See- und Binnenschifffahrtsfunkanlagen müssen folgende Bedingungen einhalten. Ansonsten dürfen sie nicht an Bord eines Schiffes betrieben werden.
Bei See- und Binnenschifffahrtsfunkanlagen muss technisch sichergestellt sein, dass die Kanäle 87 (157,375 MHz) und 88 (157,425 MHz) ausschließlich im Simplexbetrieb betrieben werden. Eine Frequenznutzung der Kanäle 87 und 88 im Duplexbetrieb durch UKW-Sprechfunkanlagen ist unzulässig.
Im Seefunk darf der Kanal 70 (156,525 MHz) nur für den digitalen Selektivruf (DSC) genutzt werden. Im Binnenschifffahrtsfunk ist die Nutzung dieses Kanals nicht zulässig.
Es dürfen nur noch DSC-Funkanlagen der Geräteklassen A, B, D, E, H und M betrieben werden. Die Verwendung von DSC- Funkanlagen und DSC-Kontrollern der Geräteklassen C, F und G ist nicht mehr zulässig.
Die Ausgangsleistung einer Binnenschifffahrtsfunkanlage muss automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 W und 1 W reduziert werden, wenn die Kanäle 06, 08, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 71, 72, 74, 75, 76 oder 77 (Kanäle für die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Schiff-Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord) geschaltet werden.
Weitere Einzelheiten werden mit dem folgenden Hinweis erläutert.
Hinweise zu See- und Binnenschifffahrtsfunkanlagen (pdf / 103 KB)
Nach Veröffentlichung der VO Funk Ausgabe 2016 (Radio Regulations Edition 2016) durch die Internationale Fernmeldeunion wurde durch die Bundesnetzagentur festgestellt, dass Unsicherheit darüber besteht, welche Frequenzen bzw. Kanäle im UKW-Bereich von Seefunkstellen genutzt werden dürfen.
Mit den folgenden Hinweisen wird die Nutzung von Frequenzen und Kanälen im UKW-Bereich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland erläutert.
Hinweise zu UKW-Sprechfunkgeräten des Seefunks (pdf / 75 KB)