Ener­gy Sha­ring

Als Energy Sharing wird die „gemeinsame Nutzung“ von Strom aus erneuerbaren Energien-Anlagen bezeichnet (§ 42c EnWG). Anders als bei anderen Modellen wird der Strom nicht im selben Haus erzeugt und verbraucht, stattdessen erfolgt beim Energy Sharing die Lieferung des Stroms über das Netz.

Hinweis: Die Bundesnetzagentur ist in die einzelnen Projekte nicht einzubeziehen. Wenn Sie ihre EE-Anlage zum Energy Sharing nutzen möchten, ist es ratsam, einen entsprechenden Dienstleister einzubinden, der u.a. die energiewirtschaftliche Abwicklung sicherstellt. Dieser kann Sie bei der Projektplanung und -ausführung unterstützen und für Sie die erforderlichen Absprachen mit dem Netzbetreiber treffen.

Ausführlicher dazu: Kann der Sharing-Lieferant mit der Abwicklung Dienstleister beauftragen?

Am Energy Sharing sind mehrere Akteure beteiligt.

  • Sharing-Lieferant
    Der Sharing-Lieferant betreibt eine Erneuerbare-Energien-Anlage (EE-Anlage). Beispielsweise betreibt er eine Solaranlage auf dem Hausdach. Er hat EE-Strom „übrig“, den er an Sharing-Abnehmer liefern möchte. Der Betrieb der Solaranlage darf weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbstständigen beruflichen Tätigkeit dienen.
  • Sharing-Abnehmer
    Der Sharing-Abnehmer ist der Letztverbraucher des Stroms. Er lässt sich vom Sharing-Lieferanten mit Strom aus der EE-Anlage beliefern. Da der Strom des Sharing-Lieferanten nicht ausreicht, benötigt er zusätzlich ergänzende Strom-Lieferungen (vom Reststrom-Lieferanten).
    Ausführlicher dazu: Woher kommt mein Strom beim Energy Sharing?
  • Reststrom-Lieferant
    Der Reststrom-Lieferant liefert ergänzend die Strommenge, die der Sharing-Abnehmer nicht vom Sharing-Lieferanten erhält.
  • Sharing-Dienstleister
    Ein Sharing-Dienstleister kann sich - im Auftrag des Sharing-Lieferanten - um die Abwicklung des Energy Sharing und um die Einhaltung der verschiedenen energiewirtschaftlichen Anforderungen kümmern. Dieser kann auch die Reststrom-Lieferung übernehmen.
    Ausführlicher dazu: Kann der Sharing-Lieferant mit der Abwicklung Dienstleister beauftragen?

Woher kommt mein Strom beim Energy Sharing?

Beim „Energy Sharing“ benötigen Sie zwei Lieferverträge:

Zum einen werden Sie als Letztverbraucher („Sharing-Abnehmer“) von dem Betreiber einer bestimmten Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien („Sharing-Lieferant“) mit Strom aus dessen „EE-Anlage“ über das Netz beliefert (Sharing-Liefervertrag). Diese Sharing-Liefermengen decken jedoch nur einen Teil Ihres Strombedarfs ab. Daher benötigen Sie zum anderen eine ergänzende Stromlieferung eines Lieferanten Ihrer Wahl (ergänzender Reststrom-Liefervertrag).  

Für Stromlieferungen per „Energy Sharing“ sind verschiedene gesetzliche Vorgaben einzuhalten (vgl. insbesondere § 42c EnWG, „gemeinsame Nutzung“ von EE-Strom).

Zu den allgemeinen Rahmenbedingungen zählen u.a.

  • Die Einspeisung und die Lieferung der Sharing-Mengen erfolgen über das Netz der allgemeinen Versorgung.
  • Die Abwicklung erfolgt auf der Basis viertelstündlicher Messwerte, wofür in der Praxis in der Regel ein intelligentes Messsystem erforderlich ist. Sowohl die Sharing- als auch die Reststrom-Mengen werden nach den viertelstündlich gemessenen Messwerten bilanziert. Die Stromlieferungen erfolgen nach dem tatsächlichen Bezug ohne „Standardlastprofil“.
  • Sharing-Lieferant und Sharing-Abnehmer schließen einen Vertrag über das Energy Sharing ab, der u.a. einen Aufteilungsschlüssel zum Umfang des Nutzungsrechts und den Preis für den gelieferten Strom regelt.

Für den Sharing-Lieferanten gilt:

Für Sie als Sharing-Abnehmer gilt:

  • Ihr Bezug der Sharing-Liefermengen aus dem Netz erfolgt als Stromlieferung des Sharing-Lieferanten an Sie im Umfang Ihres Nutzungs-Anteils an der zeitgleichen Einspeisung aus der EE-Anlage in das Stromnetz.
  • Der Bezug Ihres ergänzenden Reststrombedarfs aus dem Netz erfolgt als Stromlieferung des Reststrom-Lieferanten an Sie. Diese ergänzende Lieferung deckt die Strommengen ab, die nicht von der Sharing-Lieferung gedeckt sind.
  • Für Ihren gesamten Strombezug aus dem Netz (sowohl für die Sharing-Lieferung als auch für die ergänzende Reststrom-Lieferung) fallen die üblichen Zahlungen für Netzentgelte und Umlagen nach den jeweiligen Vorgaben an.
  • Den ergänzenden Reststrom-Liefervertrag können Sie mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abschließen. Aufgrund der strukturell erhöhten Bilanzierungsrisiken bei zugleich verringerten Liefermengen müssen Sie jedoch damit rechnen, dass einige Lieferanten einen solchen Vertrag gegebenenfalls nicht oder nur zu höheren Preisen als bei gewöhnlichen Lieferverträgen anbieten. Auch der Grundversorger kann für eine nur ergänzende Reststrom-Lieferung einen erhöhten Preis in Rechnung stellen.

Kann der Sharing-Lieferant mit der Abwicklung Dienstleister beauftragen?

Ja. Für die Abwicklung des Energy Sharing kann der Sharing-Lieferant die Hilfe von Sharing-Dienstleistern in Anspruch nehmen.

  • Wie bei EE-Anlagen in der Direktvermarktung üblich, kann der Sharing-Lieferant als Betreiber der EE-Anlage einen spezialisierten Marktpartner damit beauftragen, sich um die Abnahme und Bilanzierung seiner gesamten EE-Einspeisung ins Netz zu kümmern. Dieser Marktpartner wird auch als „Direktvermarkter“ des EE-Stroms bezeichnet.
  • Der beauftragte Marktpartner kann für den Sharing-Lieferanten auch die Stromlieferungen an den Sharing-Abnehmer abwickeln. Und er kann die Netzeinspeisung aus der EE-Anlage des Sharing-Lieferanten, soweit diese die zeitgleichen Netzbezüge des Sharing-Abnehmers zeitweise übersteigt, anderweitig vermarkten.
  • Der Marktpartner kann auch die ergänzende Reststrom-Lieferung an den Sharing-Abnehmer übernehmen. Dies setzt voraus, dass er die ergänzende Belieferung von Sharing-Abnehmern anbietet (als eigenen Stromliefervertrag des Marktpartners oder als Abwicklungs-Dienstleistung für den Sharing-Lieferanten) und der Sharing-Abnehmer dieses Angebot für die Reststrom-Lieferung annimmt.

Je nach Ausgestaltung des Energy Sharing und der in Anspruch genommenen Sharing-Dienstleistungen können sich unterschiedliche Abwicklungskonzepte ergeben.

Abwicklungs-Beispiel Dienstleistungs-Modell: Die folgende Abbildung zeigt exemplarisch eine Abwicklungsvariante auf, in der der Sharing-Lieferant seinen Direktvermarkter umfassend als Sharing-Dienstleister beauftragt: Dieser kümmert sich um die Abnahme und Bilanzierung der EE-Einspeisung, um die Abwicklung der Sharing-Belieferung (sowohl hinsichtlich der Strommengen als auch hinsichtlich der finanziellen Abwicklung) sowie um die Vermarktung übersteigender EE-Mengen. Er wird zudem vom Sharing-Abnehmer beauftragt, ihn mit den ergänzenden Reststrom-Mengen zu beliefern.

Dienstleistungsmodell Energy Sharing

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