Das hängt von unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen ab, die sich nach dem Datum der Inbetriebnahme der jeweiligen Ladesäule richten.
Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Inbetriebnahme vor dem 13. April 2024 gelten die Anforderungen der Ladesäulenverordnung in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Fassung.
Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Inbetriebnahme seit dem 13. April 2024 gelten die Anforderungen des Artikel 5 der AFIR.
Folgende Zahlungsmöglichkeiten sind grundsätzlich denkbar:
Alle Zahlungsvorgänge müssen ohne vorherige Registrierung zugänglich gemacht werden.
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Übrigens: Öffentlich zugängliche Ladepunkte, die entlang des sogenannten transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) oder auf sicheren bzw. gesicherten Parkplätze stehen, unterliegen gesonderten Regelungen. Sofern sie vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, müssen sie spätestens ab dem 1. Januar 2027 die Anforderungen des Artikel 5 aus AFIR umsetzen.