Widerruf

Wenn bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, haben Sie in bestimmten Fällen die Möglichkeit des Widerrufs.

Wie sieht es mit dem Widerrufsrecht bei Energie-Lieferverträgen aus?

Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei bestimmten Verträgen ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert (§ 355 BGB). Bei Energielieferverträgen entsteht das Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen oder bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“, ehemals Haustürgeschäfte (§ 312g BGB).

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn er durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde. Fernkommunikationsmittel können Briefe, E-Mails oder das Internet sein.

Wie der Name es schon verrät, sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmers geschlossen wurden. So können Verträge dieser Art beispielsweise in Ihrer Wohnung, am Arbeitsplatz oder auch auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (öffentliche Plätze, Straßen etc.) abgeschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn nur der Erstkontakt außerhalb der Geschäftsräume stattfindet und der Vertragsschluss im direkten Anschluss in den Geschäftsräumen erfolgt, z. B. bei einer Werbeaktion in der Einkaufsstraße (§ 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch die sogenannten „Kaffee-Fahrten“, bei denen der Unternehmer einen Ausflug organisiert, um dabei Kunden zu werben und Verträge abzuschließen, fallen unter diese Art von Verträgen.

Widerrufsrecht

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, müssen Sie als Verbraucherin und Verbraucher ausdrücklich darüber von Ihrem Vertragspartner informiert werden. Bei schriftlichen Verträgen muss eine Widerrufsbelehrung mit allen wichtigen Informationen im Vertragstext enthalten sein. Ist der Hinweis auf Ihr Widerrufsrecht beim Vertragsabschluss nicht erfolgt, verlängert dieses Versäumnis Ihre Widerrufsmöglichkeit.

Widerrufsfrist

Bei Energielieferverträgen beginnt die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages (so geregelt in § 356 Abs. 2 Nr.2 BGB) und nicht erst mit Beginn der Belieferung. Nach Vertragsabschluss haben Sie 14 Tage Zeit, um den Widerruf zu erklären.

Wirkung des Widerrufs

Nach erfolgtem Widerruf ist der neue Vertrag so gestellt, als wäre er nie zustande gekommen.

Möglicherweise ist allerdings Ihr alter Energieliefervertrag inzwischen gekündigt und wird durch Ihren Widerruf des neuen Vertrags auch nicht wieder gültig.

Widerrufsform

Der Widerruf kann per Brief, Fax, Telefon oder E-Mail erfolgen. Das Widerrufsschreiben sollten Sie aufbewahren. Das Schreiben muss an das Unternehmen gerichtet werden, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Dabei muss das Wort „Widerruf“ nicht ausdrücklich vorkommen. Wir empfehlen trotzdem, die Nachricht eindeutig als Widerruf zu kennzeichnen.

Sie können auch das vorgedruckte Widerrufsschreiben des Unternehmens nutzen, das einer Widerrufserklärung immer beiliegen muss.

Fehlerhafte oder nicht erhaltene Widerrufsbelehrung

In diesem Fall endet das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr und 14 Tagen. Danach ist kein Widerruf mehr möglich (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Obwohl ich den neuen Vertrag rechtzeitig widerrufen haben, wurde in der Zwischenzeit mein Vertrag mit dem bisherigen Lieferanten gekündigt. Wie kann das sein?

Das liegt daran, dass der von Ihnen beauftragte neue Lieferant bereits den Lieferanten-Wechselprozess gestartet hat.

Dieser Prozess beinhaltet als ersten Schritt, dass der Neulieferant dem Altlieferanten in Ihrem Namen kündigt. Der neue Lieferant beginnt diesen Prozess oft schon vor dem Ablauf der Widerrufsfrist, damit er die gesetzlich vorgeschriebene dreiwöchige Wechselfrist einhalten kann.

Durch Ihren Widerruf des neuen Vertrages erlischt dieser Vertrag. Eine Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und dem neuen Lieferanten kam also nicht zustande.

Wichtig: Das bedeutet aber eben nicht, dass der bereits gekündigte Vertrag mit Ihrem bisherigen Lieferanten wieder auflebt. Dieser Vertrag bleibt gekündigt, denn der Widerruf einer Kündigung ist rechtlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.

Die Folge ist, dass

  • der neue Vertag nicht zustande gekommen ist,
  • der alte Vertrag gekündigt wurde und
  • Sie im Rahmen der Ersatzversorgung durch den Grundversorger beliefert werden.

Dadurch ist zwar eine nahtlose Energieversorgung sichergestellt, aber Sie befinden sich in einem teuren Tarif.

Es ist daher ratsam, dass Sie sich möglichst schnell einen neuen Lieferanten suchen oder Ihren bisherigen Lieferanten wegen des Altvertrags ansprechen.

Was kann ich tun, wenn mir ein Energieliefervertrag untergeschoben wurde, den ich gar nicht wollte?

  • Wenn Sie beim Vertragsabschluss getäuscht wurden oder Ihnen ein Vertrag einfach untergeschoben wurde, können Sie ihn ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Die gilt für alle Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters (z.B. auf der Straße oder an Ihrer Haustür) abgeschlossen wurden, und für sogenannte Fernabsatzgeschäfte (d.h. Verträge, die per Post, Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden).

  • Die 14-Tages-Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem Sie als Verbraucher ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden.
Unser Tipp: Senden Sie den Widerruf per Einschreiben oder lassen Sie sich den Eingang des Schreibens auf jeden Fall schriftlich bestätigen.

Grundlage für das Widerrufsrecht sind die Paragrafen 355 und 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Hintergrund

Wie kann es überhaupt zu einem ungewollten Anbieterwechsel kommen?

Sie bekommen möglicherweise einen Anruf, bei dem für bestimmte Strom- oder Gastarife geworben wird. Was als harmloses Informationsgespräch beginnt, hat das Ziel, Ihre persönlichen Daten - wie die Nummer des Strom- oder Gaszählers - in Erfahrung zu bringen.
Denn diese Daten reichen aus, um den bestehenden Liefervertrag zu beenden und einen Anbieterwechsel einzuleiten. Sie selbst merken davon erst einmal nichts, bis Sie plötzlich eine Vertrags- oder Kündigungsbestätigung bekommen.

Warum reichen diese wenigen Angaben aus, um den Lieferantenwechsel einzuleiten?

Hintergrund ist der Datenaustausch, der bei jedem Anbieterwechsel stattfindet. Wenn ein Verbraucher den Energieversorger wechseln möchte, beauftragt er in der Regel den neuen Lieferanten alle nötigen Schritte einzuleiten – inklusive der Kündigung beim alten Anbieter. Der neue Lieferant nimmt dann sowohl mit dem alten Versorger als auch mit dem Netzbetreiber Kontakt auf und weist auf den Wechsel hin. Zur Identifizierung des Kunden muss er lediglich den Namen, die Adresse und eine weitere klar zuzuordnende Information angeben (z.B. Nummer des Strom- bzw. Gaszählers, Zählpunktbezeichnung oder die bisherige Kundennummer und den Namen des alten Versorgers).

So soll eigentlich nur der Datenaustausch erleichtert und der Anbieterwechsel beschleunigt werden, aber durch das gezielte Ausspähen von Daten ergeben sich leider auch Missbrauchsmöglichkeiten.

Unsere Empfehlung

Gehen Sie sehr zurückhaltend mit Informationen aus Energielieferverträgen um. Geben Sie sensible Daten nicht an, wenn Sie von Unbekannten oder nicht legitimierten Personen danach gefragt werden.

Verhindern Sie den freien Zugang zu ihren Strom- oder Gaszählern und Zugriff auf Vertragsunterlagen oder Abrechnung. Denn es besteht immer die Gefahr, dass z.B. die Zählernummer einfach abgeschrieben wird.

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