Sollte Ihr Gasgerät nicht mehr anpassungsfähig sein, wird Ihnen dies nach der Geräteerhebung vom Netzbetreiber mitgeteilt.
Für Mieter gilt: Ihr Vermieter als Anlagenbetreiber muss den Austausch des Geräts veranlassen.
Eigentümer
Für Wohnungs- oder Hauseigentümer bzw. Eigentümer des betroffenen Geräts gilt: Sie müssen sich um den Austausch des Gasgeräts selbst kümmern. Das bedeutet, Sie müssen den Gerätetausch bei einem Installateur Ihrer Wahl beauftragen.
Sie können einen Zuschuss von 100 Euro für bestimmte Neu-Geräte von Ihrem Netzbetreiber erhalten. Antragsformulare dazu finden Sie entweder auf der Internetseite Ihres Netzbetreibers oder Sie fordern eines beim Netzbetreiber an.
Darüber hinaus können Sie rückwirkend zum 1. Januar 2017 einen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung beim Geräteaustausch geltend machen (siehe dazu Gasverbrauchsgerätekostenerstattungsverordnung). Auch diese Erstattung müssen Sie bei Ihrem Netzbetreiber schriftlich beantragen. Formulare dafür bekommen Sie bei Ihrem Netzbetreiber.
Es kommt darauf an, dass Sie
Gerät (lt. Typenschild) | Erstattungsbetrag |
---|
jünger als 10 Jahre | 500 Euro |
10 - 20 Jahre | 250 Euro |
20 - 25 Jahre | 100 Euro |
über 25 Jahre | keine Erstattung möglich |
* Wortlaut in der Verordnung: "nur Gasgeräte zum primären Zweck der zentralen oder dezentralen Beheizung von Räumen in der häuslichen oder vergleichbaren Nutzung."
ACHTUNG: Nicht angepasste Gasgeräte können nach der Umstellung auf
H-Gas beschädigt werden. Für eine Beschädigung eines solchen Gasgerätes durch den Betrieb mit
H-Gas müssten Sie ggf. selbst aufkommen, wenn die Beschädigung nicht auf den Anpassungsprozess zurückzuführen ist.