Netzanschluss

Trennung zwischen Netzanschluss und Energielieferung

Wegen der gesetzlich geforderten Trennung von Netzbetrieb und Energievertrieb/-lieferung (Stichwort: Entflechtung) wurden auch die Regelungen für den Netzanschluss von denen für die Energielieferung getrennt.

2006 traten daher u.a. diese Verordnungen in Kraft:

  • Netzanschluss: Niederspannungs- (NAV) und Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
  • Energiebelieferung in der Grund- und Ersatzversorgung: Strom- (StromGVV) und Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)

Diese Verordnungen lösten die seit 1979 geltenden Verordnungen über die "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV, AVBGasV) ab.

Welche Kosten entstehen für den Netzanschluss?

Es gibt keinen Festbetrag für die Kosten zur Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses an das Gas- oder Stromnetz. In jedem Fall müssen die Anschlusskosten und Baukosten vom Netzbetreiber getrennt errechnet und den Anschlussnehmer*innen im Detail ausgewiesen werden.

Anschlusskosten

Der Netzbetreiber kann vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten verlangen, wenn er den Netzanschluss herstellt oder ändert (z.B. wegen einer Erweiterung der Kundenanlage durch den Anschlussnehmer).

Gesetzliche Grundlage: § 9 NAV bzw. § 9 NDAV

Baukosten

Der Netzbetreiber kann darüber hinaus einen angemessenen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen, um die notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungs-/Niederdrucknetzes zu decken. Der Baukostenzuschuss darf allerdings maximal die Hälfte der Kosten betragen, die für die Erstellung oder Verstärkung des Netzes anfallen.

Strom-Hausanschluss
Ein Baukostenzuschuss darf bei Strom-Anschlüssen nur bei einer Leistungsanforderung von über 30 Kilowatt erhoben werden.
Daher ist der normale Strom-Hausanschluss in der Regel davon nicht betroffen.
Gas-Hausanschluss
Bei Gas-Anschlüssen kann in jedem Fall ein Baukostenzuschuss erhoben werden, weil es keine Leistungsgrenze wie bei einem Stromanschluss gibt.

Weitere Informationen zum Baukostenzuschuss finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlage: § 11 NAV bzw. § 11 NDAV

Welche Angaben muss der Netzanschlussvertrag enthalten?

Der Netzanschlussvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Er beinhaltet den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und den Betrieb des Netzanschlusses.

Der Netzanschlussvertrag enthält u.a. die

  • Anschrift der Anschlussstelle
  • Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsortes des Zählers
  • Angaben zum Netzbetreiber
  • Grundstücksbenutzung (Zutrittsrecht)
  • die vorzuhaltende Leistung des Netzanschlusses
Der Netzanschlussvertrag beinhaltet nicht die Belieferung mit Strom oder Gas. Dafür ist ein gesonderter Liefervertrag notwendig.

Meine Strom-/Gasversorgung soll gesperrt werden oder ist bereits gesperrt worden

Sobald Sie eine Mahnung erhalten haben oder die konkrete Sperrung in Kürze ansteht, sollten Sie nach Prüfung der Mahnung und des geforderten Zahlungsbetrags

  • wenn möglich, den geschuldeten Betrag überweisen oder anders begleichen (bewahren Sie immer die Belege auf!) oder
  • bei einem finanziellen Engpass versuchen, mit dem Lieferanten eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Wenn Sie sich nicht erklären können, warum Sie überhaupt eine Mahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob

  • bei Ihrem Dauerauftrag (sofern vorhanden) alle Angaben richtig sind,
  • Ihre Zahlung korrekt ausgeführt wurde oder
  • ein anderer Fehler bei der Bezahlung aufgetreten ist.

Sollten Gründe dafür vorliegen, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, teilen Sie dies dem Lieferanten mit. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Sollte die Sperrung bereits eingetreten sein, wird die Sperrung nur bei Bezahlung aller offenen Rechnungen wieder aufgehoben. Zudem müssen Sie auch die Kosten für die Durchführung der Sperrung und der Entsperrung tragen.
Hilfe und Unterstützung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale oder den Sozialleistungsträgern. In strittigen Fällen können Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten.
Kurz und kompakt erhalten Sie alle Informationen auch in unserem Hinweispapier Strom- oder Gassperre - Was tun?.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 19 Strom- und GasGVV; §41 Abs. 2 EnWG

Wo muss eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) angemeldet werden?

Wenn Sie eine PV-Anlage mit einer Anbindung an das öffentliche Stromnetz in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie die Anlage beim Netzbetreiber und beim Finanzamt anmelden sowie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren.


Wenn Ihre PV-Anlage mit Ihrem Hausstromnetz verbunden ist und dieses wiederum über einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz verfügt, ist Ihre Anlage ebenfalls daran angeschlossen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte mittelbare Anbindung.

Es ist egal, ob

  • Sie tatsächlich Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen,
  • Ihre Anlage Strom in das öffentliche Netz einspeist

    oder

  • Sie sich vollständig und ausschließlich mit dem Strom Ihrer PV-Anlage selbst versorgen.

Anmeldung beim Netzbetreiber (vor der Installation/Inbetriebnahme)

Sie müssen Ihre PV-Anlage beim verantwortlichen Netzbetreiber anmelden. Für die Anmeldung benötigt der Netzbetreiber verschiedene Dokumente. Informieren Sie sich beim Netzbetreiber, welche Angaben und Dokumente benötigt werden und wie der Anschlussprozess bei Ihrem Netzbetreiber abläuft. Häufig ist die Anmeldung beim Netzbetreiber über ein Internetportal möglich. Eventuell kann hierbei auch der Installateur der PV-Anlage behilflich sein.

Sobald die Dokumente vollständig vorliegen, prüft der Netzbetreiber, ob Ihre PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden kann und stellt Ihnen innerhalb von acht Wochen unter anderem einen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten zur Verfügung.

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie vom Netzbetreiber eine Netzanschlusszusage. Nach Erhalt der Netzanschlusszusage und soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Installation der PV-Anlage beginnen. Bei der Inbetriebnahme wird auch ein sogenanntes Inbetriebnahmeprotokoll erstellt. Dies erfolgt durch eine Elektrofachkraft und/oder Beschäftigte des Netzbetreibers. (Bei Balkon-PV-Anlagen gibt es andere Regelungen.)

  • Es ist empfehlenswert, sich rechtzeitig beim Netzbetreiber zu melden, weil der Anschlussprozess einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Anmeldung im Marktstammdatenregister

Nach der Inbetriebnahme muss die PV-Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Die Anlagendaten müssen immer aktuell sein, d.h., wenn die Anlage verändert oder erweitert wird, müssen die Stammdaten aktualisiert werden. Nach erfolgreicher Registrierung können Sie eine Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister herunterladen.

Meldung beim Finanzamt

Die PV-Anlage muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Für die Anmeldung gibt es verschiedene Varianten, die jeweils unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben können. Wenden Sie sich für steuerrechtliche Fragen an das Finanzamt oder eine Steuerberaterin/einen Steuerberater. 

Nur wenn keine (mittelbare oder unmittelbare) Anbindung an das öffentliche Stromnetz besteht, müssen Sie die Anlage nicht beim Netzbetreiber anmelden und auch nicht im Marktstammdatenregister registrieren.

Verzögerte Bereitstellung von Messeinrichtungen bei Inbetriebnahme von EEG-Anlagen

Damit neu errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen Strommengen in das Netz einspeisen können, muss unter anderem die erforderliche Messtechnik eingebaut werden. Dies erfolgt durch den zuständigen Messstellenbetreiber. Ohne diese Messtechnik können die Energiemengen nicht richtig erfasst werden. Die Einspeisung ist dann nicht erlaubt.

Sollte sich der Einbau der erforderlichen Messeinrichtung bei Ihnen deutlich verzögern oder der zuständige Messstellenbetreiber nicht auf Ihre Anfrage antworten, können Sie darauf reagieren. Eine Handlungsempfehlung der Bundesnetzagentur finden Sie in diesem Positionspapier (pdf / 25 KB) .

Balkon PV-Anlagen

Solaranlagen können auch in Form einer steckerfertigen PV-Anlage (Balkonanlage) im deutschen Stromnetz betrieben werden. Dabei kann der Betreiber grundsätzlich die gleichen Rechte in Anspruch nehmen wie Betreiber von anderen Solaranlagen in der Leistungsgröße. Es sind grundsätzlich auch die gleichen Voraussetzungen und Pflichten einzuhalten.

Balkonanlagen werden in der Regel direkt über eine Steckdose an den eigenen Haus- oder Wohnungsstromkreis angeschlossen und bestehen aus

  • einem oder wenigen PV-Modulen (Standardmodule haben eine Nennleistung von rund 300 Watt)
    und
  • einem Wechselrichter, der den produzierten Gleichstrom in den im Haushalt nutzbaren Wechselstrom umwandelt.

Zähleraustausch erforderlich

Die Einspeisung von Strom in das Netz muss stets gemessen und bilanziert werden. Der Messstellenbetreiber wird daher den bisherigen Bezugszähler beispielsweise durch einen sogenannten Zweirichtungszähler austauschen, sofern die Einspeisung nicht durch eine technische Einrichtung jederzeit ausgeschlossen ist.

Besteht der bisherige Bezugszähler aus einem einfachen Ferrariszähler, so bestünde ohne den Austausch die Gefahr, dass der Zähler durch die Stromeinspeisung „rückwärts“ läuft. Durch eine solche Manipulation würde widerrechtlich vorgetäuscht, dass weniger Strom von dem Lieferanten aus dem Netz geliefert und vom Kunden verbraucht worden sei, als dies tatsächlich der Fall ist. Der Austausch ist daher auch zur Vermeidung von zivilrechtlichen Forderungen und strafrechtlichen Konsequenzen wichtig.

Rechte und Pflichten nach dem EEG

Die Rechte und Pflichten des EEG gelten grundsätzlich in gleicher Weise wie für andere Solaranlagen auch für Balkonanlagen.

Meist werden Balkonanlagen vor allem zur Eigenversorgung genutzt. Sofern dies nicht durch eine technische Einrichtung ausgeschlossen ist, werden Überschüsse in das Netz eingespeist.

Für diese Netzeinspeisung kann auch der Betreiber einer Balkonanlage eine EEG-Förderung in Anspruch nehmen. Nimmt er die Einspeisevergütung in Anspruch, kümmert sich der Netzbetreiber zugleich um die Abnahme und Bilanzierung des eingespeisten Stroms. Dieser wird zugunsten der EEG-Finanzierung am Strommarkt vermarktet und verdrängt dadurch konventionellen Strom (sog. EEG-Ausgleichsmechanismus).

Auch in dem Fall, dass der Anlagenbetreiber die (Überschuss-) Einspeisung zugunsten der Energiewende „schenken“ bzw. aus sonstigen Gründen keine Zahlung dafür erhalten möchte, kann der Strom vom Netzbetreiber über den EEG-Ausgleichsmechanismus abgenommen und bilanziert werden, indem die Anlage der „Einspeisevergütung“ zugeordnet und zugleich die Zahlung der Förderung auf Wunsch des Anlagenbetreibers verbindlich ausgeschlossen wird. Der Strom ist in dem Fall wie jeder andere einspeisevergütete EE-Strom zu behandeln und über den EEG-Ausgleichsmechanismus zu vermarkten.

Ergänzende Informationen hierzu finden Sie im Leitfaden zur Eigenversorgung (finale Fassung) (pdf / 4 MB) auf den S. 40-43 sowie auf S. 61.
Auf Eigenversorgung fällt seit der Absenkung bzw. geplanten Abschaffung zum 1. Januar 2023 generell keine EEG-Umlage mehr an. Dies galt für Balkonanlagen aufgrund ihrer geringen Leistung bereits vor dem generellen Entfallen der EEG-Umlage.

Meldepflichten

Eine Balkonanlage muss wie jede andere Stromerzeugungsanlage beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden sowie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.

Die Anmeldung einer Erzeugungsanlage beim Netzbetreiber erfolgt nach den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers.

Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist auf der dazugehörigen Website vorzunehmen.

Technische Anforderungen

Informationen zu den technischen Anforderungen, auf welche Weise eine Balkonanlage über eine Steckdose mit dem Haus- oder Wohnungsstromkreis (und dadurch mittelbar mit dem Netz) verbunden werden kann, stellt der VDE zur Verfügung.

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Telefon: 0228 14 15 16

Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

Hinweis:
Uns erreichen derzeit viele Anfragen. Daher kann es zu längeren Warte- bzw. Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900

Mastodon