Allein durch die Insolvenz haben Sie kein Sonderkündigungsrecht.
Eine Kündigung des Vertrages ist nur unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen möglich. Die Kündigungsfrist ergibt sich meist aus den AGB und darf drei Monate nicht überschreiten. Auf Ihrer letzten Abrechnung finden Sie einen Hinweis zu den Kündigungsmöglichkeiten.
Bezahlen Sie auf jeden Fall weiter Ihre monatlichen Abschläge.
Die Insolvenz berechtigt Sie nicht, Ihre Zahlungen einzustellen, wenn Ihr Lieferant weiterhin seinen vertraglichen Pflichten (in diesem Fall der Strom- oder Gasbelieferung) nachkommt.
Allerdings kann es sein, dass sich die Bankverbindung des Lieferanten wegen des Insolvenzverfahrens ändert. Informieren Sie sich daher vor der Begleichung des nächsten Abschlags beim Insolvenzverwalter, auf welches Konto künftige Zahlungen erfolgen sollen. Widerrufen Sie ggf. Ihre Einzugsermächtigung gegenüber Ihrem insolventen Lieferanten und/oder richten Sie einen neuen Dauerauftrag ein.
Auch Forderungen aus der Jahresabrechnung, die vor der Insolvenz in Rechnung gestellt wurden, müssen grundsätzlich an das insolvente Unternehmen gezahlt werden.
Bevor Sie die Forderungen begleichen, sollten Sie aber auf jeden Fall die Abrechnung auf Richtigkeit überprüfen.
Erhalten Sie Abrechnungen im laufenden Insolvenzverfahren?
Sie werden im laufenden Insolvenzverfahren Abrechnungen und Zahlungsaufforderungen erhalten, die Sie darüber informieren, ob ein Guthaben oder eine Nachforderung besteht. Sie sollten auch in diesem Fall die Abrechnung sorgfältig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
- Ist die Nachforderung korrekt, ist der Betrag auf das vom Insolvenzverwalter angegebene Konto zu entrichten.
- Ergibt sich ein Guthaben, können Sie dieses nur als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Eine direkte Erstattung Ihres Guthabens erhalten Sie in einem laufenden Insolvenzverfahren nicht.