Mess­ein­rich­tun­gen / In­tel­li­gen­te Mess­sys­te­me

Bisher wurden digitale Stromzähler überwiegend in Neubauten und bei bestimmten Erneuerbare-Energien-Anlagen eingebaut. Durch das Messstellenbetriebsgesetz haben sich die Rahmenbedingungen jedoch geändert. Dort wird zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen unterschieden.


Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 20. Mai 2022 die Allgemeinverfügung vom 7. Februar 2020 zur Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 MsbG (sog. Markterklärung zum Rollout von intelligenten Messsystemen) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

Daneben hat das BSI eine Allgemeinverfügung nach § 19 Abs. 6 MsbG erlassen, mit der es festgestellt hat, dass Nutzung und Einbau der am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht mit erheblichen Gefahren verbunden sind. Der Weiterbetrieb und Einbau intelligenter Messsysteme im Sinne des Gesetzes durch die Messstellenbetreiber ist damit weiterhin möglich. Eine Einbaupflicht besteht jedoch nicht mehr.

Am 2. Juni 2022 hat die Hausheld AG gegen die Rücknahme der Markterklärung beim BSI Widerspruch eingelegt.

Aufgrund der derzeitigen Entwicklungen können einige Informationen in den nachfolgenden FAQ zum Rollout intelligenter Messsysteme überholt sein. Die Bundesnetzagentur prüft derzeit die Auswirkungen auf die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Vorgaben des MsbG. Weitere Informationen folgen in Kürze.

Die Informationen zum Einbau moderner Messeinrichtungen auf dieser Website sind nicht von den zuvor genannten Allgemeinverfügungen sowie den aktuellen Ereignissen betroffen.

Moderne Messeinrichtungen

Bis zum Jahr 2032 sollen alle Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein. (§ 29 Abs. 3 S.1 MsbG)
Wenn Ihr Messstellenbetreiber plant, bei Ihnen eine moderne Messeinrichtung einzubauen, muss er Sie drei Monate vorher informieren. Gleichzeitig muss er Sie auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen.
Für moderne Messeinrichtungen gibt es eine gesetzliche Preisobergrenze. Einbau und Betrieb dürfen maximal 20 Euro im Jahr kosten.
Moderne Messeinrichtungen (pdf / 729 KB)

Intelligente Messsysteme

Messstellenbetreiber dürfen den Einbau von intelligenter Messsysteme (iMSys) vornehmen.

Informationen dazu finden Sie im Flyer Intelligentes Messsystem (pdf / 158 KB) .

Übersicht Stromzähler

Allgemeine Hinweise

Welchen Nutzen habe ich als Verbraucherin bzw. Verbraucher von einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem?

Genauere Verbrauchsinformationen

Als Verbrauchender können Sie mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem Ihre aktuellen oder vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen.

Intelligentes Messsystem

Wenn bei Ihnen ein intelligentes Messsystem installiert ist, muss Ihnen der Messstellenbetreiber eine kostenlose monatliche Aufstellung über den Energieverbrauch und die entstandenen Kosten zur Verfügung stellen.

Moderne Messeinrichtung

Bei einer modernen Messeinrichtung ist eine Visualisierung des Verbrauchs nur direkt am Gerät vor Ort möglich, da die Messeinrichtung nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist.

Vorteile bei beiden Gerätetypen
  • höhere Transparenz über Ihren Stromverbrauch
  • mögliche Identifikation verbrauchsintensiver Geräte
  • Einsparpotenziale werden aufgezeigt
  • Vereinfachung der Überprüfung Ihrer Abrechnung

Variable Stromtarife

Schon heute sind Energielieferanten grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife anzubieten. Bedingungen sind: Es muss für sie technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar sein. Daher scheitert dies zurzeit oft an den technischen Voraussetzungen.

Durch die zukünftige Messung Ihres tatsächlichen Verbrauchsverhaltens können solche variablen Tarife vermehrt angeboten werden. Kennen Sie selbst Ihren Stromverbrauch besser, können Sie Stromlieferverträge abschließen, die besser zu Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen oder wirtschaftliche Anreize zu Verbrauchsverlagerungen setzen.

Es ist zu erwarten, dass durch die erhöhte Nachfrage nach diesen variablen Tarifen ein höherer Wettbewerbsdruck auf die Stromlieferanten entsteht und variable Tarife vermehrt angeboten werden.

Zähler-Ablesungen

Eine Vor-Ort-Ablesung direkt am Gerät ist bei intelligenten Messsystemen nicht mehr erforderlich.

Übergreifende Vernetzung

Bis jetzt werden die Bereiche Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden. Durch die digitale Technologie können diese Prozesse gebündelt werden.

Wozu dienen intelligente Messsysteme?

Intelligente Messsysteme sollen helfen, eine sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen zu erreichen, und die Digitalisierung der Energiewende unterstützen.

Diese Messsysteme sollen

  • die Verbrauchstransparenz erhöhen
  • zur Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten beitragen
  • variable Tarife ermöglichen
  • die Bereitstellung netzdienlicher Informationen von dezentralen Erzeugern und flexiblen Lasten verbessern
  • die Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten erleichtern
  • mittelfristig eine "Spartenbündelung" ermöglichen (d. h. gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Wasser, Gas, Heiz- und Fernwärme)
  • eine sichere, standardisierte Infrastruktur als Plattform für weitere energiefremde Dienstleistungen (z. B. Smart-Home-Anwendungen) bereitstellen
  • dem bisher passiven Stromverbraucher zukünftig die aktive Rolle des sogenannten Prosumers ermöglichen

Wie wird der durchschnittliche Jahresstromverbrauch ermittelt?

Berechnung des Jahresstromverbrauchs

Es werden die letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte zugrunde gelegt. Diese beziehen sich nicht unbedingt auf ein Kalenderjahr, sondern auf einen zusammenhängenden Abrechnungszeitraum von zölf Monaten. Aus diesen drei Werten (in kWh) wird dann ein Durchschnitt gebildet.

Ihren Jahresverbrauch finden Sie auf Ihrer Stromrechnung.

Einzug (in eine bereits genutzte Immobilie)

Wenn Sie in eine schon vorher genutzte Immobilie einziehen, werden die drei vorherigen Jahreswerte des Zählpunktes zur Einordnung in die Verbrauchskategorie herangezogen. Maßgeblich sind dabei die am jeweiligen Zählpunkt erfassten Werte. Ist Ihr Verbrauch geringer als der des vorherigen Bewohners, muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Durchschnittswert jährlich überprüfen und die Entgelte ggf. anpassen.

Einzug (Neubau)

Wenn noch keine drei Jahreswerte vorliegen, werden Sie beim Einbau digitaler Stromzähler der kleinsten Verbrauchsgruppe (bis 2.000 kWh pro Jahr) mit einer Preisobergrenze von 23 Euro/Jahr zugeordnet.

Änderungen oder Schwankungen des Stromverbrauchs

Eine Verbrauchsveränderung kann zur Anpassung Ihrer Preisobergrenze nach oben oder unten führen.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss den Durchschnittswert der letzten drei Jahresstromverbräuche jährlich überprüfen und das Entgelt für den Messstellenbetrieb ggf. anpassen.

Warum ist das auch für mich als Mieterin bzw. Mieter interessant?

Als Mieterin oder Mieter (und somit Anschlussnutzendem)

Die Kosten für den Umbau der Zählerkästen - falls dies für den Einbau nötig ist – trägt grundsätzlich der oder die Anschlussnehmende (also der Vermieter oder die Vermieterin), weil er/sie für die elektrische Anlage – einschließlich der Bereitstellung des Zählerplatzes hinter dem Netzanschluss - verantwortlich ist.

Wie kann ich meinen Messstellenbetreiber wechseln?

Wenn Sie Anschlussnutzender sind, können Sie den Messstellenbetrieb von einem anderen als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber durchführen lassen.

Die Preisobergrenzen gelten dann jedoch nicht. Und ein einwandfreier Messstellenbetrieb muss immer gewährleistet sein.

Ab 2021 wird die freie Wahl für Mieter*innen eingeschränkt, wenn nämlich der/die Anschlussnehmende (Vermieterin oder Vermieter) bereits einen Messstellenbetreiber ausgewählt hat.

Der Wechsel ist für Sie kostenfrei. Das heißt, für den Wechsel an sich darf Ihnen nichts berechnet werden.

§ 14 MsbG regelt, was Sie im Fall eines geplanten Wechsels in die Erklärung an Ihren aktuellen Messstellenbetreiber schreiben müssen (Brief, E-Mail oder Fax):

  • Ihren Namen und Anschrift (bei Unternehmen, die im Handelsregister stehen, auch: Registernummer und -gericht)
  • Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer
  • den Namen und die Anschrift des neuen Messstellenbetreibers (bei Unternehmen auch Registernummer und -gericht)
  • den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfinden soll

Der Wechsel wird dann zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber direkt abgewickelt.

An dieser Mustererklärung können Sie sich orientieren.


Wechsel Messstellenbetreiber (pdf / 1 MB)

Was tun bei Problemen?

Wenn Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber oder beim Wechsel des Messstellenbetreibers Probleme haben, sollten Sie

  1. direkt beim betroffenen Unternehmen eine Verbraucherbeschwerde einreichen
  2. wenn diese Beschwerde nicht erfolgreich war, sich mit einem für Sie kostenlosen Schlichtungsantrag an die zentrale Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin wenden

Sowohl der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur (siehe Kontaktbox) als auch die Verbraucherzentralen stehen Ihnen bei Problemen zur Seite.

Daneben hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen zu treffen und kann Messstellenbetreiber dazu verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt. Kommt ein Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.

Ablauf der Einführung

Bei wem werden intelligente Messsysteme eingebaut?

Das MsbG unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen verschiedene Fallgruppen. Voraussetzung des Rollouts ist, dass die technische Möglichkeit für jede einzelne Fallgruppe durch das BSI festgestellt worden ist. Der Rollout erfolgt deswegen schrittweise je nach Fallgruppe.

*Nach der Markterklärung des BSI vom 31. Januar 2020

Wichtig: In der Tabelle sind die Fallkonstellationen nach MsbG ausgewiesen. In der Praxis ist es auch möglich, dass Kombinationen aus diesen Fällen vorkommen, die dann individuell zu prüfen sind.

Jahresverbrauch/Anlagentyp

Rollout nach der Markterklärung des BSI vom 31. Januar 2020

Rollout nach MsbG 

Bis 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Ab 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)jaja
Unabhängig vom Verbrauch (mit RLM-Messung)neinja
Kundin oder Kunde mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung gem. §14a EnWG (z.B. Wärmepumpe oder Wallbox)neinja
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
1 bis 7 kW installierte Leistung
neinoptional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
ab 7 kW installierter Leistung
neinja

Pflichteinbau

Pflichteinbaufälle sind die Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtend vorschreibt.

Optionaler Einbau

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit (Option), den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen.
Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde bindend und Sie müssen den Einbau dulden.

Freiwilliger Einbau

Einen freiwilligen Einbau eines intelligenten Messsystems können Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein angemessenes Entgelt vereinbaren.

Von wem werde ich mit welcher Vorlaufzeit über den geplanten Einbau informiert?

Ihr Messstellenbetreiber muss Sie drei Monate vor dem Einbau informieren und auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. (§ 37 MsbG)

Spätestens 14 Tage vor dem Einbau werden Sie erneut benachrichtigt, wenn Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss.

Der Messstellenbetreiber muss die Informationen über seine Standardleistungen und über mögliche Zusatzleistungen einschließlich der Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für die nächsten drei Jahre veröffentlicht haben, damit Sie über die Kosten informiert sind, die auf Sie zukommen.

Wer baut die Messeinrichtung ein?

Der grundzuständige oder der von Ihnen beauftragte Messstellenbetreiber.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann und wird sehr wahrscheinlich ortsansässige Installateure und Dienstleister mit dem Einbau beauftragen. Bevor diese Unternehmen zum Einbau zu Ihnen kommen, sollte der Messstellenbetreiber Ihnen das Unternehmen benannt haben und mit einem Ausweis ausgestattet haben.

Ihr Stromlieferant hat mit dem Einbau neuer Zähler nichts zu tun!

Ich habe schon eine kommunizierende Messeinrichtung. Muss diese ausgetauscht werden?

Für diese Geräte gibt es eine Übergangsregelung.

Wenn Ihre Messstelle mit einer Messeinrichtung ausgestattet ist, die bereits in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, aber nicht den Anforderungen des MsbG genügt, fällt sie unter die Bestandsschutzregelung von § 19 Abs. 5 MsbG.

Eine solche Messeinrichtung darf unter folgenden Voraussetzungen bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden:

  • Die Nutzung darf nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden sein

    und

  • Sie müssen als Anschlussnutzender gegenüber dem Messstellenbetreiber in den Einbau und die Nutzung eingewilligt haben.
    Dabei muss Ihnen ausdrücklich bekannt sein, dass Sie mit Ihrer Einwilligung auf den Einbau eines Messsystems verzichten, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dieser Verzicht bezieht sich insbesondere auf die technischen Voraussetzungen bei der Datenverarbeitung und -übermittlung. Haushaltskundinnen und -kunden können ihr Einverständnis in die Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rolloutplanung dem jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) unterliegt. Demnach kann der gMSB auch schon vor Ablauf der acht Jahre den Einbau intelligenter Messtechnik nach dem MsbG vornehmen.

Was bedeutet, dass intelligente Messsysteme auch spartenübergreifend einsetzbar sind?

Bisher werden die Bereiche (Sparten) Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrfachen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden.

Das Smart-Meter-Gateway soll künftig einen gesicherten Empfang der Messwerte von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern ermöglichen. Damit wird eine Technologie eingeführt, die Abrechnungs- und Ableseprozesse bündeln kann.

Für neue Gaszähler besteht erst dann eine Anbindungsverpflichtung, wenn dies technisch möglich und spartenübergreifend kostenneutral ist. D.h. die Summe der einzelnen Abrechnungsposten für den gesamten Messstellenbetrieb darf sich durch die zusätzlichen Anbindungen anderer Zähler nicht erhöhen.

Müssen neben Stromzählern noch weitere Zähler ausgetauscht werden?

Nein.

Der Einbau eines neuen Gaszählers ist nur dann erforderlich, wenn der alte Zähler - beispielsweise wegen einer abgelaufenen Eichfrist - nicht mehr verwendet werden darf.

Neue Gaszähler müssen über eine Schnittstelle an intelligente Messsysteme anbindbar sein. Weitere Informationen dazu hier.

Sind Gas-Zähler auch betroffen?

Die Einführung von intelligenten Messsystemen betrifft zunächst nur die Zähler für den Stromverbrauch.

Allerdings gibt es bereits jetzt gesetzliche Bestimmungen für Gaszähler und ihre digitale Anbindung:

  • Wenn Ihr derzeitiger, analoger Gaszähler nur zur Nacheichung oder Wartung ausgebaut wird, kann dieser Zähler trotzdem wieder verbaut werden.
  • Neue Gas-Messeinrichtungen mit registrierender Leistungsmessung können noch bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.
  • Neue Gaszähler dürfen nur noch verbaut werden, wenn sie die technischen Voraussetzungen erfüllen, um zukünftig mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden zu werden. Messeinrichtungen für Gas benötigen keine gesonderte Schnittstelle für diese Anbindung. Auch ältere Gaszähler mit sog. Impulsschnittstellen lassen sich durch einen Adapter einfach in das intelligente Messsystem einbinden. Eine Anbindung von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt und verursacht Ihnen keine zusätzlichen Kosten.

Kann ich freiwillig ein intelligentes Messsystem einbauen lassen?

Ja. Sie können den Einbau eines intelligenten Messsystems vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.

Sie können auch versuchen, einen Drittanbieter zu finden, der Sie mit einem intelligenten Messsystem ausstattet und dies für Sie betreibt. Achten Sie darauf, dass der Drittanbieter über ein gültiges BSI Zertifikat für seine Aufgabe als Smart-Meter-Gateway-Administrator verfügt.

Bitte beachten Sie:

Bei einem freiwilligen Einbau auf Ihr Verlangen gelten die gesetzlichen Preisobergrenzen nur, wenn

  • der Einbau für den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach dem Gesetz verpflichtend ist (Pflichteinbau)

    oder

  • der grundzuständige Messstellenbetreiber den Einbau ohnehin vornehmen wollte (optionaler Einbau, § 31 Abs. 3 MsbG).

Kosten und Leistungen

Wie hoch sind die Kosten?

Es sind gesetzlich sogenannte jährliche Preisobergrenzen für Einbau und Betrieb vorgeschrieben, die der grundzuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten muss.
Diese sind jedoch je nach der Art der neuen Messeinrichtung unterschiedlich hoch!

Preisobergrenze für Einbau und Betrieb einer modernen Messeinrichtung

Maximal 20 Euro/Jahr darf Ihnen der Messstellenbetreiber unabhängig vom Jahresverbrauch für eine moderne Messeinrichtung in Rechnung stellen.

Preisobergrenzen bei Pflichteinbau

Fallen Sie in die Pflichteinbau-Kategorie (z.B. über 6.000 kWh Jahresverbrauch) müssen Sie mit Kosten von mindestens 100 Euro/Jahr rechnen.

Preisobergrenzen bei optionalem Einbau durch den Messstellenbetreiber

Entscheidet der grundzuständige Messstellenbetreiber, über den Pflichteinbau hinaus auch bei niedrigeren Jahresverbrauchsgruppen intelligente Messsysteme einzusetzen (Optionaler Einbau), sind die Kosten je nach Jahresverbrauch gestaffelt. Sie liegen dann zwischen 23 und 60 Euro pro Jahr.

Die Kosten für den Einbau und den Betrieb aller Messeinrichtungen trägt die Kundin/der Kunde bzw. der Verbrauchende oder der Anlagenbetreibende.

Sonderfall: Für einen freiwilligen Einbau, den Sie selbst beauftragen, gelten die oben genannten Preisobergrenzen in der Regel NICHT.

Erhalte ich eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber?

Es kann durchaus sein, dass Sie eine separate Rechnung von Ihrem Messstellenbetreiber erhalten.

Bisher hatten Sie wahrscheinlich keine direkte Kommunikation mit Ihrem Messstellenbetreiber und haben auch keine Rechnung bekommen. Das liegt daran, dass bisher die Kosten für den Messstellenbetrieb in Ihrer Stromrechnung im Rahmen der Netzkosten abgerechnet wurden.

Wenn bei Ihnen allerdings eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, ist das in Zukunft nicht mehr so einfach möglich.

Möglichkeit 1:
Die Kosten des Messstellenbetriebs können weiterhin über Ihre normale Energierechnung mitabgerechnet werden,

  • wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt

    und

  • die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen werden.

Möglichkeit 2:
Ist Ihr Lieferant nicht einverstanden, erhalten Sie eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs von Ihrem Messstellenbetreiber.

Die Abrechnung beinhaltet Kostenpositionen wie

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle
  • Messung
  • Datenübertragung

Bereits durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (Anschalten des Lichtschalters) haben Sie in der Regel automatisch einen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber geschlossen.

Gesetzliche Grundlage: § 9 MsbG

Welche Leistungen sind durch die Preisobergrenze abgedeckt?

Die Standardleistungen umfassen alle für die Nutzung eines intelligenten Messsystems erforderlichen Grundfunktionen, so dass Sie nicht auf Zusatzleistungen angewiesen sind.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für die Erbringung der Standardleistungen nicht mehr als die im Gesetz festgeschriebenen Preisobergrenzen abrechnen.

Für Zusatzleistungen gelten die Preisobergrenzen nicht und können gesondert in Rechnung gestellt werden. (§ 35 MsbG)

Für welche Leistungen darf der grundzuständige Messstellenbetreiber zusätzlich Geld verlangen?

Nur für sogenannte Zusatzleistungen. Das sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen und von Ihnen als Anschlussnutzer*in beauftragt wurden.

Unter die Zusatzleistungen fallen:

  • das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern,
  • die Nutzung des intelligenten Messsystems als Prepaid-System,
  • die Herstellung und die laufende Durchführung der Steuerung von Erzeugungsanlagen,
  • die Bereitstellung und der Betrieb von Mehrwertdiensten (außerhalb der Energieversorgung) und
  • sonstige Dienstleistungen in Ihrem Auftrag.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es sind weitere Zusatzleistungen denkbar.

Wichtig: Für Zusatzleistungen gelten die Preisobergrenzen nicht.

Warum wird der Einbau der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme nicht über die Netzentgelte finanziert?

Bisher wurde der gesamte Messstellenbetrieb tatsächlich über die Netzentgelte abgerechnet und auf Ihrer Stromrechnung gesondert ausgewiesen. Jeder Netzbetreiber konnte diese Kosten individuell festlegen und über den Stromlieferanten den Kundinnen und Kunden in Rechnung stellen.

Durch die Trennung von den Netzentgelten wird die Rolle des eigenständigen Messstellenbetreibers gestärkt und der Wettbewerb um Marktanteile angekurbelt.
Durch die Einführung der Preisobergrenzen, die sich an den zu erwartenden Kosten und Nutzen orientieren, werden die Kosten für den Messstellenbetrieb erstmals begrenzt.

Die Kosten und der Nutzen von intelligenten Messsystemen wurden in einer Kosten-Nutzen-Analyse im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ermittelt.

Wird eigenerzeugter Strom bei der Berechnung des Jahresverbrauchs berücksichtigt?

Für die Bemessung des Jahresstromverbrauchs ist sowohl der aus dem öffentlichen Netz bezogene als auch eigenerzeugte/-verbrauchte Strom maßgeblich. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Erzeugungs- bzw. Verbrauchsmengen gemessen wurden.

Die Höhe des Jahresstromverbrauchs ist für die Einordnung notwendig, ob bei Ihnen ein Pflichteinbau vorgenommen wird.
Dies richtet sich entweder nach

  • der Anlagengröße (Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung über 7 kW)

    oder

  • dem Jahresstromverbrauch (über 6.000 kWh)


Muss ich den Strom bezahlen, den das intelligente Messsystem für seinen Betrieb verbraucht?

Nein.

Der Eigenverbrauch des intelligenten Messsystems wird nicht mitgezählt und darf daher nicht abgerechnet werden.

Wer trägt die Kosten für einen Zählerschrankumbau?

In den kommenden Jahren werden alle Verbraucher*innen mit sogenannten sogenannten modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet. Den dafür notwendigen Austausch der Zähler durch den zuständigen Messstellenbetreiber müssen Sie dulden. Festgelegt ist dies im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Der zuständige Messstellenbetreiber kann für den Messstellenbetrieb bei Ihnen (als Letztverbrauchender) Kosten geltend machen (Messentgelt). Das Messentgelt umfasst u.a. den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung bzw. des Messsystems.

Die Kosten für einen notwendigen Austausch oder bauliche Veränderung des Zählerschranks (wie beispielweise eine Vergrößerung) sind nicht Teil des Messentgelts. Sie sind nicht von den Preisobergrenzen des MsbG umfasst und sind von der Anschlussnehmerin/vom Anschlussnehmer zusätzlich zu bezahlen. Dies entspricht der üblichen Aufteilung der Verantwortung der Niederspannungsanschlussverordnung (§ 22 Abs. 1 NAV), wonach Anschlussnehmende für die Bereitstellung der Zählerplätze zuständig sind.

Datenübertragung/-schutz

In welchem Turnus werden Messdaten vom intelligenten Messsystem übermittelt?

Die Messwerte des intelligenten Messsystems werden nicht ununterbrochen übermittelt.

Bei einem Jahresverbrauch unter 10.000 kWh werden die Messdaten (Monatsarbeitsmenge/Verbrauch in kWh bzw. Zählerstand des Monatsersten) nur einmal im Monat an den Messstellenbetreiber gesendet. Der Messstellenbetreiber gibt die Daten u.a. an den Netzbetreiber und den Lieferanten weiter.

Ansonsten können Sie sich die Daten über eine HAN-Schnittstelle (Home Area Network) am Gerät oder ein Online-Tool jederzeit anzeigen lassen.

Bei einem Tarif, der häufigere Messungen (im 15 Minuten Takt) und Datenübermittlungen erfordert, werden die Daten dementsprechend häufiger ausgelesen und übertragen. Das wäre zum Beispiel bei dynamischen Tarifen notwendig.

* Ein durchschnittlicher 4-Personen-Haushalt in Deutschland verbraucht ca. 3.500 Kilowattstunden (kWh) Strom pro Jahr.

Wer erhält meine Messdaten?

Sie selbst können Ihre eigenen Verbrauchsdaten immer über die elektronische HAN (Home Area Network)-Schnittstelle am Gerät oder über ein Online-Portal einsehen.

Es ist gesetzlich festgelegt, welchen Beteiligten zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen.
Das ist in erster Linie der Messstellenbetreiber, der die Daten z.B. an den Netzbetreiber und den Energielieferanten weiterleitet. Auch andere Unternehmen wie Bilanzkoordinatoren, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und jede Stelle, die über eine datenschutzrechtskonforme Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, dürfen die Daten erhalten.

Die Übermittlung Ihrer Daten darf nur erfolgen, wenn es zwingend erforderlich ist, etwa zur Vertragserfüllung oder Pflichterfüllung der berechtigen Stellen.
Es darf keine weitere Datenübermittlung stattfinden, wenn Sie dem nicht zugestimmt haben.

Was ist mit dem Datenschutz und der Datensicherheit?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat auf seiner Internetseite ausführliche Antworten zu diesem Thema zusammengestellt.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geht auf das Thema Datenkommunikation im Messstellenbetrieb genauer ein.

Rechtliches

Kann ich den Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems ablehnen?

Nein, weder als Anschlussnutzender noch als Anschlussnehmender können Sie dem Einbau widersprechen.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat über die Pflichteinbaufälle bei Verbrauchern über 6.000 kWh Jahresverbrauch hinaus ein generelles, optionales Einbaurecht für intelligente Messsysteme.

Preisobergrenzen bei optionalem Einbau durch den Messstellenbetreiber

Muss ich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zugang gewähren?

Ja.

Lassen Sie sich aber immer den Ausweis zeigen und rufen Sie, wenn Sie unsicher sind, den Messstellenbetreiber an.
Unangekündigt darf niemand bei Ihnen an der Haustür erscheinen und Zutritt verlangen.

Als Anlagenbetreibender, Anschlussnutzender oder Anschlussnehmender müssen Sie dem grundzuständigen Messstellenbetreiber oder der von ihm beauftragten Firma (mit einem Ausweis versehen) den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten. Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass die Messstelle frei zugänglich ist.

Der Messstellenbetreiber muss Sie allerdings mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich benachrichtigen. Das kann entweder durch ein an Sie persönlich adressiertes Schreiben oder auch durch einen Aushang an oder im Haus erfolgen. Es muss mindestens ein Ersatztermin angeboten werden. (§ 38 MsbG)

Es kann sein, dass der Besuch des Monteurs mit einem Beratungs- und Verkaufsgespräch verbunden werden soll. Sie können frei entscheiden, ob Sie ein solches Gespräch führen möchten. Auch hier sollten Sie sich immer einen Ausweis zeigen lassen. Allerdings müssen Sie weiteren Personen - außer dem Monteur - keinen Zugang gewähren.

Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus?

Durch das Anfang September 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als zentrales Gesetz für den Messstellenbetrieb eingeführt. Es ist Grundlage für die Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen.

Das MsbG macht nur Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb für Strom und Gas. In den Bereichen Wasser und Wärme ändert sich durch das Gesetz aktuell nichts.

Die gesetzlichen Regelungen betreffen u.a.

  • die technischen Anforderungen an die Geräte
  • den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen
  • die Datenkommunikation (Ab- bzw. Auslesen der Daten und ihre Übermittlung)

    und

  • die Finanzierung durch einen neuen Regulierungsrahmen außerhalb der Netzentgelte.

Die bisherige Funktion des Netzbetreibers als Messstellenbetreiber wird nun vom sogenannten „grundzuständigen Messstellenbetreiber“ ausgefüllt.

Grundlage der nationalen Regelung ist die dritte Binnenmarkt-Richtlinie Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU).

Was passiert, wenn ich den Messstellenbetriebsvertrag nicht unterschreibe?

Auch wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben, kommt es automatisch nach der Umrüstung des Zählers durch die reine Stromnutzung aus dem Netz zu einem Vertragsabschluss.

Ihr Vertragspartner ist in diesem Fall der grundzuständige Messstellenbetreiber, der Sie zu den gesetzlichen Preisobergrenzen in die passende Verbrauchskategorie einordnet.

Was bedeutet das Auswahlrecht des Vermietenden ab 2021 für mich als Mietender?

Ab dem Jahr 2021 haben Vermietende ein vorrangiges Auswahlrecht des Messstellenbetreibers.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermietende als Anschlussnehmende für alle Zählpunkte eines Gebäudes den Messstellenbetreiber auswählen.
Die Voraussetzungen sind:

  • Das Gebäude muss komplett mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.
  • Für den Bereich Strom und mindestens einen zusätzlichen Bereich (wie Gas, Fernwärme oder Heizwärme) muss der Messstellenbetrieb gebündelt sein.
  • Betroffenen Mietenden dürfen – im Vergleich zu den Kosten für den bislang getrennten Messstellenbetrieb – keine Mehrkosten entstehen.

Als Mietender haben Sie wiederum das Recht, vom Vermieter alle zwei Jahre die Einholung von zwei verschiedenen Bündelungsangeboten zu verlangen.

Dürfen intelligente Messsysteme weitergenutzt oder neu eingebaut werden, auch wenn die Feststellung der technischen Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sich nachträglich als rechtswidrig oder nichtig erweist?

Ja, wenn das BSI festgestellt hat,

  • dass eine Nutzung der betroffenen intelligenten Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
  • dass die betroffenen intelligenten Messsysteme zertifiziert sind oder zu erwarten ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten zertifiziert werden.

Diese Regelung (§ 19 Abs. 6 MsbG) wurde aufgrund des Eilbeschlusses des OVG Münsters eingeführt. Inwiefern eine solche Feststellung aufgrund des Beschlusses erforderlich ist, ist vom BSI zu beurteilen. Sie wäre vom BSI auf der Internetseite zu veröffentlichen.

Weitere Fragen

Welche Kosten entstehen, wenn ich mehrere intelligente Messsysteme in einem Haushalt benötige (z. B. bei zusätzlicher Wärmepumpe)?

Insgesamt darf Ihnen als Anschlussnutzender für den Messstellenbetrieb nicht mehr als die höchste fallbezogene jährliche Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden.
Eine Addition der einzelnen Preisobergrenzen ist nicht erlaubt.

Beispiel 1:

Zähler 1 Jahresstromverbrauch zwischen 10.000 und 20.000 kWh130 Euro
Zähler 2steuerbare Verbrauchseinrichtung z.B. Wärmepumpe100 Euro
Ihre jährliche Preisobergrenze130 Euro

Beispiel 2:

Zähler 1 EE-Anlage größer 7 kW und kleiner 15 kW100 Euro
Zähler 2Jahresstromverbrauch der 3 letzten erfassten Jahre > 20.000 kWh und < 50.000 kWh170 Euro
Ihre jährliche Preisobergrenze170 Euro
Für moderne Messeinrichtungen gilt diese Regelung nicht. Hier kann für jeden Zähler jeweils die Preisobergrenze von 20 Euro in Rechnung gestellt werden.

Gibt es im Gesetz auch Vorgaben für Smart Home-Anwendungen?

Nein.

Das Smart-Meter-Gateway schafft jedoch eine sichere Infrastruktur für die Nutzung von „Smart Home“-Anwendungen.

Smart Home steht wörtlich übersetzt für „intelligentes Zuhause“. Unter Smart Home versteht man die digitale Vernetzung und automatische Steuerung von Haustechnik, Haushaltsgeräten und Unterhaltungselektronik wie z. B. Heizung, Jalousien und Alarmanlagen. Mit der intelligenten Vernetzung wird das Ziel verfolgt, die Wohn- und Lebensqualität, die Sicherheit und die Energieeffizienz für Verbraucher*innen zu verbessern.

Messung von sehr geringem Strombezug (Zähler bei PV-Anlagen)

Netzbetreiber installieren für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen in vielen Fällen einen Zweirichtungszähler. Im Rahmen seiner technischen Anschlussbedingungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Einbau von Zweirichtungszählern vorzuschreiben (§ 20 NAV).

Die Bundesnetzagentur ist grundsätzlich der Auffassung, dass jede Strom-Entnahme aus dem Netz und jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem EnWG messtechnisch erfasst werden muss.

Hintergrund: Der Zweirichtungszähler erfasst separat Einspeisung und Entnahme von Strom in das/aus dem Netz. Es wird exakt zwischen Entnahme und Einspeisung getrennt.

In der Vergangenheit wurden oft keine exakten Messungen vorgenommen. Zum Teil wurden auch Einrichtungszähler mit oder ohne Rücklaufsperre verbaut, die den geringen Verbrauch gar nicht abgebildet haben oder sich bei der Entnahme von Strom sogar rückwärts drehten. Wegen des steigenden Zubaus von PV-Anlagen führte dies zu erheblichen Mengen Strom, die aus dem Netz entnommen wurden, aber keiner Entnahmestelle zugeordnet werden konnten. Für die Netzbetreiber war die Prognose der Einspeisung und Entnahme kaum möglich, was die Systemstabilität gefährdet.

Mit dem Einbau des Zweirichtungszählers wird auch die – wenn vorhandene – Entnahme exakt erfasst. Die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Stromnetz ist allerdings nur im Rahmen eines Lieferverhältnisses zulässig. Schließt der Anlagenbetreiber für seine PV-Anlage keinen Liefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen ab, kommt mit der Entnahme von Energie automatisch ein Grundversorgungsvertrag nach § 36 EnWG oder ein Ersatzversorgungsverhältnis nach § 38 EnWG zustande. Der Anlagenbetreiber wird dann vom Grundversorger angeschrieben und über das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages informiert.

Ein solcher Grundversorgungsvertrag kann einen vergleichsweise hohen jährlichen Grundpreis enthalten, der unabhängig vom Stromverbrauch ist. Ist ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, dann müssen Anlagenbetreiber grundsätzlich also auch bei sehr geringem Bezug von Strom aus dem Netz bzw. bei verhältnismäßig geringem Stromverbrauch diesen Grundpreis zahlen. Dabei ist aber folgendes zu beachten.

Aus Sicht der Bundesnetzagentur sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Wenn ein – und sei es auch noch so geringer – Strombezug stattfindet, ist das Zustandekommen eines Vertrages gesetzlich vorgesehen. In diesen Fällen kommt ein Entnahmevertrag mit dem Lieferanten/Grundversorger automatisch dadurch zustande, dass Strom entnommen wird. Die Menge des entnommenen Stroms spielt keine Rolle. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass jemand dafür verantwortlich sein muss, eine bestimmte Menge des nachgefragten Stroms auch bereitzustellen und zu beschaffen. Diese Verantwortung hat der Lieferant/Grundversorger. Die zuverlässige Bereitstellung von ausreichender Erzeugung zum Zeitpunkt der jeweiligen Entnahme – also der Einkauf entsprechender Mengen – ist ein wichtiger Baustein.
  2. Wenn der Zähler keinen Strombezug anzeigt, kommt aus Sicht der Bundesnetzagentur auch kein Entnahmevertrag zustande, weil die nach dem Gesetz erforderliche Entnahme von Strom in solchen Fällen nicht nachgewiesen werden kann.

Die Bundesnetzagentur hat nicht zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall ein Energielieferverhältnis – sei es in Form eines Liefervertrages oder in Form eines Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnisses – zustande gekommen ist und welche Entgelte ggf. aufgrund dieses Lieferverhältnisses vom Letztverbraucher verlangt werden dürfen. Für solche Streitigkeiten ist ggf. der Zivilrechtsweg eröffnet. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie anzurufen.

Empfehlungen/Stellungnahme

Schlichtungsstelle Energie

In einem Fall hat die Schlichtungsstelle Energie am 21. März 2013 entschieden (AZ: 4977/12), dass bei nicht nachweisbarem Strombezug auch kein Entnahmeverhältnis vorliegt und am 25. Juni 2015 eine weitere Schlichtungsempfehlung zum Stromverbrauch von PV-Anlagen getroffen (AZ 717/15).

Eine "Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite von Photovoltaikanlagen bei minimalem Verbrauch" vom 30. April 2014 finden Sie unter folgendem Aktenzeichen AZ.: 4615/13.

Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 die Ansicht vertreten, dass der Grundversorger keinen Anspruch auf Zahlung von Entgelten (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) hat, wenn kein Strom bezogen worden ist. Die Stellungnahme der Clearingstelle EEG finden Sie unter folgendem Link: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/stellungnv/2016/42

Was muss ich beim Anschluss meines Elektrofahrzeugs beachten?

Es gibt grundsätzlich keine Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen für Zählpunkte der Elektromobilität.

ABER: Wenn Sie ein vermindertes Netzentgelt erhalten, weil Ihr Zählpunkt als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG eingestuft ist, fallen Sie unter die Pflichteinbaufälle.


Kontakt

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