Weitere Fragen

Welche Kosten entstehen, wenn ich mehrere intelligente Messsysteme in einem Haushalt benötige (bei zusätzlichem Zählpunkt, z.B. für eine Wärmepumpe)?

Nach der Novellierung des Gesetzes am 25.02.2025 können für jeden Zählpunkt, an dem ein iMSys eingebaut wird, für jedes zusätzliche iMSys die jeweiligen POG gesondert erhoben werden. Die POGs werden also addiert.

Hinweis: Unter der alten Rechtslage war eine Addition nicht möglich.

Beispiel :

Zähler 1 Jahresstromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh40 Euro
Zähler 2Steuerbare Verbrauchseinrichtung z. B. Wärmepumpe50 Euro
SteuerungseinrichtungEinbau und Betrieb der Steuerungseinrichtung50 Euro
Ihre jährliche Preisobergrenze140 Euro
Für moderne Messeinrichtungen kann ebenfalls für jeden Zähler jeweils die Preisobergrenze von 25 Euro in Rechnung gestellt werden.

Was kann ich machen, wenn mein Zähler nicht korrekt misst?

Wenn Sie Zweifel an der messtechnischen Richtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Zustand eines Messgeräts haben, können Sie eine Befundprüfung beantragen. In der Befundprüfung wird geprüft, ob der Zähler im Rahmen der tolerierten Grenze (Verkehrsfehlergrenze) misst.

Wenden Sie sich für die Befundprüfung an Ihren Messstellenbetreiber (oft der örtliche Netzbetreiber). Alternativ können Sie sich auch direkt an eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle wenden. Sie müssen dann Ihren Messstellenbetreiber über die Prüfung umgehend informieren.

Die Kosten der Befundprüfung tragen zunächst Sie als Antragsteller. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass der Zähler nicht in Ordnung ist, muss der Messstellenbetreiber die Kosten übernehmen. Die Höhe der Kosten für eine Befundprüfung ist abhängig von der Art des zu prüfenden Zählers. Informieren Sie sich vorher bei der Prüfstelle über die Kosten.

Gesetzliche Grundlage: § 71 Messstellenbetriebsgesetz i. V. m. § 39 Mess- und Eichgesetz, § 39 Mess- und Eichverordnung

Gibt es im Gesetz auch Vorgaben für Smart-Home-Anwendungen?

Nein.

Das Smart-Meter-Gateway schafft jedoch eine sichere Infrastruktur für die Nutzung von Smart-Home-Anwendungen.

Smart Home steht wörtlich übersetzt für „intelligentes Zuhause“. Unter Smart Home versteht man die digitale Vernetzung und automatische Steuerung von Haustechnik, Haushaltsgeräten und Unterhaltungselektronik wie z. B. Heizung, Jalousien und Alarmanlagen.

Mit der intelligenten Vernetzung wird das Ziel verfolgt, die Wohn- und Lebensqualität, die Sicherheit und die Energieeffizienz für Verbraucherinnen sowie Verbraucher zu verbessern.

Messung von sehr geringem Strombezug

Jede Strom-Entnahme aus dem Netz und jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers muss messtechnisch erfasst und bilanziert werden.

Dies gilt auch für den geringfügigen Stromverbrauch einer Solaranlage oder des Zählers/Wechselrichters der Solaranlage. 

Die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Stromnetz ist allerdings nur im Rahmen eines Strom-Lieferverhältnisses zulässig. Aus Sicht der Bundesnetzagentur sind grundsätzlich drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

1. (Geringfügiger) Stromverbrauch

Wenn ein – und sei es auch noch so geringer – Strombezug stattfindet, ist das Zustandekommen eines Vertrages gesetzlich vorgesehen. Die Menge des entnommenen Stroms spielt keine Rolle. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass jemand dafür verantwortlich sein muss, eine bestimmte Menge des nachgefragten Stroms auch bereitzustellen und zu beschaffen.

Schließt der Anlagenbetreiber keinen Liefervertrag ab, kommt mit der Entnahme von Strom automatisch ein Grundversorgungsvertrag (§ 36 EnWG) oder ein Ersatzversorgungsverhältnis (§ 38 EnWG) zustande. Der Letztverbraucher wird dann vom Grundversorger angeschrieben und über das Zustandekommen des Vertrages informiert.

Ein solcher Grundversorgungsvertrag kann einen vergleichsweise hohen jährlichen Grundpreis enthalten, der unabhängig vom Stromverbrauch ist. Ist ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, dann müssen Letztverbraucher grundsätzlich also auch bei sehr geringem Bezug von Strom aus dem Netz bzw. bei verhältnismäßig geringem Stromverbrauch diesen Grundpreis zahlen.

2. Sonderregelung: volleinspeisende Solaranlage (vgl. § 10c EEG)

Unter bestimmten Voraussetzungen können die geringfügigen Verbräuche der Wechselrichter von volleinspeisenden Solaranlagen einer anderen Entnahmestelle im selben Gebäude zugeordnet werden, sodass in diesen Fällen kein zusätzlicher Stromliefervertrag mehr erforderlich ist.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

3. Kein Stromverbrauch

Wenn der Zähler keinen Strombezug anzeigt, kommt aus Sicht der Bundesnetzagentur auch kein Stromliefervertrag zustande, weil die nach dem Gesetz erforderliche Entnahme von Strom in solchen Fällen nicht nachgewiesen werden kann.

Die Bundesnetzagentur hat nicht zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall ein Energielieferverhältnis zustande gekommen ist und welche Entgelte ggf. aufgrund dieses Lieferverhältnisses vom Letztverbraucher verlangt werden dürfen. Für solche Streitigkeiten ist ggf. der Zivilrechtsweg eröffnet. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie anzurufen.

Was muss ich beim Anschluss meines Elektrofahrzeugs beachten?

Es gibt grundsätzlich keine Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen für Zählpunkte der Elektromobilität.

Aber: Wenn Sie ein vermindertes Netzentgelt erhalten, weil Ihr Zählpunkt als steuerbare Verbrauchseinrichtung (§ 14a EnWG) eingestuft ist, fallen Sie unter die Pflichteinbaufälle.

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