BK6-18-004-F1
In dem Genehmigungsverfahren zum Antrag der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber für eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Art. 34 Abs. 1 EB-Verordnung, Regelreserveanbietern die Übertragung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (aFRR) innerhalb der vier deutschen Regelzonen zu gestatten, hat die Beschlusskammer 6 am 13.12.2018 eine Entscheidung getroffen.
Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 02/2019 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.
Anlage:
Beschluss vom 13.12.2018 (pdf, 145 KB)
Stand:16.01.2019