Marktdefinition und Marktanalyseverfahren
Gemäß §§ 10 und 11 TKG
In der Empfehlung vom 9. Oktober 2014 über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors hat die EU-Kommission diejenigen Märkte definiert, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich um solche Märkte, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamen Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken. Diese Märkte werden von der Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums bestimmt. Sie berücksichtigt dabei weitgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstemärkte der EU-Kommission.
Die folgenden Märkte kommen nach der derzeit gültigen Märkte-Empfehlung der EU-Kommission von 2014 für eine Vorabregulierung in Betracht:
Markt Nr. 1: Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten
Markt Nr. 2: Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in einzelnen Mobilfunknetzen
Markt Nr. 3a: Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen.
Markt Nr. 3b: Für Massenprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellter Zugang zu Telefonanschlüssen.
Markt Nr. 4: Auf der Vorleistungsebene an festen Standorten bereitgestellter Zugang zu Teilnehmeranschlüssen von hoher Qualität.
Darüber hinaus werden auch diejenigen Märkte weiterhin von der Bundesnetzagentur überprüft, die noch auf Basis vorhergehender Märkte-Empfehlungen als regulierungsbedürftig eingestuft wurden.
Die aktuellen Festlegungen der derzeit regulierungsbedürftigen Märkte sind als Link in der unten stehenden Tabelle hinterlegt.
* Markt ist nicht mehr in der aktuellen Märkte-Empfehlung vom 9. Oktober 2014 enthalten; wurde jedoch noch auf Basis vorhergehender Märkte-Empfehlungen als regulierungsbedürftig eingestuft.
Zusätzlich unterliegt derzeit der ehemalige Markt Nr. 18 der Märkte-Empfehlung 2003 der Marktregulierung.
Bei den nach § 10 TKG festgelegten, für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkten prüft die Bundesnetzagentur, ob auf dem untersuchenden Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine wirtschaftliche starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt, dem ersten Markt, über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten, nach § 10 Abs. 2 TKG bestimmten relevanten Markt, dem zweiten Markt, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestattet, die Marktmacht von dem ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten, nach § 10 Abs. 2 TKG bestimmten relevanten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, dies von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
Zusätzlich zu der auf der “Einheitlichen Informationsstelle“ erfolgten Veröffentlichung der Konsultationsentwürfe und endgültigen Festlegungen als Teil der Regulierungsverfügung werden hier nochmals sämtliche endgültige Festlegungen der Präsidentenkammer zur Marktdefinition und Marktanalyse veröffentlicht.