Wenn Sie nicht unmittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, sondern innerhalb einer sogenannten Kundenanlage (im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG) beliefert werden, steht Ihnen grundsätzlich auch die freie Wahl des Lieferanten offen. D.h. Sie können vom Betreiber der Kundenanlage zu einem anderen Stromlieferanten wechseln.
Kundenanlagen können Mehrfamilienhäuser, Wohnkomplexe, Ferienhausanlagen und Kleingartenanlagen sein. Der Betreiber der Kundenanlage ist dann beispielsweise der Vermieter, die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Kleingartenverein oder ein Dienstleister.
Identifizierbare Marktlokation
Um den Lieferanten wechseln zu können, benötigen Sie die „offizielle“, identifizierbare Marktlokation Ihres eigenen Netzanschlusses. Häufig bestehen diese in der von Ihnen beschriebenen Versorgungskonstellation (noch) nicht. Für die Vergabe der Marktlokations-Identifikationsnummer (sogenannte MaLo-ID) ist der Netzbetreiber zuständig.
Wenden Sie sich zuerst an den Betreiber Ihrer Kundenanlage und fragen Sie dort die Identifizierungsmerkmale an. Der Kundenanlagenbetreiber setzt sich dann mit dem Netzbetreiber in Verbindung. Sobald Sie die Daten für Ihre Marktlokation erhalten haben, können Sie Ihren Wunschlieferanten beauftragen.
Wenn Ihr Kundenanlagenbetreiber nicht ansprechbar ist, wenden Sie sich entweder an Ihren Wunschlieferanten oder direkt an den Netzbetreiber und bitten Sie diesen um Unterstützung.
Zähler
Sollten Sie keinen separaten Unterzähler zur Messung Ihres Stromverbrauchs an Ihrem Hausanschluss haben, ist es erforderlich, dass Sie einen geeichten Zähler erhalten. Hierfür ist grundsätzlich der Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zuständig.
Recht auf Vertrag und Rechnung
Auch bei der Strom- oder Gaslieferung in einer Kundenanlage haben Sie einen Anspruch auf einen Energieliefervertrag und eine Strom- bzw. Gasrechnung, die die Vorgaben des § 41 EnWG erfüllen. Dies beinhaltet sowohl die auszuweisenden Pflichtangaben wie beispielsweise die Vertragsdauer und die geltenden Preise, wenn sie in einer Kundenanlage anfallen, als auch die geregelten Pflichten wie beispielsweise die Frist zur Rechnungserstellung und die Informationspflicht bei Vertragsänderung.