Serviceeinrichtungen
Wer Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen möchte, benötigt neben dem Zugang zu den Schienenwegen auch Zugang zu weiterer Eisenbahninfrastruktur und zu Dienstleistungen. Vor und nach jeder Zugfahrt nutzen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) in aller Regel eine oder mehrere sog. Serviceeinrichtungen.
Serviceeinrichtungen
Güterbahnhöfe / Terminals / Häfen
Personenbahnhöfe
Rangierbahnhöfe / Zugbildungseinrichtungen / Abstellgleise
Wartungseinrichtungen / Tankstellen / Sonstige Serviceeinrichtungen
Aufgaben des Referats
Das Referat für "Zugang zu Serviceeinrichtungen und Dienstleistungen" sorgt dafür, dass alle Zugangsberechtigten diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Serviceeinrichtungen und den mit dem Zugang verbundenen Dienstleistungen (z. B. Be-und Entladung von Güterwagen, Wartung von Schienenfahrzeugen) erhalten. Mehrere Hundert Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) unterliegen dieser Regulierung.
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) müssen für die von ihnen betriebenen Serviceeinrichtungen Nutzungsbedingungen (NBS) aufstellen und veröffentlichen.
Veröffentlichte Nutzungsbedingungen sind wesentlich für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur. Indem sie Transparenz hinsichtlich der juristischen, ökonomischen, technischen oder sonstigen Bedingungen einer Nutzung herstellen (Informationsfunktion), machen sie zugleich Ungleichbehandlungen häufig erst erkennbar (Kontroll- oder Vergleichsfunktion). Da das EIU sich mit der Veröffentlichung der NBS für deren Geltungsdauer (in der Regel mindestens ein Jahr) auch an diese bindet, gewährleisten die NBS zugleich auch notwendige Planungssicherheit für die Zugangsberechtigten. Die Prüfung und Überwachung der Nutzungsbedingungen ist daher ein wesentlicher Baustein der Regulierung der Eisenbahninfrastruktur.
Hinweise zum Verfahren zur Erstellung von NBS (pdf / 442 KB)
Vorhabenplan 2020 des Referats
Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Personenbahnsteigen, insbesondere zum Thema „Welche Teile der Infrastruktur sind welchem Betreiber zuzuordnen?“
Aktionen zur Durchsetzung der Erstellung und Mitteilung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
Langlaufende Nutzungsverträge & Kapazitätsmanagement
(OVG-Entscheidung, DVO 2017/2177 Art. 13/14)
Kontakt
Eisenbahn - Serviceeinrichtungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Tel.: +49 228 14 - 7045
Fax: +49 228 14 - 6700
E-Mail: Ref-704@BNetzA.de