Fall 1: Sie erhalten erstmals ein intelligentes Messsystem.
Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem und ggf. einer Steuerungseinrichtung muss der grundzuständige Messstellenbetreiber Sie über den anstehenden Zählereinbau informieren.
Er muss Sie außerdem auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. Diese Information muss auch beinhalten, dass Sie als Anschlussnutzer nach Einbau des intelligenten Messsystems sowie ggf. der Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber das Auswahlrecht frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle ausüben dürfen. (§ 37 i.V.m. § 5 Messstellenbetriebsgesetz)
Spätestens zwei Wochen vor dem Einbau müssen Sie erneut benachrichtigt werden, wenn Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss. Diese Information darf auch durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Es muss Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten werden. (§ 38 MsbG)
Fall 2: Sie erhalten erstmals eine moderne Messeinrichtung oder bei Ihnen wird eine bestehende moderne Messeinrichtung oder ein bestehendes intelligentes Messsystem durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber gewechselt.
Spätestens zwei Wochen vor dem Einbau bzw. dem Zählerwechsel müssen Sie benachrichtigt werden, wenn Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss. Diese Information darf auch durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Es muss Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten werden. (§ 38 MsbG)
Fall 3: Sie haben noch eine konventionelle Messtechnik, z.B. einen Ferrariszähler (keine moderne Messeinrichtung und kein intelligentes Messsystem), die durch eine neue konventionelle Messtechnik durch den Netzbetreiber getauscht wird.
Sie müssen vorher benachrichtigt werden, wenn Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss. Diese Information darf auch durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. (§ 21 NAV)
Fall 4: Sie haben einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beauftragt, der bei Ihnen einen Zähler einbauen oder wechseln möchte.
Die gesetzlichen Benachrichtigungsvorschriften (wie §§ 37, 38 MsbG) gelten für den wettbewerblichen Messstellenbetreiber nicht. Schauen Sie in den abgeschlossenen Vertrag, ob dieser Regelungen beinhaltet.
Hinweis in allen Fällen: Lassen Sie sich einen Ausweis zeigen, bevor Sie den Mitarbeitenden des Messstellen- oder Netzbetreibers in Ihre Räumlichkeiten lassen. Das gilt auch für den Keller in einem Mehrfamilienhaus. Insbesondere wenn Sie vorher keine Benachrichtigung über den Besuch erhalten haben, sollten Sie sehr vorsichtig sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann müssen Sie dafür sorgen, dass die
Messeinrichtung/der Zählerkasten zugänglich ist.
Der grundzuständige
Messstellenbetreiber muss die Informationen über seine
Standardleistungen und über
mögliche Zusatzleistungen einschließlich der
Preisblätter mit jährlichen (voraussichtlichen) Preisangaben für die nächsten drei Jahre mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres veröffentlicht haben, damit Sie über die Kosten informiert sind, die auf Sie zukommen.