FAQ

Was bedeutet der beschleunigte Lieferantenwechsel im Strombereich für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher initiieren ihren Lieferantenwechsel einige Wochen im Voraus. Diese Personen merken von den Änderungen nichts. Nun ist es jedoch auch technisch möglich, den Strom-Lieferanten kurzfristig zu wechseln. Wenn ein Wechselvorgang nicht rechtzeitig initiiert wird oder es bspw. aufgrund fehlerhafter Angaben zu Rückfragen oder Problemen kommt, kann sich eine Übergangszeit in der meist teureren Ersatzversorgung ergeben. Diese Phase verkürzt sich nun durch die schnelleren Abläufe. Dies ist für Verbraucherinnen und Verbraucher von unmittelbarem Vorteil.

Energielieferverträge können je nach Ausgestaltung des Vertrags auch kurzfristig beendet werden. Zudem gibt es gesetzliche Sonderkündigungsrechte, die sehr kurzfristig (binnen eines Tages) ausgeübt werden können. Die tatsächliche Belieferungssituation kann nun beschleunigt binnen eines Werktags diesen kurzfristigen Vertragsbeendigungen angeglichen werden.

Bitte beachten Sie: Die Kündigungsbedingungen Ihres Energieliefervertrags bleiben bestehen. Der beschleunigte technische Lieferantenwechsel führt nicht dazu, dass der der Belieferung zugrundeliegende Vertrag auf zivilrechtlicher Ebene kurzfristiger beendet werden kann.

Kann ich meinen Stromlieferanten rückwirkend wechseln?

Nein. Sie müssen Ihren Stromvertrag vor der tatsächlichen Stromentnahme abschließen (also bspw. vor dem Einzug in eine neue Wohnung). Sobald der Vertrag abgeschlossen ist, kann dann der (technische) Lieferantenwechselprozess erfolgen, um die Belieferung dem neuen Lieferanten zuzuordnen. Entnehmen Sie Strom (bspw. in einer neu bezogenen Wohnung), ohne vorab einen Belieferungsvertrag abgeschlossen zu haben, kommt in der Regel mit der ersten Stromentnahme ein Vertrag in der Grundversorgung zustande (§ 2 StromGVV). Eine Belieferungsunterbrechung ist damit ausgeschlossen. Entscheiden Sie sich nach dem Einzug dann für einen anderen Lieferanten und schließen mit diesem einen Belieferungsvertrag ab, kann diese Belieferung nur für die Zukunft vereinbart werden (nicht für die zurückliegende Zeit in der Grundversorgung). Dies entspricht den bisherigen Regelungen.

Hintergrund: Die rückwirkende Meldung von Ein- und Auszügen setzte bereits nach geltender Rechtslage und ständiger Praxis der Beschlusskammer voraus, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Verbraucher bereits im Vorfeld der Belieferung zustande gekommen sein musste. Wenn dann der technische Wechsel zu spät kam, wurde dies rückwirkend korrigiert. Durch die deutliche Beschleunigung der Prozesse ist dies nicht mehr notwendig.

Muss ich meinen Umzug oder den meines Mieters bereits mehrere Wochen vorab dem Grundversorger/Energielieferanten oder Netzbetreiber melden?

Die Bundesnetzagentur haben Hinweise erreicht, dass verschiedene Netzbetreiber und Energielieferanten Hauseigentümer, Vermietende und Mietende zur Übermittlung von Daten auffordern. In diesem Zusammenhang wird oftmals dazu aufgerufen, Ein- und Auszüge mit mehreren Wochen Vorlauf gegenüber dem Grundversorger/Energielieferanten bzw. dem Netzbetreiber zu melden. Zur Begründung wird auf eine neue Rechtslage und die Festlegung zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden verwiesen.

Entsprechende Darstellungen sind nicht zutreffend. Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden keine Verpflichtung von Grundversorgern/Energielieferanten bzw. Netzbetreibern zur "vorsorglichen" Abfrage und Erfassung umfangreicher Daten von Hauseigentümern, Vermietenden oder Mietenden mit einer mehrwöchigen Vorlaufzeit verfügt. Die Bundesnetzagentur sieht dies auch nicht als erforderlich an.

Hinweis: Mietende sollten im Falle eines Ein- oder Auszugs daran denken, sich um ihren Energieliefervertrag zu kümmern. Dies ergibt sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen und ist keine Vorgabe der Bundesnetzagentur. Schließen Sie frühzeitig einen Energieliefervertrag mit Ihrem Wunschlieferanten für Ihre neue Wohnung ab. Kümmern Sie sich außerdem rechtzeitig um die Kündigung Ihres Vertrags im Falle eines Auszugs. Informationen zum Sonderkündigungsrecht im Falle eines Umzugs finden Sie hier.

Aus welchem Grund hat man den Wechselprozess im Strombereich schneller gestaltet?

Der Beschleunigung des Lieferantenwechselprozesses liegen europarechtliche Anforderungen zugrunde. Kürzere Wechselfristen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ermutigen, besseren Energieangeboten zu finden und zu wechseln.

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