Lie­fe­ran­ten­wech­sel

Die Öffnung des Strom- und Gasmarkts für Wettbewerber bietet Ihnen als Verbraucherin und Verbraucher die Chance, von der Angebotsvielfalt des Markts zu profitieren. Sie können den Energielieferanten wählen, dessen Angebot Ihren Wünschen am ehesten entspricht (Preis, Service, Energiemix). Je mehr Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit eines Lieferantenwechsels nutzen, desto stärker kommt es insgesamt zu Wettbewerb im Markt.

Lieferantenwechsel von Haushaltskunden (Elektrizität und Gas)

Anzahl der Wechsel von Haushaltskunden zu anderen Strom-Anbieter, veröffentlicht auf www.smard.de.

Beschleunigter Wechsel des Stromlieferanten

Mit Beschluss vom 21. März 2024 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur die Festlegung zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden erlassen. Ab dem 6. Juni 2025 wird der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und ist an jedem Werktag möglich. Die Prozesse, die von den Akteuren der Energiewirtschaft abzuwickeln sind, wurden deutlich gestrafft und effizienter ausgestaltet. Es geht bei diesem Wechselprozess um einen komplexen Austausch verschiedener Daten und Informationen zur Abwicklung der Belieferung mit Strom. Es geht nicht um Arbeiten an Stromleitungen o.ä.

Was bedeutet der beschleunigte Lieferantenwechsel für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher initiieren ihren Lieferantenwechsel einige Wochen im Voraus. Diese Personen merken von den Änderungen nichts. Nun ist es jedoch auch technisch möglich, den Strom-Lieferanten kurzfristig zu wechseln. Wenn ein Wechselvorgang nicht rechtzeitig initiiert wird oder es bspw. aufgrund fehlerhafter Angaben zu Rückfragen oder Problemen kommt, kann sich eine Übergangszeit in der meist teureren Ersatzversorgung ergeben. Diese Phase verkürzt sich nun durch die schnelleren Abläufe. Dies ist für Verbraucherinnen und Verbraucher von unmittelbarem Vorteil.

Energielieferverträge können je nach Ausgestaltung des Vertrags auch kurzfristig beendet werden. Zudem gibt es gesetzliche Sonderkündigungsrechte, die sehr kurzfristig (binnen eines Tages) ausgeübt werden können. Die tatsächliche Belieferungssituation kann nun beschleunigt binnen eines Werktags diesen kurzfristigen Vertragsbeendigungen angeglichen werden.

Bitte beachten Sie: Die Kündigungsbedingungen Ihres Energieliefervertrags bleiben bestehen. Der beschleunigte technische Lieferantenwechsel führt nicht dazu, dass der der Belieferung zugrundeliegende Vertrag auf zivilrechtlicher Ebene kurzfristiger beendet werden kann.

Kann ich meinen Stromlieferanten rückwirkend wechseln?

Nein. Sie müssen Ihren Stromvertrag vor der tatsächlichen Stromentnahme abschließen (also bspw. vor dem Einzug in eine neue Wohnung). Sobald der Vertrag abgeschlossen ist, kann dann der (technische) Lieferantenwechselprozess erfolgen, um die Belieferung dem neuen Lieferanten zuzuordnen. Entnehmen Sie Strom (bspw. in einer neu bezogenen Wohnung), ohne vorab einen Belieferungsvertrag abgeschlossen zu haben, kommt in der Regel mit der ersten Stromentnahme ein Vertrag in der Grundversorgung zustande (§ 2 StromGVV). Eine Belieferungsunterbrechung ist damit ausgeschlossen. Entscheiden Sie sich nach dem Einzug dann für einen anderen Lieferanten und schließen mit diesem einen Belieferungsvertrag ab, kann diese Belieferung nur für die Zukunft vereinbart werden (nicht für die zurückliegende Zeit in der Grundversorgung). Dies entspricht den bisherigen Regelungen.

Hintergrund: Die rückwirkende Meldung von Ein- und Auszügen setzte bereits nach geltender Rechtslage und ständiger Praxis der Beschlusskammer voraus, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Verbraucher bereits im Vorfeld der Belieferung zustande gekommen sein musste. Wenn dann der technische Wechsel zu spät kam, wurde dies rückwirkend korrigiert. Durch die deutliche Beschleunigung der Prozesse ist dies nicht mehr notwendig.

Aus welchem Grund hat man den Wechselprozess im Strombereich schneller gestaltet und gilt dies auch im Gassektor?

Der Beschleunigung des Lieferantenwechselprozesses liegen europarechtliche Anforderungen zugrunde. Kürzere Wechselfristen sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ermutigen, besseren Energieangeboten zu finden und zu wechseln. Auch für den Gasbereich sind entsprechende Anforderungen vorgesehen.

Fragen und Antworten zum Lieferantenwechsel Strom und Gas

Einen Überblick zum Wechsel des Gas- oder Stromlieferanten finden Sie auch in unserem Serviceheft.

Wer kann wechseln?
Und welche Unternehmen liefern in Deutschland Strom und/oder Gas?

Grundsätzlich kann jede Kundin und jeder Kunde eines Strom- bzw. Gasversorgers den Lieferanten wechseln.

Wenn Sie spezielle Verbrauchseinrichtungen haben (z. B. Wärmepumpe, Nachtspeicherheizungen oder Wallbox), kann die Auswahl der Lieferanten beschränkt sein.

Ein Lieferantenwechsel ist einfach und kostenlos:
Informieren - Lieferanten auswählen - Unterlagen anfordern bzw. Online Portal nutzen - Ausfüllen - Absenden = Fertig!

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine monatlich aktualisierte Liste der Unternehmen, die in Deutschland Haushaltskundinnen und -kunden beliefern und sich nach § 5 EnWG angezeigt haben.

Wie läuft der Lieferantenwechsel ab?

Wenn Sie überlegen, Ihren Strom- und/oder Gaslieferanten zu wechseln, könnten Sie auch zuerst Ihren aktuellen Lieferanten nach einem günstigeren Tarif fragen.

Ermitteln Sie Ihren Energieverbrauch

Auf der letzten Jahresabrechnung finden Sie den Strom- und/oder Gasverbrauch Ihres Haushalts.

Vergleichen Sie Preise und Leistungen
  • Online-Tarifrechner und Vergleichsportale ermöglichen Ihnen, Energielieferanten und Energiepreise schnell und übersichtlich für Ihren Wohnort zu vergleichen.
  • Hinweise zur Nutzung von Vergleichsportalen gibt das Bundeskartellamt in einem Video
  • Fordern Sie Angebote von verschiedenen Energielieferanten an (per Internet, telefonisch oder schriftlich) und vergleichen Sie die Preise und die Vertragsleistungen.
  • Prüfen Sie die Vertragsinhalte vor Vertragsabschluss kritisch, insbesondere die Bestimmungen über:
    Vertragslaufzeiten (je kürzer, desto flexibler)
    Kündigungsfristen
    Preisgarantien und Preisanpassungsklauseln
    Zahlungsmodalitäten (z.B. Einzugsermächtigung, Vorkasse)

Besonders kritisch sollten Sie Vorkasse-Angebote prüfen. Wird Ihr Energielieferant insolvent, könnten Ihre im Voraus geleisteten Zahlungen verloren gehen!

Die Versorgung Ihres Haushalts mit Strom und/oder Gas ist jedoch immer gewährleistet, da diese über die Ersatzversorgung sichergestellt ist. Für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Energie (Strom und Gas) ist der örtliche Grundversorger verantwortlich.

Schließen Sie einen neuen Vertrag ab

Nach Auswahl des neuen Energielieferanten fordern Sie von diesem die Vertragsunterlagen an und füllen diese aus oder wechseln Sie direkt über das Vergleichsportal.

Diese Daten und Angaben benötigen Sie:

  • Ihre persönlichen Angaben (Name, Adresse usw.)
  • Die Nummer des Strom- bzw. Gaszählers
  • Den Namen Ihres bisherigen Energielieferanten und Ihre Kundennummer
  • Die Nummer des Strom- oder Gaszählers bzw. die Marktlokations-ID

Diese Angaben finden Sie auf Ihrer letzten Energieabrechnung.

Der neue Energielieferant erledigt im Regelfall alles Weitere für Sie: Er kündigt den Liefervertrag beim bisherigen Energielieferanten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kündigungsfristen.

Dafür benötigt er von Ihnen eine Vollmacht. Sie erhalten vom neuen Energielieferanten eine schriftliche Bestätigung über den Vertragsabschluss.

Damit die Belieferung künftig vom neuen Lieferanten übernommen werden kann, muss Ihre Lieferstelle dem neuen Lieferanten zugeordnet werden (technischer Lieferantenwechselprozess). Um den notwendigen Datenaustausch mit dem bisherigen Lieferanten und dem Netzbetreiber kümmert sich Ihr neuer Lieferant. Der technische Vorgang des Lieferantenwechsels ist für alle Marktakteure von der Bundesnetzagentur jeweils für Strom und Gas geregelt.

Was ist der technische Lieferantenwechselprozess?

Beim Lieferantenwechsel ist zwischen der vertraglichen Situation und dem technischen Wechselprozess zu unterscheiden.

Vertragliche Situation: Sie müssen Ihren Vertrag mit dem bisherigen Lieferanten kündigen und einen neuen Lieferanten mit der künftigen Energiebelieferung beauftragen. Die Verträge richten sich stets nach dem Zivilrecht (insbesondere BGB und EnWG).

Technischer Lieferantenwechselprozess: Damit die Belieferung vom neuen Lieferanten übernommen werden kann, muss Ihre Lieferstelle dem neuen Lieferanten zugeordnet werden. Der technische Vorgang des Lieferantenwechsels ist für alle Akteure der Energiewirtschaft von der Bundesnetzagentur jeweils für Strom und Gas geregelt. Er sieht einen einheitlichen Datenaustausch zwischen dem bisherigen und dem neuen Lieferanten sowie dem Netzbetreiber vor.

Der technische Lieferantenwechselprozess hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vertragssituation. Ausgehend von der rechtlichen Situation haben die Marktakteure dann die tatsächliche Belieferung aufzunehmen bzw. durch die festgelegten Prozesse anzustoßen.

Der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels muss binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.

Im Gasbereich dauert der Lieferantenwechsel derzeit mehrere Werktage.

Kosten mich Kündigung oder Lieferantenwechsel etwas?

Nein. Die Kündigung und der Lieferantenwechsel sind für Sie als Haushaltskundin bzw. -kunde kostenfrei.

Gesetzliche Grundlage: 
§ 20 StromGVV und GasGVV
Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

§ 20a Abs. 3 EnWG
Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.

Sollte ich meinen Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ablesen?

Sie sollten Ihren Zählerstand stets zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ablesen. Senden Sie Ihren Zählerstand an den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber und den alten sowie neuen Lieferanten.

Informiert mich der neue Lieferant, ob und ab wann die Belieferung beginnt?

Ja. Bei einem Lieferantenwechsel muss der neue Lieferant Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die Energiebelieferung aufnehmen wird.

Diese Bestätigung kann also per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.

Gesetzliche Grundlage: § 20a Abs. 1 EnWG

Was passiert bei Verzögerungen?

Beginn der Energielieferung
Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine Belieferung aufnehmen kann. Die neue Energielieferung beginnt dann mit diesem bekanntgegebenen Termin.

Schadensersatz bei Verzögerungen
Wenn der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt, können Sie vom Lieferanten oder vom Netzbetreiber - je nachdem wer die Verzögerung zu vertreten hat - Schadensersatz verlangen (§§ 249 ff. BGB). Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Falls es im Rahmen des Lieferantenwechsels zu Schwierigkeiten gekommen ist, sollten Sie sich weiterhin an Ihren neuen Energielieferanten wenden. Dieser kann überprüfen, in wessen Verantwortungsbereich eine mögliche Störung des Lieferantenwechselprozesses aufgetreten ist. Sollte eine dauerhafte Störung des Lieferantenwechselprozesses vorliegen, hat Ihr neuer Energielieferant die Möglichkeit, dieses Anliegen bei der zuständigen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur vorzubringen.

Die Bundesnetzagentur hat selbst keine Möglichkeit, jeder einzelnen konkreten Störung des Lieferantenwechselprozesses beim Endkunden nachzugehen. Sie ist nicht für die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zuständig. Sollte keine Klärung erreicht werden, könnte die Verbraucherbeschwerde und das anschließende Schlichtungsverfahren für Sie in Betracht kommen.

Gesetzliche Grundlage: § 20a EnWG

Was kann ich tun, wenn mir ein Energieliefervertrag untergeschoben wurde, den ich gar nicht wollte?

  • Wenn Sie beim Vertragsabschluss getäuscht wurden oder Ihnen ein Vertrag einfach untergeschoben wurde, können Sie ihn ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen.

Die gilt für alle Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters (z.B. auf der Straße oder an Ihrer Haustür) abgeschlossen wurden, und für sogenannte Fernabsatzgeschäfte (d.h. Verträge, die per Post, Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden).

  • Die 14-Tages-Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem Sie als Verbraucher ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden.
Unser Tipp: Senden Sie den Widerruf per Einschreiben oder lassen Sie sich den Eingang des Schreibens auf jeden Fall schriftlich bestätigen.

Grundlage für das Widerrufsrecht sind die Paragrafen 355 und 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Hintergrund

Wie kann es überhaupt zu einem ungewollten Anbieterwechsel kommen?

Sie bekommen möglicherweise einen Anruf, bei dem für bestimmte Strom- oder Gastarife geworben wird. Was als harmloses Informationsgespräch beginnt, hat das Ziel, Ihre persönlichen Daten - wie die Nummer des Strom- oder Gaszählers - in Erfahrung zu bringen.
Denn diese Daten reichen aus, um den bestehenden Liefervertrag zu beenden und einen Anbieterwechsel einzuleiten. Sie selbst merken davon erst einmal nichts, bis Sie plötzlich eine Vertrags- oder Kündigungsbestätigung bekommen.

Warum reichen diese wenigen Angaben aus, um den Lieferantenwechsel einzuleiten?

Hintergrund ist der Datenaustausch, der bei jedem Anbieterwechsel stattfindet. Wenn ein Verbraucher den Energieversorger wechseln möchte, beauftragt er in der Regel den neuen Lieferanten alle nötigen Schritte einzuleiten – inklusive der Kündigung beim alten Anbieter. Der neue Lieferant nimmt dann sowohl mit dem alten Versorger als auch mit dem Netzbetreiber Kontakt auf und weist auf den Wechsel hin. Zur Identifizierung des Kunden muss er lediglich den Namen, die Adresse und eine weitere klar zuzuordnende Information angeben (z.B. Nummer des Strom- bzw. Gaszählers, Zählpunktbezeichnung oder die bisherige Kundennummer und den Namen des alten Versorgers).

So soll eigentlich nur der Datenaustausch erleichtert und der Anbieterwechsel beschleunigt werden, aber durch das gezielte Ausspähen von Daten ergeben sich leider auch Missbrauchsmöglichkeiten.

Unsere Empfehlung

Gehen Sie sehr zurückhaltend mit Informationen aus Energielieferverträgen um. Geben Sie sensible Daten nicht an, wenn Sie von Unbekannten oder nicht legitimierten Personen danach gefragt werden.

Verhindern Sie den freien Zugang zu ihren Strom- oder Gaszählern und Zugriff auf Vertragsunterlagen oder Abrechnung. Denn es besteht immer die Gefahr, dass z.B. die Zählernummer einfach abgeschrieben wird.

Kann ich in einer Kundenanlage einen Lieferantenwechsel vornehmen?

Wenn Sie nicht unmittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind, sondern innerhalb einer sogenannten Kundenanlage (im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG) beliefert werden, steht Ihnen grundsätzlich auch die freie Wahl des Lieferanten offen. D.h. Sie können vom Betreiber der Kundenanlage zu einem anderen Stromlieferanten wechseln.

Kundenanlagen können Mehrfamilienhäuser, Wohnkomplexe, Ferienhausanlagen und Kleingartenanlagen sein. Der Betreiber der Kundenanlage ist dann beispielsweise der Vermieter, die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Kleingartenverein oder ein Dienstleister.

Identifizierbare Marktlokation

Um den Lieferanten wechseln zu können, benötigen Sie die „offizielle“, identifizierbare Marktlokation Ihres eigenen Netzanschlusses. Häufig bestehen diese in der von Ihnen beschriebenen Versorgungskonstellation (noch) nicht. Für die Vergabe der Marktlokations-Identifikationsnummer (sogenannte MaLo-ID) ist der Netzbetreiber zuständig.

Wenden Sie sich zuerst an den Betreiber Ihrer Kundenanlage und fragen Sie dort die Identifizierungsmerkmale an. Der Kundenanlagenbetreiber setzt sich dann mit dem Netzbetreiber in Verbindung. Sobald Sie die Daten für Ihre Marktlokation erhalten haben, können Sie Ihren Wunschlieferanten beauftragen.

Wenn Ihr Kundenanlagenbetreiber nicht ansprechbar ist, wenden Sie sich entweder an Ihren Wunschlieferanten oder direkt an den Netzbetreiber und bitten Sie diesen um Unterstützung. 

Zähler

Sollten Sie keinen separaten Unterzähler zur Messung Ihres Stromverbrauchs an Ihrem Hausanschluss haben, ist es erforderlich, dass Sie einen geeichten Zähler erhalten. Hierfür ist grundsätzlich der Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zuständig.

Recht auf Vertrag und Rechnung

Auch bei der Strom- oder Gaslieferung in einer Kundenanlage haben Sie einen Anspruch auf einen Energieliefervertrag und eine Strom- bzw. Gasrechnung, die die Vorgaben des § 41 EnWG erfüllen. Dies beinhaltet sowohl die auszuweisenden Pflichtangaben wie beispielsweise die Vertragsdauer und die geltenden Preise, wenn sie in einer Kundenanlage anfallen, als auch die geregelten Pflichten wie beispielsweise die Frist zur Rechnungserstellung und die Informationspflicht bei Vertragsänderung.

Ich habe vergessen, einen Energieliefervertrag beim Einzug in meine neue Wohnung abzuschließen. Was passiert nun?

Durch den Verbrauch von Energie, beispielsweise durch Betätigung des Lichtschalters (sogenanntes konkludentes Verhalten), kommt automatisch ein Energieliefervertrag mit dem Grundversorger zustande. Wenn Sie nach dem Einzug nicht in der Grundversorgung bleiben möchten, können Sie den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Schließen Sie einen Belieferungsvertrag mit Ihrem Wunschlieferanten ab. Diese Belieferung kann für die Zukunft vereinbart werden (nicht für die Zeit in der Grundversorgung).

Eine rückwirkende Zuordnung der Belieferung zu Ihrem Wunschlieferanten ist nicht möglich. Sie müssen Ihren Energieliefervertrag vor der tatsächlichen Energieentnahme abschließen (also bspw. vor dem Einzug in eine neue Wohnung). Sobald der Vertrag abgeschlossen ist, kann dann der (technische) Lieferantenwechselprozess erfolgen, um die Belieferung dem neuen Lieferanten zuzuordnen.

Hintergrund: Die rückwirkende Meldung von Ein- und Auszügen setzte bereits nach geltender Rechtslage und ständiger Praxis der Beschlusskammer voraus, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Verbraucher bereits im Vorfeld (der erstmaligen physikalischen Belieferung) zustande gekommen sein musste und ausschließlich die Meldung des Ein- oder Auszuges mit Vergangenheitsbezug erfolgen durfte.

Welche Informationen werden für den Lieferantenwechsel benötigt und kann es passieren, dass die Identifikation der Entnahmestelle nicht klappt?

Damit der Lieferantenwechsel durchgeführt werden kann, muss die zu beliefernde Entnahmestelle konkret benannt werden. Eine Entnahmestelle wird durch eine Zählpunktbezeichnung/Marktlokations-ID definiert. Im technischen Lieferantenwechselprozess soll eine der folgenden Datenkombinationen angegeben werden, um die Entnahmestelle zu identifizieren:

  1. Zählerpunkt oder Zählerpunkt-Aggregation und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle,
  2. Zählernummer und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle oder
  3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahmestelle.

Wenn der neue Lieferant keine der drei aufgeführten Datenkombinationen vollständig dem Netzbetreiber mitteilt, darf der Netzbetreiber die Meldung nur zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Entnahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzuteilen. Danach obliegt die Pflicht darzulegen, dass die Entnahmestelle nicht anhand der mitgeteilten Daten eindeutig zugeordnet werden konnte, im Zweifelsfalle dem Netzbetreiber.

Hinweis: Ihr neuer Lieferant wird Sie bei Vertragsabschluss bitten, die Daten mitzuteilen. Sie finden alle Informationen auf der letzten Energieabrechnung, sofern Sie nicht umgezogen sind. Ihre Zählernummer sollte zudem auf Ihrem Zähler angebracht sein.

Hat Ihr neuer Lieferant mitgeteilt, der Lieferantenwechsel sei abgelehnt worden, weil eine Identifikation nicht möglich war?

Prüfen Sie nochmal Ihre Daten, die Sie beim Vertragsschluss angegeben haben. Sollten darin keine Fehler sein, teilen Sie dies dem Lieferanten mit. Weisen Sie außerdem auf die Identifikationsregelungen hin. Informationen im Falle einer Streitigkeit mit Ihrem Lieferanten finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlage: § 14 Abs. 3 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), § 41 Abs. 3 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Mein/e Nachbar/in hat versehentlich beim Vertragsschluss meine Zählernummer/MaLo-ID angegeben. Wie sollte ich nun vorgehen?

Wenn es zu einer Verwechselung des Zählers gekommen ist, sollten Sie folgende Schritte vornehmen.

  1. Kontaktaufnahme mit Ihrem Lieferanten

    Wenden Sie sich an Ihren eigentlichen Lieferanten. Teilen Sie diesem mit, dass es zu einer Verwechselung gekommen ist. Bitten Sie, Ihren bisherigen Belieferungsvertrag fortzuführen. Sollte die „falsche“ Belieferung bereits aufgenommen worden sein, bitten Sie Ihren eigentlichen Lieferanten, die Belieferung wieder korrekt zuzuordnen. Es ist nicht möglich, falsche Belieferungszuordnungen rückwirkend zu korrigieren.

  2. Kontaktaufnahme mit Ihrer Nachbarin/Ihrem Nachbarn

    Weisen Sie Ihren Nachbarn auf die falsche Zuordnung hin. Bitten Sie ihn, die Verwechselung dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant soll eine Abmeldung an der falschen und die Zuordnung zur korrekten Entnahmestelle initiieren.

Es bietet sich oft an, die Kosten von falsch zugeordneten Verbräuchen direkt mit dem Nachbarn zu klären. Eine Einbeziehung der Lieferanten ist oft sehr komplex.

Probleme mit dem Lieferanten

Wie Sie vorgehen können, wenn Sie Probleme mit Ihrem Lieferanten haben, finden Sie hier: www.bundesnetzagentur.de/energie-verbraucherbeschwerde

Sollten Sie von einem Lieferanten beliefert werden, den Sie gar nicht beauftragt haben, finden Sie hier weitere Informationen: www.bundesnetzagentur.de/energie-vertragsarten

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