Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei bestimmten Verträgen ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert (§ 355 BGB). Bei Energielieferverträgen entsteht das Widerrufsrecht bei sogenannten Fernabsatzverträgen oder bei „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“, ehemals Haustürgeschäfte (§ 312g BGB).
Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn er durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde. Fernkommunikationsmittel können Briefe, E-Mails oder das Internet sein.
Wie der Name es schon verrät, sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmers geschlossen wurden. So können Verträge dieser Art beispielsweise in Ihrer Wohnung, am Arbeitsplatz oder auch auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen (öffentliche Plätze, Straßen etc.) abgeschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn nur der Erstkontakt außerhalb der Geschäftsräume stattfindet und der Vertragsschluss im direkten Anschluss in den Geschäftsräumen erfolgt, z. B. bei einer Werbeaktion in der Einkaufsstraße (§ 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch die sogenannten „Kaffee-Fahrten“, bei denen der Unternehmer einen Ausflug organisiert, um dabei Kunden zu werben und Verträge abzuschließen, fallen unter diese Art von Verträgen.
Widerrufsrecht
Wenn ein Widerrufsrecht besteht, müssen Sie als Verbraucherin und Verbraucher ausdrücklich darüber von Ihrem Vertragspartner informiert werden. Bei schriftlichen Verträgen muss eine Widerrufsbelehrung mit allen wichtigen Informationen im Vertragstext enthalten sein. Ist der Hinweis auf Ihr Widerrufsrecht beim Vertragsabschluss nicht erfolgt, verlängert dieses Versäumnis Ihre Widerrufsmöglichkeit.
Widerrufsfrist
Bei Energielieferverträgen beginnt die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages (so geregelt in § 356 Abs. 2 Nr.2 BGB) und nicht erst mit Beginn der Belieferung. Nach Vertragsabschluss haben Sie 14 Tage Zeit, um den Widerruf zu erklären.
Wirkung des Widerrufs
Nach erfolgtem Widerruf ist der neue Vertrag so gestellt, als wäre er nie zustande gekommen.
Widerrufsform
Der Widerruf kann per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Das Widerrufsschreiben sollten Sie aufbewahren. Das Schreiben muss an das Unternehmen gerichtet werden, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Dabei muss das Wort „Widerruf“ nicht ausdrücklich vorkommen. Wir empfehlen trotzdem, die Nachricht eindeutig als Widerruf zu kennzeichnen. Sie können auch telefonisch widerrufen. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfehlen wir aber in der Regel eine schriftliche Kommunikation.
Sie haben den Vertrag online über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen? Dann können Sie Ihren Widerruf auch direkt über diese Benutzeroberfläche mittels der Funktion „Vertrag widerrufen“ (
sog. Widerrufsbutton) ausüben (§ 356a
Abs. 1 u. 2
BGB). Wichtig ist, dass Sie Ihren Widerruf noch einmal ausdrücklich bestätigen müssen („Widerruf bestätigen“). Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung des Widerrufs (§ 356a
Abs. 3 u. 4
BGB). Wenn Sie keine Bestätigung erhalten, sollten Sie sicherheitshalber einen erneuten Widerruf
bspw. per E-Mail an das Unternehmen senden.
Sie können auch das vorgedruckte Widerrufsschreiben des Unternehmens nutzen, das einer Widerrufserklärung immer beiliegen muss.
Fehlerhafte oder nicht erhaltene Widerrufsbelehrung
In diesem Fall endet das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen. Danach ist kein Widerruf mehr möglich (§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB).