Entflechtung
Jeder Energieanbieter soll zu den gleichen Bedingungen Zugang zum Strom- und Gasnetz haben. Entflechtung (englisch: Unbundling) hat das Ziel, die Unabhängigkeit des Netzbetreibers von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sicherzustellen.
Transparenz und diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Netzbetriebs sind Grundvoraussetzungen, um Wettbewerb in den vor- und nachgelagerten Bereichen der Wertschöpfungskette zu fördern und Vertrauen bei den Marktteilnehmern zu schaffen. Seit 2005 schreibt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) daher für vertikal integrierte Unternehmen informatorische, buchhalterische, rechtliche und operationelle, Entflechtungsmaßnahmen vor.
Während die beiden erst genannten Optionen für alle vertikal integrierten Unternehmen gleichermaßen gelten, müssen Verteilnetzbetreiber in rechtlich und operationeller Hinsicht Maßnahmen mit geringerer struktureller Intensität erfüllen.
Für Transportnetzbetreiber (ÜNB und FNB) wurden die Entflechtungsmaßnahmen im Zuge des dritten Energiebinnenmarktpaketes der EU verschärft und die Zertifikate durch die Regulierungsbehörde geregelt. Die Zertifizierung dient dem Nachweis der Einhaltung der Entflechtungs- bzw. Organisationsvorgaben durch den Transportnetzbetreiber. Mit Inkrafttreten der Energierechtsnovelle am 4. August 2011 wurden die europäischen Vorgaben im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in deutsches Recht umgesetzt.
Die Entflechtungsregelungen gelten seitdem auch für Betreiber von Gasspeichern.
Ausnahmegenehmigungen für Energiespeicheranlagen
Grundsätzlich dürfen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (ÜNB und VNB) nach entflechtungsrechtlichen Vorgaben keine Energiespeicheranlagen in ihrem Eigentum haben, diese errichten, verwalten und betreiben. Ausnahmsweise ist ihnen dies unter anderem dann erlaubt, wenn die Bundesnetzagentur hierfür auf Antrag eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.
Abweichend von den grundsätzlichen entflechtungsrechtlichen Vorgaben dürfen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (ÜNB und VNB) Energiespeicheranlagen unter anderem dann ausnahmsweise in ihrem Eigentum haben, diese errichten, verwalten und betreiben, wenn die Bundesnetzagentur dies auf deren Antrag genehmigt hat.
Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Notwendigkeit der Energiespeicheranlage zur effizienten Erfüllung seiner Verpflichtungen nachgewiesen und ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, bei dem er den Zuschlag nicht an einen Dritten erteilen konnte (sogenannter negativer Markttest).
In einem ersten Fall hat die Bundesnetzagentur nun auf Antrag der TenneT TSO GmbH eine solche Ausnahme genehmigt. Es handelt sich hierbei um Energiespeicher einer Netzbooster-Pilotanlage in Audorf Süd und Ottenhofen.
Erteilte Genehmigungen werden auch im Amtsblatt veröffentlicht.
Gesetzliche Grundlage: § 11b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EnWG
Konzessionsverträge
Zu Konzessionsverträgen haben die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt in einem Leitfaden ihr gemeinsames Rechtsverständnis zu zentralen Fragestellungen des Konzessionsrechts wiedergegeben.
Geschlossene Verteilernetze
Einige Verteilernetze unterliegen nicht oder nicht in vollem Umfang der Regulierung. Diese geschlossenen Verteilernetze wurden früher oft als „Objekt-“ bzw. „Arealnetze“ bezeichnet.
Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden haben sich in einem gemeinsamen Leitfaden geschlossene Verteilernetze (pdf / 83 KB) zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen geäußert und auch die Abgrenzung zu einer Kundenanlage und zu einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung thematisiert.
Gesetzliche Grundlage: § 110 EnWG