Kohleausstieg
Der Bundestag und der Bundesrat haben den Ausstieg aus der Kohleverstromung bis spätestens 2038 beschlossen.
- Aufgaben der Bundesnetzagentur
- Ausschreibungen
- Übersichtskarte der bisher bezuschlagten Anlagen
- Abgrenzung Steinkohle/Braunkohle
- Braunkohle-Kleinanlagen
- Informationen vom ersten und zweiten Branchenworkshop
Die auf dieser Internetseite und den untergeordneten Seiten gemachten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sind nur verbindlich, wenn es sich um als solche gekennzeichnete öffentliche Bekanntmachungen handelt oder wenn auf die Verbindlichkeit explizit hingewiesen wird.
Für die Ausschreibungen sind neben den gesetzlichen Regelungen im KVBG insbesondere die Festlegungen (§ 62 KVBG) und die Formatvorgaben der Bundesnetzagentur (§ 11 Abs. 3 KVBG) als verbindlich zu beachten.
Wenn die Bundesnetzagentur Festlegungen nach dem KVBG trifft, werden diese im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur öffentlich bekannt gemacht (§ 62 Abs. 3 KVBG). Verbindliche Formatvorgaben im Sinne des § 11 Abs. 3 KVBG werden immer auf der Internetseite der Bundesnetzagentur öffentlich bekannt gegeben.
Aufgaben der Bundesnetzagentur
Der Kohleausstieg ist maßgeblich im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) geregelt.
Die Bundesnetzagentur erhält damit umfangreiche Aufgaben zur Umsetzung des Kohleausstiegs. Dies sind unter anderem:
- Durchführung von Ausschreibungen zur Reduzierung der Verstromung von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen
- Erfassung der Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen in Deutschland mit Genehmigung zur Kohleverstromung und Veröffentlichung einer diesbezüglichen Liste
- Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Altersreihung von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen in Deutschland - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung sowie jährlich zum 1. Juli, beginnend mit dem 1. Juli 2024
- Ermittlung und Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
Ausschreibungen
1 Das Ausschreibungsvolumen für die verkürzten Verfahren ist im Gesetz vorgegeben. 2 vorbehaltlich abweichender Regelungen im KVBG | ||||
Gebotstermin | Höchstpreis | Volumen | Wirksamwerden des Kohleverfeuerungsverbots2 | Zuschlagsliste |
---|---|---|---|---|
1. September 2020 | 165.000 | 4.0001 | 2021 | Zuschläge |
4. Januar 2021 | 155.000 | 1.5001 | 2021 | Zuschläge |
30. April 2021 | 155.000 | 2.480,826 | 2022 | Zuschläge |
1. Oktober 2021 | 116.000 | 433,016 | 2023 | Zuschläge |
1. März 2022 | 107.000 | 1.222,886 Hintergrundinformationen | 2024 | Zuschläge |
1. August 2022 | 98.000 | 698,886 | 2025 | |
1. Juni 2023 | 89.000 | noch offen | 2026 |
Übersichtskarte der bisher bezuschlagten Anlagen
Abgrenzung Steinkohle/Braunkohle
Der Ausstieg aus der Kohleverstromung bis 2038 betrifft sowohl Braun- als auch Steinkohleanlagen.
Das KVBG normiert einen Ausstiegspfad in Form jährlicher Zielniveaus für die noch am Markt befindliche Kohlekraftwerksleistung. Um diese Zielniveaus zu erreichen, sieht es für Steinkohle und Braunkohle grundsätzlich unterschiedliche Wege vor, die Kohleverstromung auslaufen zu lassen.
Steinkohle
Für die Abschaltung der Steinkohlekraftwerke sieht das Gesetz zwei Verfahren vor:
Zunächst die freiwillige Abschaltung gegen den in den sieben Ausschreibungsrunden ermittelten Steinkohlezuschlag und ab dem Zieldatum 2027 bis zum Zieldatum 2038 ordnungsrechtliche Anordnungen (sog. gesetzliche Reduzierung).
Wenn die Ausschreibungen ab dem Zieldatum 2024 unterzeichnet sind, findet für die fehlenden Mengen ebenfalls die gesetzliche Reduzierung Anwendung.
Braunkohle
Die Verstromung von Braunkohle findet zumeist in großen Kraftwerken statt, die in relativer Nähe der Braunkohletagebaue liegen. In Deutschland gibt es drei Braunkohlereviere: im Rheinland, in der Lausitz und in Mitteldeutschland. Die dortigen Großkraftwerke sollen Schritt für Schritt stillgelegt werden. Zum Teil sollen die Anlagen vor der endgültigen Stilllegung vorübergehend in die zeitlich gestreckte Stilllegung überführt werden.
Im KVBG sind die großen Braunkohleanlagen und ihre endgültigen Stilllegungszeitpunkte einzeln aufgeführt. Stilllegung von Braunkohleblöcken (xlsx / 17 KB)
Die Einzelheiten sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Weitere Informationen zum Ausstieg aus der Braunkohleverstromung finden Sie auf den Internetseiten des BMWK.
Braunkohle-Kleinanlagen
Aus dieser Systematik fallen sogenannte Braunkohle-Kleinanlagen heraus, die bis zu einschließlich 150 MW Nettonennleistung haben. Sie werden weitgehend wie Steinkohleanlagen behandelt, dürfen also an den Ausschreibungsverfahren teilnehmen, die von der Bundesnetzagentur durchgeführt werden, und fallen unter die gesetzliche Reduzierung (§ 43 KVBG).