Jede Strom-Entnahme aus dem Netz und jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers muss messtechnisch erfasst und bilanziert werden.
Dies gilt auch für den geringfügigen Stromverbrauch einer Solaranlageoder des Zählers/Wechselrichtersder Solaranlage.
Die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Stromnetz ist allerdings nur im Rahmen eines Strom-Lieferverhältnisses zulässig. Aus Sicht der Bundesnetzagentur sind grundsätzlich drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1. (Geringfügiger)Stromverbrauch
Wenn ein – und sei es auch noch so geringer – Strombezug stattfindet, ist das Zustandekommen eines Vertrages gesetzlich vorgesehen. Die Menge des entnommenen Stroms spielt keine Rolle. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass jemand dafür verantwortlich sein muss, eine bestimmte Menge des nachgefragten Stroms auch bereitzustellen und zu beschaffen.
Schließt der Anlagenbetreiber keinen Liefervertrag ab, kommt mit der Entnahme von Strom automatisch ein Grundversorgungsvertrag (§ 36 EnWG) oder ein Ersatzversorgungsverhältnis (§ 38 EnWG) zustande. Der Letztverbraucher wird dann vom Grundversorger angeschrieben und über das Zustandekommen des Vertrages informiert.
Ein solcher Grundversorgungsvertrag kann einen vergleichsweise hohen jährlichen Grundpreis enthalten, der unabhängig vom Stromverbrauch ist. Ist ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, dann müssen Letztverbraucher grundsätzlich also auch bei sehr geringem Bezug von Strom aus dem Netz bzw. bei verhältnismäßig geringem Stromverbrauch diesen Grundpreis zahlen.
2. Sonderregelung: volleinspeisende Solaranlage (vgl. § 10c EEG)
Unter bestimmten Voraussetzungen können die geringfügigen Verbräuche der Wechselrichter von volleinspeisenden Solaranlagen einer anderen Entnahmestelle im selben Gebäude zugeordnet werden, sodass in diesen Fällen kein zusätzlicher Stromliefervertrag mehr erforderlich ist.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
3. Kein Stromverbrauch
Wenn der Zähler keinen Strombezug anzeigt, kommt aus Sicht der Bundesnetzagentur auch kein Stromliefervertrag zustande, weil die nach dem Gesetz erforderliche Entnahme von Strom in solchen Fällen nicht nachgewiesen werden kann.
Die Bundesnetzagentur hat nicht zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall ein Energielieferverhältnis zustande gekommen ist und welche Entgelte ggf. aufgrund dieses Lieferverhältnisses vom Letztverbraucher verlangt werden dürfen. Für solche Streitigkeiten ist ggf. der Zivilrechtsweg eröffnet. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie anzurufen.