Stromnetzbetreiber
Beschlüsse in Festlegungsverfahren zum Effizienzvergleich, Qualitätselement, zu Erlösobergrenzen, Sonderentgelten und dem Kapitalkostenaufschlag werden von den Beschlusskammern getroffen.
Zahl der unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden
Netzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur zum 31. März die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden und die Belegenheit des Elektrizitätsverteilernetzes bezogen auf Bundesländer mitteilen. (gem. § 28 Satz 2 ARegV)
Ab 2019 werden diese Daten durch ein Webformular im Energiedatenportal der Bundesnetzagentur abgefragt.
Die dafür erforderlichen technischen Anpassungsarbeiten machen es notwendig, die Meldung der Daten zeitlich zu verschieben. Die Meldepflichten gegenüber den zuständigen Landesregulierungsbehörden bleiben hiervon unberührt.
Eine fristgerechte Meldung des Netzbetreibers per Brief, Fax oder E-Mail ist nicht notwendig. Die Bundesnetzagentur bittet hiervon Abstand zu nehmen und erst nach Freischaltung des Webformulars die Meldepflicht zu erfüllen. Wenn Sie die entsprechende Meldung schon per Brief, Fax oder E-Mail vorgenommen haben, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, die Meldung über das Webformular vorzunehmen.
Die Pflicht zur Meldung von Unternehmensstammdaten bzw. deren Änderungen bleiben hiervon unberührt.
Netzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur zum 31. März die Zahl der am 31. Dezember des Vorjahres unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden und die Belegenheit des Elektrizitätsverteilernetzes bezogen auf Bundesländer mitteilen. (gem. § 28 Satz 2 ARegV)
Ab 2019 werden diese Daten durch ein Webformular im Energiedatenportal der Bundesnetzagentur abgefragt.
Die dafür erforderlichen technischen Anpassungsarbeiten machen es notwendig, die Meldung der Daten zeitlich zu verschieben. Die Meldepflichten gegenüber den zuständigen Landesregulierungsbehörden bleiben hiervon unberührt.
Eine fristgerechte Meldung des Netzbetreibers per Brief, Fax oder E-Mail ist nicht notwendig. Die Bundesnetzagentur bittet hiervon Abstand zu nehmen und erst nach Freischaltung des Webformulars die Meldepflicht zu erfüllen. Wenn Sie die entsprechende Meldung schon per Brief, Fax oder E-Mail vorgenommen haben, entbindet dies nicht von der Verpflichtung, die Meldung über das Webformular vorzunehmen.
Die Pflicht zur Meldung von Unternehmensstammdaten bzw. deren Änderungen bleiben hiervon unberührt.
Für Stromnetzentgelte ist die Beschlusskammer 8 zuständig.
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