Dürfen Elektromobile über die normale Haushaltssteckdose geladen werden?

E-Autos sollten aus Gründen der elektrischen Sicherheit nicht über die normale Haushaltssteckdose aufgeladen werden, da die vorhandene Elektroinstallation in Wohngebäuden nicht für hohe Ladeströme bei langen Ladezeiten ausgelegt ist.

Für das Laden zu Hause sollten Sie eine Wallbox installieren lassen, die das Laden mit höheren Leistungen (bis zu 22 kW) ermöglicht.

Was muss ich beachten, wenn ich eine private Wallbox installiere?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Sofern die zu installierende Wallbox

  • eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) hat und
  • in der Niederspannung nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde

besteht eine Teilnahmeverpflichtung an dem festgelegten Regelwerk zu § 14a EnWG.

Dies bedeutet unter anderem, dass Sie als Betreiber eine solche Wallbox beim Netzbetreiber melden und eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abschließen müssen. Darüber hinaus müssen Sie sich für eine Ansteuerungsart entscheiden und tragen für die Beauftragung der notwendigen technischen Mess- und Steuerungseinrichtungen Sorge.

Weitere Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie hier.

Prüfung durch eine Elektrofachkraft (optional)

Sie können im Vorfeld eine Elektrofachkraft prüfen lassen, welche Maßnahmen für die Installation und Verlegung des Wallbox-Anschlusses erforderlich sind.

Bei Neubauten ist dies oft schon eingeplant, sodass eine nachträgliche Installation einer Lademöglichkeit ohne großen Aufwand möglich ist (zum Beispiel durch vorhandene Leitungsschächte und eine ausreichende Anschlusskapazität). Bei Altbauten können allerdings bauliche Maßnahmen erforderlich sein.

Informieren Sie auf jeden Fall den Netzbetreiber vor der Installation

Die Installation einer Wallbox müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen (§ 19 Abs. 2 NAV).
Einige Elektrofachbetriebe oder Autohersteller bieten an, die Kommunikation mit dem Netzbetreiber für Sie zu übernehmen (Anmeldung bzw. Genehmigung der Wallbox).

Für den Netzbetreiber ist diese Information wichtig, um die Auslastung des Stromnetzes genauer abschätzen zu können. Schließlich ändert sich auch Ihr Verbrauchsverhalten, wenn eine Wallbox installiert wird. Der Netzbetreiber ist dafür zuständig, den Zählpunkt bzw. die Ladeeinrichtung an das Netz der öffentlichen Versorgung anzuschließen.

Notwendige Genehmigung des Netzbetreibers bei einer Wallbox über 12 Kilovoltampere

Für die Installation einer Wallbox mit einer Leistung über 12 kVA (12 kVA entsprechen ungefähr einer (Wirk-)Leistung von 11 kW) benötigen Sie eine Genehmigung des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Mitteilung äußern. Sollte der Netzbetreiber dem Anschluss der Wallbox nicht zustimmen, muss er den Hinderungsgrund und mögliche Abhilfemaßnahmen nennen, die durch den Netzbetreiber, den Anschlussnehmer oder den Anschlussnutzer vorgenommen werden können. Auch der erforderliche Zeitbedarf muss angegeben werden.

Errichtung durch qualifizierte Fachkraft

Um auszuschließen, dass von Ihrer elektrischen Anlage Gefahren oder Rückwirkungen für Sie und das Stromnetz ausgehen, sollte die Installation einer Ladeeinrichtung nur durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgen.

Daher ist vorgeschrieben, dass die

  • Errichtung,
  • Erweiterung und
  • Änderung der Anlage

vom Netzbetreiber oder von einem Installationsunternehmen durchgeführt wird, das in ein Installateur-Verzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist (§§ 13, 19 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV).

Was ist noch zu bedenken?

Um die Wallbox in der Nähe des Ladeplatzes zu installieren, muss unter Umständen eine entsprechende Stromleitung zum Ladeplatz neu verlegt werden. Möglicherweise sind dafür auch bauliche Maßnahmen wie Wanddurchbrüche erforderlich. Je nach Entfernung und Aufwand können die Kosten unterschiedlich hoch ausfallen.

Ladeeinrichtungen bis 11 kW lassen sich häufig noch mit dem vorhandenen Hausanschluss nutzen. Gerade bei leistungsstärkeren Ladeeinrichtungen kann aber eine Netzanschlussverstärkung notwendig werden, die durch den Anschlussnehmer zu finanzieren ist. Zusätzlich zu den Netzanschlusskosten können dabei auch Baukostenzuschüsse durch den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Muss für meine Wallbox ein intelligentes Messsystem eingebaut werden?

Es gibt keine gesonderte Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen (iMSys) für Zählpunkte der Elektromobilität. Die Einbauverpflichtungen für iMSys richten sich nach den im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) festgelegten Einbaufallgruppen.

Aber:

  1. Wenn Ihre Wallbox nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde bzw. eine Vereinbarung nach § 14a EnWG a. F. für diese Wallbox getroffen wurde, stellt diese eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG dar und fällt unter die Pflichteinbaufälle des MsbG.
  2. Durch das Laden Ihres E-Autos über die Wallbox wird sich Ihr Stromverbrauch erhöhen. Dies kann dazu führen, dass Ihr durchschnittlicher Jahresstromverbrauch auf über 6.000 kWh steigt. In diesem Fall wird der Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems ebenfalls notwendig.

Weitere Informationen zum Messstellenbetriebsgesetz und dem Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen finden Sie auf dieser Seite.

Netzdienliche Steuerung der Wallbox

Wenn es sich bei der Wallbox um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des festgelegten Regelwerks zu § 14a EnWG handelt, haben Sie als Betreiber dieser Wallbox mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abzuschließen.

Das bedeutet, dass ein Netzbetreiber in bestimmten Ausnahmesituationen zur Wahrung der sicheren Elektrizitätsversorgung den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen dimmen kann und dadurch eine Netzentlastung erreicht. Dabei hat der Netzbetreiber stets eine Mindestbezugsleistung zu gewähren, eine vollständige Abschaltung erfolgt nicht. Die Regelungen dienen dazu, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne Verzögerung an das Netz angeschlossen werden können.

Im Gegenzug für die vereinbarte netzorientierte Steuerung zahlen Sie als Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt. Hierbei haben Sie ein Wahlrecht zwischen einer pauschalen Reduzierung (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung (Modul 2). Es besteht auch die Möglichkeit der Kombination mit einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3).

Weitere Informationen zur Reduzierung des Netzentgelts finden Sie hier.

Gibt es spezielle Stromtarife für Wallboxen?

Das hängt davon ab, wie Ihre Wallbox angeschlossen ist.

  • Wird sie über denselben Stromzähler gemessen wie der übrige Haushaltsstrom, kommt in der Regel kein spezieller E-Auto-Tarif in Betracht.
  • Ist die Wallbox an einem separaten Zählpunkt angeschlossen, kommt ein solcher Tarif in Betracht. Wurde Ihre Wallbox ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen, so gelten die Regelungen des § 14a EnWG sowie die hierzu getroffenen Festlegungen der Bundesnetzagentur. Der Betreiber kann verschiedene Module zum reduzierten Netzentgelt auswählen.

Welche Möglichkeiten gibt es, Wallboxen in Mehrfamilienhäusern zu installieren?

Mieterinnen und Mieter

Mieterinnen und Mieter können von Ihrer Vermieterin beziehungsweise Ihrem Vermieter verlangen, dass Ihnen bauliche Veränderungen auf Ihrem mitvermieteten Stellplatz erlaubt werden, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Eine solche bauliche Veränderung kann abgelehnt werden, wenn sie nicht zumutbar ist (§ 554 BGB in Verbindung mit § 578 Abs. 1 BGB).

Die Kosten für die Installation der Wallbox und der baulichen Veränderungen müssen jedoch Sie als Mieter/in tragen. Natürlich ist es möglich, dass Vermieterinnen oder Vermieter Interesse an einer Lademöglichkeit haben und bereit sind, ebenfalls Kosten zu übernehmen. Klären Sie ggf. vor der Installation, ob Sie bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Rückbau der Ladestation verpflichtet sind. Es kann ratsam sein, im Einzelfall mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung hierüber zu treffen.

Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer

Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden von E-Autos dienen (§§ 20, 21 WEG). Die Wohnungseigentümerversammlung kann technische Details für die Installation vorschreiben.

Die Kosten für die Baumaßnahmen müssen Sie tragen. Sie können sich natürlich auch mit weiteren Mitgliedern der WEG zusammenschließen und die Kosten dadurch aufteilen. Wenn es bereits eine Lademöglichkeit gibt, erkundigen Sie sich, ob sie für alle Mitglieder der WEG nutzbar ist. Eventuell ist auch eine Nutzung gegen einen angemessenen Ausgleich möglich.

In neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen und bei Renovierungen der Parkplätze oder elektrischen Infrastruktur von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen ist jeder Parkplatz mit den notwendigen Leerrohren für eine Ladestation auszustatten (§§ 6, 8 Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)).

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