Öffentliche Ladeinfrastruktur

Kann ich an einem öffentlichen Ladepunkt auch ohne dauerhafte vertragliche Bindung spontan aufladen? (Punktuelles Aufladen)

An öffentlichen Ladepunkten muss gewährleistet sein, dass ohne dauerhafte Vertragsbindung das E-Auto geladen werden kann (sog. punktuelles Aufladen).

Dies gilt für Ladepunkte, die nach dem 14. Dezember 2017 installiert wurden.

Wie kann ich an öffentlichen Ladesäulen bezahlen?

Das hängt von unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen ab, die sich nach dem Datum der Inbetriebnahme der jeweiligen Ladesäule richten.

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Inbetriebnahme vor dem 13. April 2024 gelten die Anforderungen der Ladesäulenverordnung in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Fassung.

Für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Inbetriebnahme seit dem 13. April 2024 gelten die Anforderungen des Artikel 5 der AFIR.

Folgende Zahlungsmöglichkeiten sind grundsätzlich denkbar:

  • Kostenlose Nutzung
  • Zahlungskartenleser
  • Geräte mit einer Kontaktlosfunktion (NFC)
  • Sicheres internetbasiertes Zahlungsinstrument

Alle Zahlungsvorgänge müssen ohne vorherige Registrierung zugänglich gemacht werden.

[ENDE]


Übrigens: Öffentlich zugängliche Ladepunkte, die entlang des sogenannten transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) oder auf sicheren bzw. gesicherten Parkplätze stehen, unterliegen gesonderten Regelungen. Sofern sie vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, müssen sie spätestens ab dem 1. Januar 2027 die Anforderungen des Artikel 5 aus AFIR umsetzen.

Wie müssen Preise an Ladesäulen für Elektromobile ausgewiesen werden?

An öffentlichen Ladesäulen mit einer Inbetriebnahme seit dem 13. April 2024 sind die Ad-hoc-Preise so anzubringen, dass sie den Endnutzern bereits vor Beginn des Ladevorgangs bekannt sind.

Grundlage für diese Regelung ist Artikel 5 der Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR). Auch an älteren öffentlichen Ladesäulen sind die Ad-hoc-Preise pro kWh (und ggf. verbrauchsunabhängiger Grundpreis) gut sichtbar anzubringen. Die entsprechende Regelung stammt aus der Preisangabenverordnung (PAngV), die inzwischen durch die AFIR in Teilen ersetzt wurde.

Wer kontrolliert die Preise beziehungsweise den Wettbewerb an den Ladesäulen?

Die Preise an Ladesäulen unterliegen dem Wettbewerb und können vom Ladesäulenbetreiber grundsätzlich frei bestimmt werden.

Preise an neu installierten öffentlichen Ladepunkten müssen laut der AFIR allerdings angemessen, einfach und eindeutig vergleichbar und nicht diskriminierend sein (Art. 5 Abs. 3 AFIR).

Zuständig für Fragen zur Preisgestaltung sind die Preisbehörden der Bundesländer und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als oberste Preisbehörde.

Für marktbeherrschende Unternehmen gilt das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Das Missbrauchsverbot wird von Kartellbehörden auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene sowie von Zivilgerichten angewendet und durchgesetzt. Im Falle eines Verstoßes löst es für die unmittelbar Betroffenen Unterlassungs- und bei Verschulden Schadensersatzansprüche aus.

Gibt es auch kostenlose Lademöglichkeiten?

Ja. Ladesäulenbetreiber dürfen das Laden auch kostenlos ermöglichen.

Unterscheidung von öffentlich und nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten

Öffentlich zugänglich sind Ladepunkte

  • auf Supermarkt-, Kunden- und Besucherparkplätzen
  • in Parkhäusern

Nicht-öffentlich zugänglich sind Ladepunkte

  • auf Firmenparkplätzen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur für einen festgelegten Personenkreis bestimmt sind
  • auf (entsprechend gekennzeichneten) Parkplätzen für Mieterinnen und Mieter, Hotelgäste oder Patientinnen und Patienten
  • für (stationsbasiertes) Car-Sharing
  • in Carports, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen
Es gibt keine Pflicht, einen Ladepunkt öffentlich zugänglich zu machen. Ladepunkte können ausschließlich für den privaten Gebrauch installiert oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden. In diesen Fällen ist von einer Anzeige bei der Bundesnetzagentur abzusehen.
Mastodon