Der Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A mit darin enthaltener CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 darf eine Amateurfunkstelle während kurzzeitiger Aufenthalte in Staaten betreiben, die die T/R 61-01 umgesetzt haben. Der Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse E mit darin enthaltener CEPT-Novice-Amateurfunkgenehmigung gemäß der ECC-Empfehlung (05)06 darf eine Amateurfunkstelle während kurzzeitiger Aufenthalte in Staaten betreiben, die die Empfehlung (05)06 umgesetzt haben. Bei der Ausübung des Amateurfunks in einem Gastland müssen die Bestimmungen der zutreffenden Empfehlung und die im Gastland geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Die aktuellen Ausgaben der oben genannten Empfehlungen sind unter den folgenden Links zu finden:
Die beigetretenen Staaten, sowie auch einige Staaten, bei denen hinsichtlich der Umsetzung Klärungen erforderlich sind, sind jeweils in den Anhängen 2 und 4 der vorgenannten Empfehlungen eingetragen. Die beigetretenen Staaten sind in den Empfehlungen auch als "visited countries" bzw. in den deutschen Übersetzungen als "Gastländer" bezeichnet. Der Eintrag eines Gastlandes enthält dabei
- die Bezeichnung des Staates,
- den Rufzeichenpräfix, den der Genehmigungsinhaber seinem Heimatrufzeichen beim Senden im Gastland jeweils voranstellen muss,
- die nationale Lizenz des Gastlandes, die der CEPT-Lizenz bzw. der CEPT-Novice-Lizenz entspricht und/oder gegebenenfalls weitere Angaben zu Betriebsrechten und Vorbehalten im Gastland.
Die Vorschriften des Gastlandes gelten auch hinsichtlich der Betriebsrechte, die im Gastland wahrgenommen werden dürfen. Die dabei geltenden technischen Parameter und Genehmigungsumfänge können von Land zu Land unterschiedlich sein. In den Gastländern können zudem nationale Regelungen zur Gewährleistung des Personenschutzes bzw. der Sicherheit auf Schiffen und Flugzeugen gelten. Informationen zu nationalen Regelungen in den Gastländern sind z. B. über die Internetseiten der CEPT-Verwaltungen erhältlich. Weiteres muss ggf. bei der zuständigen ausländischen Verwaltung erfragt werden.
Bei der Teilnahme am Amateurfunk mit einer CEPT-Lizenz oder CEPT-Novice-Lizenz in einem Gastland muss der Genehmigungsinhaber sein Heimatrufzeichen benutzen, dem das in Anhang 2 bzw. 4 der zutreffenden Empfehlung angegebene Rufzeichenpräfix des Gastlandes voranzustellen ist. Rufzeichenpräfix und Heimatrufzeichen sind dabei durch das Zeichen "/" (Telegrafie) oder durch das Wort "stroke" (Telefonie) zu trennen. Eine entsprechende Rufzeichennennung ist auch beim Funkbetrieb in digitalen Betriebsarten erforderlich.
Die CEPT-Lizenz und die CEPT-Novice-Lizenz gelten im Übrigen nur für den vorübergehenden Aufenthalt der nicht im Gastland ansässigen Funkamateure. Die Gültigkeitsdauer kann dabei je nach Gastland unterschiedlich sein und deckt zumeist einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten ab.
Funkamateure, die in einem beigetretenen Land über den zulässigen Zeitraum hinaus, oder nachdem sie dort ansässig geworden sind, weiterhin am Amateurfunkdienst teilnehmen möchten, müssen dafür eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Verwaltung beantragen. Dies kann bei Ländern, die der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (Harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung, HAREC) beigetreten sind, unter Vorlage eines HARECs erfolgen. Auch eine CEPT-Novice-Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung nach dem ERC-Report 32 kann die Erteilung einer entsprechenden Novice-Individualgenehmigung für Funkamateure in einem anderen Land vereinfachen, obwohl es dabei kein Beitrittsverfahren gibt.
Mit den Empfehlungen T/R 61-01 und (05)06 wird eine weitgehende Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für die kurzzeitige Nutzung von Amateurfunkstellen in Ländern innerhalb und außerhalb der CEPT im Rahmen der Gegenseitigkeit angestrebt und ermöglicht. Zielsetzung bei der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 und in geringerem Maße auch beim ERC-Report 32 ist hingegen die Harmonisierung von Prüfungsniveaus im Amateurfunkdienst auf internationaler Ebene sowie die Einführung entsprechender Prüfungszeugnisse, um damit die Ausstellung nationaler Amateurfunkgenehmigungen auf dem Wege der Anerkennung zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen.
Die deutschen Umsetzungen der vorstehend angesprochenen Regelungen sind mit Vfg. 11/2005 und Vfg. 93/2005 erfolgt. Die dort enthaltenen Übersetzungen der Empfehlungen T/R 61-01, T/R61-02 und (05)06 sind abgesehen von den länderspezifischen Einträgen in den Anhängen/Anlagen 2 und 4 nach wie vor aktuell.
Die Regelungen der CEPT sind in der Dokumentationsdatenbank des European Communications Office (ECO) zu finden. Weitere Informationen können der FAQ-Sammlung der CEPT zu Amateurfunkregelungen entnommen werden.