Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG
Sofern die zu installierende Wallbox
besteht eine Teilnahmeverpflichtung an dem festgelegten Regelwerk zu § 14a EnWG.
Dies bedeutet unter anderem, dass Sie als Betreiber eine solche Wallbox beim Netzbetreiber melden und eine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung abschließen müssen. Darüber hinaus müssen Sie sich für eine Ansteuerungsart entscheiden und tragen für die Beauftragung der notwendigen technischen Mess- und Steuerungseinrichtungen Sorge.
Weitere Informationen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen finden Sie hier.
Prüfung durch eine Elektrofachkraft (optional)
Sie können im Vorfeld eine Elektrofachkraft prüfen lassen, welche Maßnahmen für die Installation und Verlegung des Wallbox-Anschlusses erforderlich sind.
Bei Neubauten ist dies oft schon eingeplant, sodass eine nachträgliche Installation einer Lademöglichkeit ohne großen Aufwand möglich ist (zum Beispiel durch vorhandene Leitungsschächte und eine ausreichende Anschlusskapazität). Bei Altbauten können allerdings bauliche Maßnahmen erforderlich sein.
Informieren Sie auf jeden Fall den Netzbetreiber vor der Installation
Die Installation einer Wallbox müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen (§ 19 Abs. 2 NAV).
Einige Elektrofachbetriebe oder Autohersteller bieten an, die Kommunikation mit dem Netzbetreiber für Sie zu übernehmen (Anmeldung bzw. Genehmigung der Wallbox).
Für den Netzbetreiber ist diese Information wichtig, um die Auslastung des Stromnetzes genauer abschätzen zu können. Schließlich ändert sich auch Ihr Verbrauchsverhalten, wenn eine Wallbox installiert wird. Der Netzbetreiber ist dafür zuständig, den Zählpunkt bzw. die Ladeeinrichtung an das Netz der öffentlichen Versorgung anzuschließen.
Notwendige Genehmigung des Netzbetreibers bei einer Wallbox über 12 Kilovoltampere
Für die Installation einer Wallbox mit einer Leistung über 12 kVA (12 kVA entsprechen ungefähr einer (Wirk-)Leistung von 11 kW) benötigen Sie eine Genehmigung des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber muss sich innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Mitteilung äußern. Sollte der Netzbetreiber dem Anschluss der Wallbox nicht zustimmen, muss er den Hinderungsgrund und mögliche Abhilfemaßnahmen nennen, die durch den Netzbetreiber, den Anschlussnehmer oder den Anschlussnutzer vorgenommen werden können. Auch der erforderliche Zeitbedarf muss angegeben werden.
Errichtung durch qualifizierte Fachkraft
Um auszuschließen, dass von Ihrer elektrischen Anlage Gefahren oder Rückwirkungen für Sie und das Stromnetz ausgehen, sollte die Installation einer Ladeeinrichtung nur durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgen.
Daher ist vorgeschrieben, dass die
Errichtung,
Erweiterung und
Änderung der Anlage
vom Netzbetreiber oder von einem Installationsunternehmen durchgeführt wird, das in ein Installateur-Verzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist (§§ 13, 19 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV).
Was ist noch zu bedenken?
Um die Wallbox in der Nähe des Ladeplatzes zu installieren, muss unter Umständen eine entsprechende Stromleitung zum Ladeplatz neu verlegt werden. Möglicherweise sind dafür auch bauliche Maßnahmen wie Wanddurchbrüche erforderlich. Je nach Entfernung und Aufwand können die Kosten unterschiedlich hoch ausfallen.
Ladeeinrichtungen bis 11 kW lassen sich häufig noch mit dem vorhandenen Hausanschluss nutzen. Gerade bei leistungsstärkeren Ladeeinrichtungen kann aber eine Netzanschlussverstärkung notwendig werden, die durch den Anschlussnehmer zu finanzieren ist. Zusätzlich zu den Netzanschlusskosten können dabei auch Baukostenzuschüsse durch den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.