Mess­ein­rich­tun­gen / In­tel­li­gen­te Mess­sys­te­me

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) unterscheidet zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Das MsbG ist durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende novelliert worden. Es ist am 27. Mai 2023 in Kraft getreten.

So lauten die neuesten Reglungen:

  • Die Markterklärung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entfällt, sodass der Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nunmehr bei Vorliegen zertifizierter Geräte sofort starten kann und nur noch von gesetzlichen Fristen abhängig gemacht wird.
  • Die Preisobergrenzen sind gesenkt worden und gelten ab dem Jahr 2024. Den Differenzbetrag zum vorherigen Betrag zahlt nun der Netzbetreiber.
  • Anschlussnutzende und -nehmende Personen erhalten nun unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Selbstvornahmerechts für den Einbau eines erforderlichen Zählers, wenn der Messstellenbetreiber nicht rechtzeitig auf ein Änderungsbegehren an einer Messstelle reagiert.

Moderne Messeinrichtungen

Bis zum Jahr 2032 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet sein. (§ 29 Abs. 3 S.1 MsbG)

Wenn Ihr Messstellenbetreiber plant, bei Ihnen eine moderne Messeinrichtung einzubauen, muss er Sie drei Monate vorher informieren. Gleichzeitig muss er Sie auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen.

Für moderne Messeinrichtungen gibt es eine gesetzliche Preisobergrenze. Einbau und Betrieb dürfen maximal 20 Euro im Jahr kosten.

Intelligente Messsysteme

Messstellenbetreiber dürfen den Einbau von intelligenter Messsysteme (iMSys) vornehmen.

Alle Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh erhalten zukünftig intelligente Messsysteme. Haushalte mit einem niedrigeren Jahresverbrauch werden mit einer modernen Messeinrichtung ausgestattet, wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber nichts anderes
vorsieht.

Übersicht Stromzähler

Allgemeine Hinweise

Welchen Nutzen habe ich als Verbraucherin bzw. Verbraucher von einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem?

Genauere Verbrauchsinformationen

Als Verbrauchender können Sie mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem Ihre aktuellen oder vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen.

Intelligentes Messsystem

Wenn bei Ihnen ein intelligentes Messsystem installiert ist, muss Ihnen der Messstellenbetreiber eine kostenlose monatliche Aufstellung über den Energieverbrauch und die entstandenen Kosten zur Verfügung stellen.

Moderne Messeinrichtung

Bei einer modernen Messeinrichtung ist eine Visualisierung des Verbrauchs nur direkt am Gerät vor Ort möglich, da die Messeinrichtung nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist.

Vorteile bei beiden Gerätetypen

  • höhere Transparenz über Ihren Stromverbrauch
  • mögliche Identifikation verbrauchsintensiver Geräte
  • Einsparpotenziale werden aufgezeigt
  • Vereinfachung der Überprüfung Ihrer Abrechnung

Dynamische Stromtarife

Versorgen Energielieferanten mehr als 100.000 Letztverbrauchende, müssen sie laut Gesetz dynamische Stromtarife anbieten. Diese Schwelle wird ab 2025 gänzlich aufgehoben, sodass jeder Lieferant dynamische Stromtarife anbieten muss.

Durch die zukünftige Messung Ihres tatsächlichen Verbrauchsverhaltens können solche variablen Tarife vermehrt angeboten werden. Kennen Sie selbst Ihren Stromverbrauch besser, können Sie Stromlieferverträge abschließen, die besser zu Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen oder wirtschaftliche Anreize zu Verbrauchsverlagerungen setzen.

Es ist zu erwarten, dass durch die erhöhte Nachfrage nach diesen dynamischen Tarifen ein höherer Wettbewerbsdruck auf die Stromlieferanten entsteht und variable Tarife vermehrt angeboten werden.

Zähler-Ablesungen

Eine Vor-Ort-Ablesung direkt am Gerät ist bei intelligenten Messsystemen nicht mehr erforderlich.

Übergreifende Vernetzung

Bis jetzt werden die Bereiche Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden. Durch die digitale Technologie können diese Prozesse gebündelt werden.

Wozu dienen intelligente Messsysteme?

Intelligente Messsysteme sollen helfen, eine sichere und standardisierte Kommunikation in den Energienetzen zu erreichen, und die Digitalisierung der Energiewende unterstützen.

Diese Messsysteme sollen

  • die Verbrauchstransparenz erhöhen
  • zur Vermeidung von Vor-Ort-Ablesekosten beitragen
  • variable (insbesondere dynamische) Stromtarife ermöglichen
  • die Bereitstellung netzdienlicher Informationen von dezentralen Erzeugern und flexiblen Lasten verbessern
  • die Steuerung dezentraler Erzeuger und flexibler Lasten erleichtern
  • mittelfristig eine „Spartenbündelung“ ermöglichen (d. h. gleichzeitige Ablesung und Transparenz auch der Sparten Wasser, Gas, Heiz- und Fernwärme)
  • eine sichere, standardisierte Infrastruktur als Plattform für weitere energiefremde Dienstleistungen (z. B. Smart-Home-Anwendungen) bereitstellen
  • dem bisher passiven Stromverbraucher zukünftig die aktive Rolle des sogenannten Prosumers ermöglichen

Wie wird der durchschnittliche Jahresstromverbrauch ermittelt?

Es werden die letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte zugrunde gelegt. Diese beziehen sich nicht unbedingt auf ein Kalenderjahr, sondern auf einen zusammenhängenden Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten. Aus diesen drei Werten (in kWh) wird dann ein Durchschnitt gebildet. Ihren Jahresverbrauch finden Sie auf Ihrer Stromrechnung. 

Berechnung durchschnittlicher Jahresverbrauch
JahrJahresverbrauchswerte
1Wert 1
2Wert 2
3Wert 3
Durchschnittswert(Wert 1 +Wert 2+ Wert 3) : 3 Jahre

 

Einzug (in eine bereits genutzte Immobilie)

Wenn Sie in eine schon vorher genutzte Immobilie einziehen, werden die drei vorherigen Jahreswerte des Zählpunktes zur Einordnung in die Verbrauchskategorie herangezogen. Maßgeblich sind dabei die am jeweiligen Zählpunkt erfassten Werte. Ist Ihr Verbrauch geringer als der des vorherigen Bewohners, muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Durchschnittswert jährlich überprüfen und die Entgelte ggf. anpassen.

Einzug (Neubau)

Wenn noch keine drei Jahreswerte vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers.

Änderungen oder Schwankungen des Stromverbrauchs

Eine Verbrauchsveränderung kann zur Anpassung Ihrer Preisobergrenze nach oben oder unten führen.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss den Durchschnittswert der letzten drei Jahresstromverbräuche jährlich überprüfen und das Entgelt für den Messstellenbetrieb ggf. anpassen.

Warum ist das auch für mich als Mieterin bzw. Mieter interessant?

Als Mieterin oder Mieter (und somit Anschlussnutzendem) können Sie einen eigenen Messstellenbetreiber auswählen, soweit nicht Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter (Anschlussnehmender) einen Messstellenbetreiber ausgewählt hat. Die vermietende Person hat dieses Wahlrecht unter folgenden Bedingungen:

  • Sie muss alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausstatten

    und

  • Sie muss neben der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway bündeln
    und
  • den gebündelten Messstellenbetrieb ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchführen.

Zudem müssen Sie als mietende Person die Kosten für den Einbau und den laufenden Betrieb des Zählers (intelligentes Messsystem oder moderne Messeinrichtung) tragen. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss dabei die Preisobergrenzen einhalten.

Die Kosten für den Umbau der Zählerkästen - falls dies für den Einbau nötig ist – trägt grundsätzlich der oder die Anschlussnehmende (also der Vermieter oder die Vermieterin), weil er/sie für die elektrische Anlage – einschließlich der Bereitstellung des Zählerplatzes hinter dem Netzanschluss - verantwortlich ist.

Wie kann ich meinen Messstellenbetreiber wechseln?

Wenn Sie Anschlussnutzender sind, können Sie den Messstellenbetrieb von einem anderen als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber durchführen lassen.

Die Preisobergrenzen gelten dann jedoch nicht. Und ein einwandfreier Messstellenbetrieb muss immer gewährleistet sein.

Hat allerdings der Anschlussnehmende (Vermieterin oder Vermieter) bereits einen Messstellenbetreiber ausgewählt, ist die freie Wahl für vermietende Personen eingeschränkt. Mehr Informationen erhalten Sie in der Antwort auf die Frage „Warum ist das auch für mich als Mieterin bzw. Mieter interessant?“

Der Wechsel ist für Sie kostenfrei. Das heißt, für den Wechsel an sich darf Ihnen nichts berechnet werden.

Die folgenden Punkte müssen Sie im Fall eines geplanten Wechsels in die Erklärung an Ihren aktuellen Messstellenbetreiber per Brief, E-Mail oder Fax schreiben müssen (§ 14 MsbG) :

  • Ihren Namen und Anschrift (bei Unternehmen, die im Handelsregister stehen, auch: Registernummer und -gericht)
  • Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer
  • den Namen und die Anschrift des neuen Messstellenbetreibers (bei Unternehmen auch Registernummer und -gericht)
  • den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfinden soll

Der Wechsel wird dann zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber direkt abgewickelt.

An dieser Mustererklärung können Sie sich orientieren.


Wechsel Messstellenbetreiber (pdf / 1 MB)

Was tun bei Problemen?

Wenn Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber oder beim Wechsel des Messstellenbetreibers Probleme haben, sollten Sie direkt beim betroffenen Unternehmen eine Verbraucherbeschwerde einreichen. Wenn diese Beschwerde nicht erfolgreich war, können Sie sich mit einem kostenlosen Schlichtungsantrag an die zentrale Schlichtungsstelle Energie e.V. in Berlin wenden.

Sowohl der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur (siehe Kontaktbox) als auch die Verbraucherzentralen stehen Ihnen bei Problemen zur Seite.

Daneben hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit, Aufsichtsmaßnahmen zu treffen und kann Messstellenbetreiber dazu verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt. Kommt ein Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.

Ablauf der Einführung

Bei wem werden intelligente Messsysteme eingebaut?

Das MsbG unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen verschiedene Fallgruppen:

Wichtig: In der Tabelle sind die Fallkonstellationen nach MsbG ausgewiesen. In der Praxis ist es auch möglich, dass Kombinationen aus diesen Fällen vorkommen, die dann individuell zu prüfen sind.

Jahresverbrauch/Anlagentyp

Rollout nach MsbG 

Bis 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Ab 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)Ja
Unabhängig vom Verbrauch (mit RLM-Messung)Ja
Kundin oder Kunde mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung §14a EnWG
(z. B. Wärmepumpe oder Wallbox)
Ja
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
1 bis 7 kW installierter Leistung
Optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)
Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
ab 7 kW installierter Leistung
Ja

Pflichteinbau

Pflichteinbaufälle sind die Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtend vorschreibt.

Optionaler Einbau

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit (Option), den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen.
Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde bindend und Sie müssen den Einbau dulden.

Freiwilliger Einbau

Einen freiwilligen Einbau eines intelligenten Messsystems können Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein einmaliges Entgelt i. H. v. 30 Euro vereinbaren. Nach Einbau gelten die allgemeinen Preisobergrenzen.

Von wem werde ich mit welcher Vorlaufzeit über den geplanten Einbau informiert?

Ihr Messstellenbetreiber muss Sie drei Monate vor dem Einbau informieren und auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. (§ 37 MsbG)

Spätestens 14 Tage vor dem Einbau werden Sie erneut benachrichtigt, wenn Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss.

Der Messstellenbetreiber muss die Informationen über seine Standardleistungen und über mögliche Zusatzleistungen einschließlich der Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für die nächsten drei Jahre mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres veröffentlicht haben, damit Sie über die Kosten informiert sind, die auf Sie zukommen.

Wer baut die Messeinrichtung ein?

Der grundzuständige oder der von Ihnen beauftragte Messstellenbetreiber.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann und wird sehr wahrscheinlich ortsansässige Installateure und Dienstleister mit dem Einbau beauftragen. Bevor diese Unternehmen zum Einbau zu Ihnen kommen, sollte der Messstellenbetreiber Ihnen das Unternehmen benannt haben und mit einem Ausweis ausgestattet haben.

Ihr Stromlieferant hat mit dem Einbau neuer Zähler nichts zu tun!

Ich habe schon eine kommunizierende Messeinrichtung. Muss diese ausgetauscht werden?

Für diese Geräte gibt es eine Übergangsregelung.

Wenn Ihre Messstelle mit einer Messeinrichtung ausgestattet ist, die bereits in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, aber nicht den Anforderungen des MsbG genügt, fällt sie unter die Bestandsschutzregelung von § 19 Abs. 5 MsbG.

Eine solche Messeinrichtung darf unter folgenden Voraussetzungen über den 31. Dezember 2025 hinaus eingebaut und genutzt werden:

  • der Einbau eines intelligenten Messsystems ist angekündigt (§ 37 Abs. 2) oder beim Messstellenbetreiber beauftragt worden (§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1)
    und
  • die Nutzung darf nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden sein

    und

  • der Anschlussnutzende muss gegenüber dem Messstellenbetreiber in den Einbau und die Nutzung eingewilligt haben oder der Einbau muss auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach alter Rechtslage (MsbG vor dem 27. Mai 2023) erfolgt sein. Dabei muss Ihnen ausdrücklich bekannt sein, dass Sie mit Ihrer Einwilligung auf den Einbau eines Messsystems verzichten, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dieser Verzicht bezieht sich insbesondere auf die technischen Voraussetzungen bei der Datenverarbeitung und -übermittlung. Haushaltskundinnen und -kunden können ihr Einverständnis in die Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Was bedeutet, dass intelligente Messsysteme auch spartenübergreifend einsetzbar sind?

Bisher werden die Bereiche (Sparten) Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrfachen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden.

Das Smart-Meter-Gateway soll künftig einen gesicherten Empfang der Messwerte von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern ermöglichen. Damit wird eine Technologie eingeführt, die Abrechnungs- und Ableseprozesse bündeln kann.

Für neue Gaszähler besteht erst dann eine Anbindungsverpflichtung, wenn dies technisch möglich und spartenübergreifend kostenneutral ist. D.h. die Summe der einzelnen Abrechnungsposten für den gesamten Messstellenbetrieb darf sich durch die zusätzlichen Anbindungen anderer Zähler nicht erhöhen.

Müssen neben Stromzählern noch weitere Zähler ausgetauscht werden?

Nein.

Der Einbau eines neuen Gaszählers ist nur dann erforderlich, wenn der alte Zähler - beispielsweise wegen einer abgelaufenen Eichfrist - nicht mehr verwendet werden darf.

Neue Gaszähler müssen über eine Schnittstelle an intelligente Messsysteme anbindbar sein. Weitere Informationen dazu hier.

Sind Gas-Zähler auch betroffen?

Die Einführung von intelligenten Messsystemen betrifft zunächst nur die Zähler für den Stromverbrauch.

Allerdings gibt es bereits jetzt gesetzliche Bestimmungen für Gaszähler und ihre digitale Anbindung:

  • Wenn Ihr derzeitiger, analoger Gaszähler nur zur Nacheichung oder Wartung ausgebaut wird, kann dieser Zähler trotzdem wieder verbaut werden.
  • Neue Gas-Messeinrichtungen mit registrierender Leistungsmessung können noch bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.
  • Neue Gaszähler dürfen nur noch verbaut werden, wenn sie die technischen Voraussetzungen erfüllen, um zukünftig mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden zu werden. Messeinrichtungen für Gas benötigen keine gesonderte Schnittstelle für diese Anbindung. Auch ältere Gaszähler mit sog. Impulsschnittstellen lassen sich durch einen Adapter einfach in das intelligente Messsystem einbinden. Eine Anbindung von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt und verursacht Ihnen keine zusätzlichen Kosten.

Kann ich freiwillig ein intelligentes Messsystem einbauen lassen?

Ja. Sie können ab 2025 den Einbau eines intelligenten Messsystems vom grundzuständigen Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein Entgelt in Höhe von nicht mehr als einmalig 30 Euro verlangen. Das einmalige Entgelt gilt unabhängig von der Einbaugruppe des MsbG. Die allgemeinen Preisobergrenzen bleiben davon unberührt (§ 30 MsbG).

Sie können auch versuchen, einen Drittanbieter zu finden, der Sie mit einem intelligenten Messsystem ausstattet und dies für Sie betreibt. Achten Sie darauf, dass der Drittanbieter über ein gültiges BSI Zertifikat für seine Aufgabe als Smart-Meter-Gateway-Administrator verfügt.

Kosten und Leistungen

Wie hoch sind die Kosten?

Es sind gesetzlich sogenannte jährliche Preisobergrenzen für Einbau und Betrieb vorgeschrieben, die der grundzuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten muss.
Diese sind jedoch je nach der Art der neuen Messeinrichtung unterschiedlich hoch!
Moderne Messeinrichtung: Einbau und Betrieb

Preisobergrenzen
Pro Jahr in Euro

Verbraucherinnen und Verbraucher
Jahresverbrauch in kWh

Erzeuger
Installierte Leistung in kW

20VerbrauchsunabhängigLeistungsabhängig

Maximal 20 Euro/Jahr darf Ihnen der Messstellenbetreiber unabhängig vom Jahresverbrauch für eine moderne Messeinrichtung in Rechnung stellen.

Intelligentes Messsystem (Pflichteinbau)

Preisobergrenzen
Pro Jahr in Euro

Verbraucherinnen und Verbraucher
Jahresverbrauch in kWh

Erzeuger
In kW

Nach altem MsbG
In Euro

20> 6.000 - 10.0000< 7 - 15100
50Steuerbare Verbrauchseinrichtungen––––––––––––––––100
50> 10.000 - 20.000> 15 -25130
90> 20.000 - 50.000––––––––––––––––170
120> 50.000 - 100.000> 25 - 100200
Angemessen> 100.000> 100––––––––––––––––

 

Fallen Sie in die Pflichteinbau-Kategorie (z. B. über 6.000 kWh Jahresverbrauch), müssen Sie nach den Regelungen des neuen MsbG mit Kosten von 20 Euro/Jahr rechnen.

Hinweis
Die Preisobergrenzen wurden durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung für Verbraucherinnen und Verbraucher gesenkt. Den Differenzbetrag zur ursprünglichen Preisobergrenze trägt nun der Netzbetreiber. Ab 2024 gelten die niedrigeren Preisobergrenzen.

Entscheidet der grundzuständige Messstellenbetreiber, über den Pflichteinbau hinaus auch bei niedrigeren Jahresverbrauchsgruppen intelligente Messsysteme einzusetzen (optionaler Einbau), liegen die Kosten bei 20 Euro pro Jahr.

Die Kosten für den Einbau und den Betrieb aller Messeinrichtungen trägt die verbrauchende Person bzw. der Anlagenbetreiber.
Sonderfall
Informationen zu den Kosten, wenn Sie auf eigenen Wunsch ein intelligentes Messsystem einbauen lassen wollen, finden Sie hier.

Erhalte ich eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber?

Es kann durchaus sein, dass Sie eine separate Rechnung von Ihrem Messstellenbetreiber erhalten.

Bisher hatten Sie wahrscheinlich keine direkte Kommunikation mit Ihrem Messstellenbetreiber und haben auch keine Rechnung bekommen. Das liegt daran, dass bisher die Kosten für den Messstellenbetrieb in Ihrer Stromrechnung im Rahmen der Netzkosten abgerechnet wurden.

Wenn bei Ihnen allerdings eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, ist das in Zukunft nicht mehr so einfach möglich.

Möglichkeit 1
Die Kosten des Messstellenbetriebs können weiterhin über Ihre normale Energierechnung mitabgerechnet werden,

  • wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt

    und
  • die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen werden.

Möglichkeit 2
Ist Ihr Lieferant nicht einverstanden, erhalten Sie eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs von Ihrem Messstellenbetreiber.

Die Abrechnung beinhaltet Kostenpositionen wie

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle
  • Messung
  • Datenübertragung

Bereits durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (Anschalten des Lichtschalters) haben Sie in der Regel automatisch einen Vertrag mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber geschlossen.

Gesetzliche Grundlage: § 9 MsbG

Welche Leistungen sind durch die Preisobergrenze abgedeckt?

Die Standardleistungen umfassen alle für die Nutzung eines intelligenten Messsystems erforderlichen Grundfunktionen, so dass Sie nicht auf Zusatzleistungen angewiesen sind.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für die Erbringung der Standardleistungen nicht mehr als die im Gesetz festgeschriebenen Preisobergrenzen abrechnen.

Für Zusatzleistungen gelten gesonderte Preisobergrenzen (POG). Diese werden unabhängig von den POG der Standardleistungen in Rechnung gestellt, soweit sie in Anspruch genommen werden.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 34, 35 MsbG

Für welche Leistungen darf der grundzuständige Messstellenbetreiber zusätzlich Geld verlangen?

Nur für sogenannte Zusatzleistungen. Das sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen und von Ihnen als anschlussnutzende Person beauftragt wurden.

Unter die Zusatzleistungen fallen beispielsweise:

  • Der vorzeitige Einbau von intelligenten Messsystemen
  • Die Ausstattung der Messstelle mit Steuerungseinrichtungen (im Sinne des EEG oder des § 14a EnWG) sowie die damit verbundene Datenkommunikation
  • Die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs (§ 13a EnWG) notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway
  • Die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es sind weitere Zusatzleistungen denkbar (§ 34 Abs. 2 MsbG).

Wichtig: Für Zusatzleistungen gelten die gesonderten Preisobergrenzen (§ 35 MsbG).

Wird eigenerzeugter Strom bei der Berechnung des Jahresverbrauchs berücksichtigt?

Für die Bemessung des Jahresstromverbrauchs ist sowohl der aus dem öffentlichen Netz bezogene als auch eigenerzeugte bzw. -verbrauchte Strom maßgeblich. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Erzeugungs- bzw. Verbrauchsmengen gemessen wurden.

Die Höhe des Jahresstromverbrauchs ist für die Einordnung notwendig, ob bei Ihnen ein Pflichteinbau vorgenommen wird.
Dies richtet sich entweder nach

  • der Anlagengröße (Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung über 7 kW)

oder

  • dem Jahresstromverbrauch (über 6.000 kWh)


Muss ich den Strom bezahlen, den das intelligente Messsystem für seinen Betrieb verbraucht?

Nein.

Der Eigenverbrauch des intelligenten Messsystems wird nicht mitgezählt und darf daher nicht abgerechnet werden.

Wer trägt die Kosten für einen Zählerschrankumbau?

In den kommenden Jahren werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet. Den dafür notwendigen Austausch der Zähler durch den zuständigen Messstellenbetreiber müssen Sie dulden. Festgelegt ist dies im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Der zuständige Messstellenbetreiber kann für den Messstellenbetrieb bei Ihnen (als Letztverbraucherin bzw. -verbraucher) Kosten geltend machen (Messentgelt). Das Messentgelt umfasst u. a. den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung bzw. des Messsystems.

Die Kosten für einen notwendigen Austausch oder bauliche Veränderung des Zählerschranks (wie beispielweise eine Vergrößerung) sind nicht Teil des Messentgelts. Sie sind nicht von den Preisobergrenzen des MsbG umfasst und sind von der anschlussnehmenden Person zusätzlich zu bezahlen. Dies entspricht der üblichen Aufteilung der Verantwortung der Niederspannungsanschlussverordnung (§ 22 Abs. 1 NAV), wonach Anschlussnehmende für die Bereitstellung der Zählerplätze zuständig sind.

Datenübertragung/-schutz

In welchem Turnus werden Messdaten vom intelligenten Messsystem übermittelt?

Die Messwerte des intelligenten Messsystems werden nicht ununterbrochen übermittelt.

Bei einem Jahresverbrauch unter 100.000 kWh und Vorhandensein eines intelligenten Messsystems werden Messwerte in einer Auflösung von 15 Minuten einmal täglich an den Messstellenbetreiber gesendet. Der Messstellenbetreiber ist dazu verpflichtet, personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren (§ 52 Abs. 3 MsbG).

Ansonsten können Sie sich die Daten über eine HAN-Schnittstelle (Home Area Network) am Gerät oder ein Online-Tool jederzeit anzeigen lassen.

Ein durchschnittlicher Vier-Personen-Haushalt in Deutschland verbraucht ca. 4.250 kWh Strom pro Jahr.

Wer erhält meine Messdaten?

Sie selbst können Ihre eigenen Verbrauchsdaten immer über die elektronische HAN (Home Area Network)-Schnittstelle am Gerät oder über ein Online-Portal einsehen.

Es ist gesetzlich festgelegt, welchen Beteiligten zu welchem Zweck Daten übermittelt werden dürfen. Das ist in erster Linie der Messstellenbetreiber, der die Daten z. B. an den Netzbetreiber und den Energielieferanten weiterleitet.

Auch andere Unternehmen wie

  • Bilanzkoordinatoren
  • Bilanzkreisverantwortliche
  • Direktvermarktungsunternehmer nach dem EEG

und jede Stelle, die über eine datenschutzrechtskonforme Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, dürfen die Daten erhalten.

Die Übermittlung Ihrer Daten darf nur erfolgen, wenn es zwingend erforderlich ist, etwa zur Vertragserfüllung oder Pflichterfüllung der berechtigen Stellen.
Es darf keine weitere Datenübermittlung stattfinden, wenn Sie dem nicht zugestimmt haben.

Rechtliches

Kann ich den Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems ablehnen?

Nein, weder als anschlussnutzende noch als anschlussnehmende Person können Sie dem Einbau widersprechen.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat über die Pflichteinbaufälle (Verbraucherinnen und Verbraucher über 6.000 kWh Jahresverbrauch) hinaus ein generelles, optionales Einbaurecht für intelligente Messsysteme.

Intelligentes Messsystem (optionaler Einbau)

Preisobergrenzen
Pro Jahr in Euro

Verbraucherinnen und Verbraucher
Jahresverbrauch in kWh

Erzeuger
Installierte Leistung in kW

23Bis 2.000
302.000 - 3.000
403.000 - 4.000
604.000 - 6.000 Bis 7

Muss ich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zugang gewähren?

Ja.

Lassen Sie sich aber immer den Ausweis zeigen und rufen Sie, wenn Sie unsicher sind, den Messstellenbetreiber an.
Unangekündigt darf niemand bei Ihnen an der Haustür erscheinen und Zutritt verlangen.

Als Anlagenbetreiber, anschlussnutzende oder anschlussnehmende Person müssen Sie dem grundzuständigen Messstellenbetreiber oder der von ihm beauftragten Firma (mit einem Ausweis versehen) den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen gestatten. Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass die Messstelle frei zugänglich ist.

Der Messstellenbetreiber muss Sie allerdings mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich benachrichtigen. Das kann entweder durch ein an Sie persönlich adressiertes Schreiben oder auch durch einen Aushang an oder im Haus erfolgen. Es muss mindestens ein Ersatztermin angeboten werden. (§ 38 MsbG)

Es kann sein, dass der Besuch des Monteurs mit einem Beratungs- und Verkaufsgespräch verbunden werden soll. Sie können frei entscheiden, ob Sie ein solches Gespräch führen möchten. Auch hier sollten Sie sich immer einen Ausweis zeigen lassen. Allerdings müssen Sie weiteren Personen - außer dem Monteur - keinen Zugang gewähren.

Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus?

Durch das Anfang September 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als zentrales Gesetz für den Messstellenbetrieb eingeführt. Es ist Grundlage für die Einführung intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen.

Das MsbG macht nur Vorgaben zur Messung und zum Messstellenbetrieb für Strom und Gas. In den Bereichen Wasser und Wärme ändert sich durch das Gesetz aktuell nichts.

Die gesetzlichen Regelungen betreffen u. a.

  • die technischen Anforderungen an die Geräte
  • den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtungen
  • die Datenkommunikation (Ab- bzw. Auslesen der Daten und ihre Übermittlung)
    und
  • die Finanzierung durch einen neuen Regulierungsrahmen außerhalb der Netzentgelte.

Die bisherige Funktion des Netzbetreibers als Messstellenbetreiber wird nun vom sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgefüllt.

Grundlage der nationalen Regelung ist die dritte Binnenmarkt-Richtlinie Strom und Gas (2009/72/EU und 2009/73/EU).

Das MsbG ist durch das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung umfassend novelliert worden und am 27. Mai 2023 in Kraft getreten.

Durch die Gesetzesnovelle sind insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen worden:

  • Senkung der Preisobergrenzen für den Verbraucher und Beteiligung des Netzbetreibers an den Messentgelten
  • Wegfall der sog. Markterklärung des BSI
  • Selbstvornahmerecht beim Zählereinbau durch Verbraucherinnen und Verbraucher (Einbau muss durch fachkundige dritte Person erfolgen) bei nicht rechtzeitiger Vornahme durch Messstellenbetreiber trotz Aufforderung
  • Neue Roll-out-Ziele gestaffelt bis 2032
  • Einführung von Preisobergrenzen für Zusatzleistungen

Was passiert, wenn ich den Messstellenbetriebsvertrag nicht unterschreibe?

Auch wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben, kommt es automatisch nach der Umrüstung des Zählers durch die reine Elektrizitätsnutzung aus dem Netz zu einem Vertragsabschluss.

Ihr Vertragspartner ist in diesem Fall der grundzuständige Messstellenbetreiber, der Sie zu den gesetzlichen Preisobergrenzen in die passende Verbrauchskategorie einordnet.

Was bedeutet das Auswahlrecht des Vermietenden ab 2021 für mich als Mietender?

Seit dem Jahr 2021 haben Vermietende ein vorrangiges Auswahlrecht des Messstellenbetreibers.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermietende als anschlussnehmende Person für alle Zählpunkte eines Gebäudes den Messstellenbetreiber auswählen.

Die Voraussetzungen sind:

  • Das Gebäude muss komplett mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.
  • Für den Bereich Strom und mindestens einen zusätzlichen Bereich (wie Gas, Fernwärme oder Heizwärme) muss der Messstellenbetrieb gebündelt sein.
  • Betroffene Mietende dürfen – im Vergleich zu den Kosten für den bislang getrennten Messstellenbetrieb – keine Mehrkosten entstehen.

Als Mietender haben Sie wiederum das Recht, vom Vermietenden alle zwei Jahre die Einholung von zwei verschiedenen Bündelungsangeboten zu verlangen.

Weitere Fragen

Welche Kosten entstehen, wenn ich mehrere intelligente Messsysteme in einem Haushalt benötige (z. B. bei zusätzlicher Wärmepumpe)?

Insgesamt darf Ihnen – soweit Sie anschlussnutzende Person sind – für den Messstellenbetrieb nicht mehr als die höchste einzelfallbezogene jährliche Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden.

Eine Addition der einzelnen Preisobergrenzen ist nicht erlaubt.

Beispiel 1:

Zähler 1 Jahresstromverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh20 Euro
Zähler 2Steuerbare Verbrauchseinrichtung z. B. Wärmepumpe50 Euro
Ihre jährliche Preisobergrenze50 Euro

Beispiel 2:

Zähler 1 EE-Anlage größer 7 kW und kleiner 15 kW20 Euro
Zähler 2Jahresstromverbrauch der drei letzten erfassten Jahre > 20.000 kWh und < 50.000 kWh90 Euro
Ihre jährliche Preisobergrenze90 Euro
Für moderne Messeinrichtungen gilt diese Regelung nicht. Hier kann für jeden Zähler jeweils die Preisobergrenze von 20 Euro in Rechnung gestellt werden.

Was kann ich machen, wenn mein Zähler nicht korrekt misst?

Wenn Sie Zweifel an der messtechnischen Richtigkeit oder dem ordnungsgemäßen Zustand eines Messgeräts haben, können Sie eine Befundprüfung beantragen. In der Befundprüfung wird geprüft, ob der Zähler im Rahmen der tolerierten Grenze (Verkehrsfehlergrenze) misst.

Wenden Sie sich für die Befundprüfung an Ihren Messstellenbetreiber (oft der örtliche Netzbetreiber). Alternativ können Sie sich auch direkt an eine Eichbehörde oder staatlich anerkannte Prüfstelle wenden. Sie müssen dann Ihren Messstellenbetreiber über die Prüfung umgehend informieren.

Die Kosten der Befundprüfung tragen zunächst Sie als Antragsteller. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass der Zähler nicht in Ordnung ist, muss der Messstellenbetreiber die Kosten übernehmen. Die Höhe der Kosten für eine Befundprüfung ist abhängig von der Art des zu prüfenden Zählers. Informieren Sie sich vorher bei der Prüfstelle über die Kosten.

Gesetzliche Grundlage: § 71 Messstellenbetriebsgesetz i. V. m. § 39 Mess- und Eichgesetz, § 39 Mess- und Eichverordnung

Gibt es im Gesetz auch Vorgaben für Smart-Home-Anwendungen?

Nein.

Das Smart-Meter-Gateway schafft jedoch eine sichere Infrastruktur für die Nutzung von Smart-Home-Anwendungen.

Smart Home steht wörtlich übersetzt für „intelligentes Zuhause“. Unter Smart Home versteht man die digitale Vernetzung und automatische Steuerung von Haustechnik, Haushaltsgeräten und Unterhaltungselektronik wie z. B. Heizung, Jalousien und Alarmanlagen.

Mit der intelligenten Vernetzung wird das Ziel verfolgt, die Wohn- und Lebensqualität, die Sicherheit und die Energieeffizienz für Verbraucherinnen sowie Verbraucher zu verbessern.

Messung von sehr geringem Strombezug (Zähler bei PV-Anlagen)

Netzbetreiber installieren für den Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) in vielen Fällen einen Zweirichtungszähler. Im Rahmen seiner technischen Anschlussbedingungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Einbau von Zweirichtungszählern vorzuschreiben (§ 20 NAV).

Die Bundesnetzagentur ist grundsätzlich der Auffassung, dass jede Strom-Entnahme aus dem Netz und jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem EnWG messtechnisch erfasst werden muss.
Hintergrund
Der Zweirichtungszähler erfasst separat Einspeisung und Entnahme von Strom in das/aus dem Netz. Es wird exakt zwischen Entnahme und Einspeisung getrennt.

In der Vergangenheit wurden oft keine exakten Messungen vorgenommen. Zum Teil wurden auch Einrichtungszähler mit oder ohne Rücklaufsperre verbaut, die den geringen Verbrauch gar nicht abgebildet haben oder sich bei der Entnahme von Strom sogar rückwärts drehten. Wegen des steigenden Zubaus von PV-Anlagen führte dies zu erheblichen Mengen Strom, die aus dem Netz entnommen wurden, aber keiner Entnahmestelle zugeordnet werden konnten. Für die Netzbetreiber war die Prognose der Einspeisung und Entnahme kaum möglich, was die Systemstabilität gefährdet.

Mit dem Einbau des Zweirichtungszählers wird auch die – wenn vorhandene – Entnahme exakt erfasst. Die Entnahme von elektrischer Energie aus dem Stromnetz ist allerdings nur im Rahmen eines Lieferverhältnisses zulässig. Schließt der Anlagenbetreiber für seine PV-Anlage keinen Liefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen ab, kommt mit der Entnahme von Energie automatisch ein Grundversorgungsvertrag (§ 36 EnWG) oder ein Ersatzversorgungsverhältnis (§ 38 EnWG) zustande. Der Anlagenbetreiber wird dann vom Grundversorger angeschrieben und über das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages informiert.

Ein solcher Grundversorgungsvertrag kann einen vergleichsweise hohen jährlichen Grundpreis enthalten, der unabhängig vom Stromverbrauch ist. Ist ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, dann müssen Anlagenbetreiber grundsätzlich also auch bei sehr geringem Bezug von Strom aus dem Netz bzw. bei verhältnismäßig geringem Stromverbrauch diesen Grundpreis zahlen. Dabei ist aber folgendes zu beachten.

Aus Sicht der Bundesnetzagentur sind grundsätzlich zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Wenn ein – und sei es auch noch so geringer – Strombezug stattfindet, ist das Zustandekommen eines Vertrages gesetzlich vorgesehen. In diesen Fällen kommt ein Entnahmevertrag mit dem Lieferanten/Grundversorger automatisch dadurch zustande, dass Strom entnommen wird. Die Menge des entnommenen Stroms spielt keine Rolle. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass jemand dafür verantwortlich sein muss, eine bestimmte Menge des nachgefragten Stroms auch bereitzustellen und zu beschaffen. Diese Verantwortung hat der Lieferant/Grundversorger. Die zuverlässige Bereitstellung von ausreichender Erzeugung zum Zeitpunkt der jeweiligen Entnahme – also der Einkauf entsprechender Mengen – ist ein wichtiger Baustein.
  2. Wenn der Zähler keinen Strombezug anzeigt, kommt aus Sicht der Bundesnetzagentur auch kein Entnahmevertrag zustande, weil die nach dem Gesetz erforderliche Entnahme von Strom in solchen Fällen nicht nachgewiesen werden kann.

Die Bundesnetzagentur hat nicht zu entscheiden, ob im konkreten Einzelfall ein Energielieferverhältnis – sei es in Form eines Liefervertrages oder in Form eines Grund- oder Ersatzversorgungsverhältnisses – zustande gekommen ist und welche Entgelte ggf. aufgrund dieses Lieferverhältnisses vom Letztverbraucher verlangt werden dürfen. Für solche Streitigkeiten ist ggf. der Zivilrechtsweg eröffnet. Außerdem haben Verbraucher die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle Energie anzurufen.

Empfehlungen/Stellungnahme

Schlichtungsstelle Energie

In einem Fall hat die Schlichtungsstelle Energie am 21. März 2013 entschieden (AZ: 4977/12), dass bei nicht nachweisbarem Strombezug auch kein Entnahmeverhältnis vorliegt und am 25. Juni 2015 eine weitere Schlichtungsempfehlung zum Stromverbrauch von PV-Anlagen getroffen (AZ 717/15).

Eine „Empfehlung zur Abrechnung der Bezugsseite von Photovoltaikanlagen bei minimalem Verbrauch“ vom 30. April 2014 finden Sie unter folgendem Aktenzeichen AZ.: 4615/13.

Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 die Ansicht vertreten, dass der Grundversorger keinen Anspruch auf Zahlung von Entgelten (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) hat, wenn kein Strom bezogen worden ist. Die Stellungnahme der Clearingstelle EEG finden Sie unter folgendem Link: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/stellungnv/2016/42

Was muss ich beim Anschluss meines Elektrofahrzeugs beachten?

Es gibt grundsätzlich keine Einbauverpflichtung von intelligenten Messsystemen für Zählpunkte der Elektromobilität.

Aber: Wenn Sie ein vermindertes Netzentgelt erhalten, weil Ihr Zählpunkt als steuerbare Verbrauchseinrichtung (§ 14a EnWG) eingestuft ist, fallen Sie unter die Pflichteinbaufälle.


Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

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Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

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E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

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Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900

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