Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Windenergieanlagen an Land
Seit dem 1. Mai 2017 führt die Bundesnetzagentur Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Windenergieanlagen an Land durch. Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Insbesondere sind die §§ 28 bis 36k EEG einschlägig.
Betroffene Anlagen
Davon sind nur Pilotwindenergieanlagen ausgenommen.
Pilotwindenergieanlagen
Pilotwindenergieanlagen an Land haben auch ohne eine Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren einen Zahlungsanspruch nach dem EEG.
Insgesamt werden solche Anlagen mit einer installierten Leistung von 125 Megawatt pro Jahr gefördert. Sollte die neu installierte Leistung von Pilotwindenergieanlagen an Land in einem Jahr diesen Wert überschreiten, kann der Anspruch für später gemeldete Inbetriebnahmen erst im Folgejahr geltend gemacht werden. Näheres regelt § 22a Absatz 1 EEG.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die im Marktstammdatenregister registrierte installierte Leistung der Pilotwindenergieanlagen.
Der Nachweis, ob es sich bei der Anlage um eine Pilotwindenergieanlage handelt, ist in § 22a Absätze 2 und 3 i. V. m. § 3 Nummer 37 EEG geregelt.
Zuständig für die Bestimmung, ob es sich bei einer Anlage um eine Pilotwindenergieanlage an Land handelt, ist der Anschlussnetzbetreiber.
Für Pilotwindenergieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 37b EEG, mit denen innovative Technik erprobt wird, ist eine Bescheinigung durch das BMWi erforderlich. Informationen stellt das Ministerium hier bereit.
Kontakt
Referat 625 – Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Tel.: 0228 14 -5666
Montag, Mittwoch, Donnerstag
und Freitag 09:30 - 12:00 Uhr
E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de