Störungen von Glasfasernetzen in Aussicht gestellt, die ggf. getrennt hiervon veröffentlicht werden.

Die Antragsteller beantragen,

  1. festzustellen, dass in Passiven Optischen Netzen (PON) der Netzabschluss nach dem ONT und vor einem Router o.ä. zu verorten ist;
  2. hilfsweise festzustellen, dass in Passiven Optischen Netzen (PON) der Netzabschluss in Anwendung des § 73 Abs. 2 TKG ausnahmsweise nach dem ONT und vor einem Router o.ä. zu verorten ist sowie
  3. höchst hilfsweise festzustellen, dass in Passiven Optischen Netzen (PON) diejenigen Geräte zum Telekommunikationsnetz gehören, welche vor dem – aus Netzsicht – ersten für den Internetzugangsdienst (per IP-Adresse) adressier- und identifizierbaren Gerät liegen.

Konsultation

Die nach § 73 Absatz 2 Satz 3 TKG zu Beteiligenden erhielten Gelegenheit, zu den Anträgen schriftlich Stellung zu nehmen.

Stellungnahmen

Die nach § 73 Absatz 2 Satz 3 TKG zu Beteiligenden erhielten Gelegenheit, zu den eingegangenen Stellungnahmen bis zum 6. Dezember 2023 bei der Bundesnetzagentur Stellung zu nehmen.

Bisher nicht veröffentlichte Stellungnahme

Die nach § 73 Absatz 2 Satz 3 TKG zu Beteiligenden erhalten hiermit Gelegenheit, zu der nachträglich veröffentlichten Stellungnahme der Deutschen Telekom AG bis zum 22. März 2024 bei der

Bundesnetzagentur
Referat 416
Postfach 80 01
53105 Bonn

schriftlich oder mittels E-Mail an 416.postfach@bnetza.de Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sollten per Brief und zusätzlich als editierbare Datei per E-Mail übersandt werden.

Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die Stellungnahmen zu veröffentlichen (in einer zusammengefassten Form oder vollständig). Ausführungen, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, sind entsprechend zu kennzeichnen. Eine um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung für die Veröffentlichung sollte in diesem Falle beigefügt werden. Wenn keine geschwärzte Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und die Stellungnahme daher unverändert veröffentlicht werden kann.

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