Altersreihung
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) regelt zwei Instrumente zur Erreichung der gesetzlichen Zielniveaus für die Reduzierung der Steinkohleverstromung:
- Ausschreibungen nach Teil 3 des KVBG
- die gesetzliche Reduzierung nach Teil 4 des KVBG
Gesetzliche Reduzierung
Kommt es in den Ausschreibungen für die Zieldaten ab 2024 zu einer Unterzeichnung, greift für das nicht bezuschlagte Ausschreibungsvolumen die gesetzliche Reduzierung. Hierzu legt die Bundesnetzagentur am Tag der Zuschlagserteilung der jeweiligen Ausschreibungsrunde fest, für welche Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung wirksam wird.
Nach der letzten Ausschreibungsrunde erfolgt die Beendigung der Kohleverstromung nur noch durch die gesetzliche Reduzierung. Hierfür legt die Bundesnetzagentur 31 Monate vor dem jeweiligen Zieldatum durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung fest, für welche Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung wirksam wird.
Altersreihung
Das Verfahren der Altersreihung ist in § 29 KVBG beschrieben.
Zur Vorbereitung der Reihung hat die Bundesnetzagentur am 30.12.2020 die Liste der Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen in Deutschland nach § 29 Abs. 1 KVBG veröffentlicht.
Liste nach § 29 Abs. 1 KVBG (Stand 30.12.2020) (pdf / 524 KB)
Innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der o.a. Liste, d.h. spätestens bis zum 1. Februar 2021 müssen die Betreiber der aufgeführten Anlagen weitere Informationen und Unterlagen übermitteln.
Zu übermittelnde Informationen und Unterlagen
Folgende Informationen und Unterlagen müssen die Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur innerhalb der o.a. Frist nach § 29 Abs. 2 S. 1 KVBG übermitteln. Beachten Sie dabei die nachfolgenden Hinweispapiere und verwenden Sie ausschließlich die bereitgestellten Formulare.
| Eine aktuell gültige rechtswirksame Genehmigung nach § 4 Abs. 1 und § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle bzw. Braunkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie für die jeweilige Steinkohleanlage oder Braunkohle-Kleinanlage. | Ausreichend ist die aktuellste (Änderungs-)Genehmigung. Vorbescheide oder Teilgenehmigungen müssen nicht vorgelegt werden. |
| Berichtigungen und Ergänzungen der Angaben in der veröffentlichten Liste, sofern diese erforderlich sind, einschließlich Unterlagen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Berichtigung oder Ergänzung ergibt. | Formular Berichtigung oder Ergänzung (pdf / 92 KB) Hinweise zur Nachweiserbringung im Falle einer Berichtigung oder Ergänzung (pdf / 133 KB) |
| Daten zu Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen, sofern diese noch nicht in der veröffentlichten Liste erfasst sind, weil die Anlagenbetreiber nicht vom Monitoring nach § 35 Abs. 1 EnWG erfasst sind. | Formular Berichtigung oder Ergänzung (pdf / 92 KB) |
| Wenn Investitionen nach § 31 KVBG („Retrofits“) berücksichtigt werden sollen, eine Aufstellung und Testat. Dafür sind für jede Steinkohleanlage oder Braunkohle-Kleinanlage, für die Investitionen berücksichtigt werden sollen, eine Aufstellung der Investitionen nach § 31 Abs. 2 S. 1 KVBG und ein Testat des Abschlussprüfers vorzulegen. | Erhebungsbogen Investitionen (xlsx / 148 KB) Hinweise zur Berücksichtigung von Investitionen (pdf / 156 KB) |
| Wenn eine Dampfsammelschienen-Blockzuordnung nach § 30 i. V. m. § 13 KVBG vorgenommen werden soll, ein Formular und Unterlagen. Für Anlagen, die über eine Dampfsammelschiene verfügen, besteht innerhalb der Frist bis zum 1. Februar 2021 letztmalig die Möglichkeit der Dampfsammelschienen-Blockzuordnung. | Formular Dampfsammelschienen-Blockzuordnung (pdf / 3 MB) Vorgaben zur Dampfsammelschienen-Blockzuordnung (pdf / 1 MB) |
Übermittlungsweg
Prüfung und Veröffentlichung der Reihung durch die Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur prüft im Anschluss die Änderungen und Ergänzungen und reiht alle Anlagen mit dem Hauptenergieträger Steinkohle oder Braunkohle nach dem Datum der Inbetriebnahme, beginnend mit der ältesten Anlage (Liste nach § 29 Abs. 4 KVBG). Sie macht die Reihung zum 1. Juli 2021 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
Anhand dieser Reihung erfolgt die gesetzliche Reduzierung, beginnend mit der ältesten Anlage.
Anlagen, deren Hauptenergieträger nicht Stein- bzw. Braunkohle ist, werden nicht in der Reihung nach § 29 Abs. 4 KVBG geführt und unterfallen nicht der gesetzlichen Reduzierung. Für sie gilt ab dem 01.01.2027 bzw. für Anlagen bis 150 MW Nettonennleistung ab dem 01.04.2030 das Kohleverfeuerungsverbot nach § 51 Abs. 5 KVBG.
Stand: 30.12.2020
Kontakt für Anlagenbetreiber
Bundesnetzagentur
Referat 617 - Umsetzung Ausschreibungsverfahren
Postfach 8001
53105 Bonn
E-Mail: kohleausstieg@bnetza.de