Erfassung und Veröffentlichung der Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen
- Datenerfassung und Veröffentlichung
- Pflicht der Anlagenbetreiber zur Korrektur oder Ergänzung
- Nicht vom Monitoring erfasste Anlagen
Ab der dritten Ausschreibungsrunde wird für jeden Gebots- und Anordnungstermin nach dem KVBG die am Markt befindliche Nettonennleistung von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen ermittelt (Ausgangsniveau).
Hierzu sind in einem ersten Schritt - insbesondere für die Ermittlung des Ausgangsniveaus für die dritte und vierte Ausschreibungsrunde - alle Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung zu ermitteln. Die Ermittlung bildet zudem auch die Grundlage für die Liste der Steinkohleanlagen nach § 29 Abs. 1 KVBG.
Datenerfassung und Veröffentlichung
Eine Liste der Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen, die eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle bzw. Braunkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie haben, ist von der Bundesnetzagentur bis spätestens 30. September 2020 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen (§ 8 KVBG).
Die in der Liste enthaltenen Angaben hat die Bundesnetzagentur bei den vom Monitoring nach § 35 EnWG umfassten Anlagenbetreibern bei der Monitoringdatenabfrage im Jahr 2020 erhoben.
Maßgeblich für die Aufnahme in die Liste gemäß § 8 KVBG ist, dass die jeweilige Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Kohleverstromung hat. Die Liste enthält bei den aufgeführten Anlagen die Zuordnung zu einem Hauptenergieträger. Die Nennung in der Liste bedeutet also nicht, dass Stein- bzw. Braunkohle auch der Hauptenergieträger der Anlage sein muss.
In der Liste nach § 8 KVBG geführte Anlagen, deren Hauptenergieträger nicht Stein- bzw. Braunkohle ist, sind nicht teilnahmeberechtigt an den Ausschreibungen nach Teil 3 des KVBG und unterfallen nicht der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 des KVBG. Für sie gilt ab dem 01.01.2027 bzw. für Anlagen bis 150 MW Nettonennleistung ab dem 31.12.2030 das Kohleverfeuerungsverbot nach § 51 Abs. 5 KVBG.
Bei Anlagen, die über eine Dampfsammelschiene verfügen, sind in der Liste - gemäß den gesetzlichen Vorgaben des KVBG - alle durch die Dampfsammelschiene miteinander verbundenen Anlagenteile gemeinsam als eine Anlage aufgeführt.
Die Zeitpunkte, zu denen eine Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken erfolgen kann, sind auf der Internetseite zur Dampfsammelschiene aufgeführt. Im Rahmen der aktuell veröffentlichten Liste besteht nicht die Möglichkeit, eine Dampfsammelschienen-Blockzuordnung vorzunehmen.
Diejenigen Braunkohleanlagen, deren Abschaltpfad in Anlage 2 zu § 40 KVBG geregelt ist, sind nicht in der Liste enthalten.
Liste der Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen (§ 8 KVBG) - Stand 30.9.2020 (xlsx / 41 KB)
Pflicht der Anlagenbetreiber zur Korrektur oder Ergänzung
Die Anlagenbetreiber müssen die Angaben in dieser Liste überprüfen und wenn Korrektur- oder Ergänzungsbedarf besteht, korrigieren bzw. ergänzen (§ 8 Abs. 2 S.1 KVBG).
Für die Überprüfung der Angaben ist allein das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz, insbesondere die dort geregelten Begriffsbestimmungen, maßgeblich.
Nicht vom Monitoring erfasste Anlagen
Rückfragen
Rückfragen können mit dem Betreff: „Rückfrage Liste Kohleanlagen“ an die unten in der Kontaktbox angegebene E-Mail-Adresse übersendet werden.
Stand: 02.10.2020
Kontakt für Anlagenbetreiber
Bundesnetzagentur
Referat 617 - Umsetzung Ausschreibungsverfahren
Postfach 8001
53105 Bonn
E-Mail: kohleausstieg@bnetza.de