Ein Zugangsberechtigter, der sich durch eine Entscheidung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) diskriminiert oder auf andere Weise in seinen (Zugangs-) Rechten verletzt sieht, kann sich nach § 66 Abs. 1 ERegG bei der Bundesnetzagentur als zuständige Regulierungsbehörde beschweren.
Die Bundesnetzagentur prüft entsprechend § 68 Abs. 1 ERegG innerhalb eines Monats ab Erhalt die Beschwerde. Spätestens nach weiteren sechs Wochen nach Eingang evtl. angeforderter Unterlagen entscheidet die Bundesnetzagentur über die Beschwerde.
Sofern die beanstandete Entscheidung den Zugangsberechtigten in seinem Zugangsrecht beeinträchtigt, kann die Bundesnetzagentur das betreffende EIU u.a. zur Änderung der betreffenden Entscheidung verpflichten.
In den Fällen, in denen ein Zugangsberechtigter mit der Entscheidung eines EIU über eine Trassenanmeldung nicht einverstanden ist und auch ein ggf. unterbreitetes Alternativtrassenangebot nicht akzeptieren möchte, bietet sich nach Erfahrung der Bundesnetzagentur an, nicht umgehend das Alternativangebot auszuschlagen, sondern sich zuvor an die Bundesnetzagentur zu wenden und ggf. eine Beschwerde nach § 66 Abs. 1 ERegG zu erheben.
Kommt eine Vereinbarung über den Infrastrukturzugang oder einen Rahmenvertrag zwischen EIU und Zugangsberechtigten nicht zustande, kann die Entscheidung des EIU auf Antrag des Zugangsberechtigten oder von Amts wegen überprüft werden.