Beim „Energy Sharing“ benötigen Sie zwei Lieferverträge:
Zum einen werden Sie als Letztverbraucher („Sharing-Abnehmer“) von dem Betreiber einer bestimmten Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien („Sharing-Lieferant“) mit Strom aus dessen „EE-Anlage“ über das Netz beliefert (Sharing-Liefervertrag). Diese Sharing-Liefermengen decken jedoch nur einen Teil Ihres Strombedarfs ab. Daher benötigen Sie zum anderen eine ergänzende Stromlieferung eines Lieferanten Ihrer Wahl (ergänzender Reststrom-Liefervertrag).
Für Stromlieferungen per „Energy Sharing“ sind verschiedene gesetzliche Vorgaben einzuhalten (vgl. insbesondere § 42c EnWG, „gemeinsame Nutzung“ von EE-Strom).
Zu den allgemeinen Rahmenbedingungen zählen u.a.
- Die Einspeisung und die Lieferung der Sharing-Mengen erfolgen über das Netz der allgemeinen Versorgung.
- Die Abwicklung erfolgt auf der Basis viertelstündlicher Messwerte, wofür in der Praxis in der Regel ein intelligentes Messsystem erforderlich ist. Sowohl die Sharing- als auch die Reststrom-Mengen werden nach den viertelstündlich gemessenen Messwerten bilanziert. Die Stromlieferungen erfolgen nach dem tatsächlichen Bezug ohne „Standardlastprofil“.
- Sharing-Lieferant und Sharing-Abnehmer schließen einen Vertrag über das Energy Sharing ab, der u.a. einen Aufteilungsschlüssel zum Umfang des Nutzungsrechts und den Preis für den gelieferten Strom regelt.
Für den Sharing-Lieferanten gilt:
Für Sie als Sharing-Abnehmer gilt:
- Ihr Bezug der Sharing-Liefermengen aus dem Netz erfolgt als Stromlieferung des Sharing-Lieferanten an Sie im Umfang Ihres Nutzungs-Anteils an der zeitgleichen Einspeisung aus der EE-Anlage in das Stromnetz.
- Der Bezug Ihres ergänzenden Reststrombedarfs aus dem Netz erfolgt als Stromlieferung des Reststrom-Lieferanten an Sie. Diese ergänzende Lieferung deckt die Strommengen ab, die nicht von der Sharing-Lieferung gedeckt sind.
- Für Ihren gesamten Strombezug aus dem Netz (sowohl für die Sharing-Lieferung als auch für die ergänzende Reststrom-Lieferung) fallen die üblichen Zahlungen für Netzentgelte und Umlagen nach den jeweiligen Vorgaben an.
- Den ergänzenden Reststrom-Liefervertrag können Sie mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abschließen. Aufgrund der strukturell erhöhten Bilanzierungsrisiken bei zugleich verringerten Liefermengen müssen Sie jedoch damit rechnen, dass einige Lieferanten einen solchen Vertrag gegebenenfalls nicht oder nur zu höheren Preisen als bei gewöhnlichen Lieferverträgen anbieten. Auch der Grundversorger kann für eine nur ergänzende Reststrom-Lieferung einen erhöhten Preis in Rechnung stellen.