Lieferantenanzeige
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden in Deutschland beliefern wollen, müssen dies bei der Bundesnetzagentur nach § 5 EnWG anzeigen.
Angezeigt werden muss:
- Aufnahme der Tätigkeit
- Änderungen der Firmierung
- Änderung der Adresse
- Beendigung der Tätigkeit
Formular
Lieferanten, die Elektrizität und Gas liefern wollen, können eine gemeinsame Anzeige für beide Tätigkeiten vorlegen.
Veröffentlichung der registrierten Unternehmen
Nach Prüfung der vollständigen Unterlagen werden der Name des Unternehmens und die Adresse gebührenfrei auf dieser Seite veröffentlicht.
Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem 13. Juli 2005 Haushaltskunden beliefert haben, können eine freiwillige Lieferantenanzeige einreichen, um in die Listen aufgenommen zu werden.
FAQ
Was sind Haushaltskunden?
Wer ist von der Anzeigepflicht ausgenommen?
Ich beliefere ausschließlich Gewerbekunden. Muss ich mein Unternehmen anzeigen?
Ich beliefere nur innerhalb einer Kundenanlage. Muss ich die Lieferantenanzeige vornehmen?
Was passiert, wenn ich keine Lieferantenanzeige vornehme?
Wann kann die Tätigkeit als Lieferant untersagt werden?
Besteht für ausländische Energieversorgungsunternehmen ebenfalls eine Anzeigepflicht?
Kontakt
Lieferantenanzeige
Bundesnetzagentur
Postfach 80 01
53105 Bonn
E-Mail: 616.Postfach@BNetzA.de