Netzanschluss

Damit die Energie bei Ihnen zu Hause ankommt, benötigen Sie einen Netzanschluss. Der Netzanschluss verbindet das öffentliche Netz mit Ihrer Kundenanlage. Beim Anschluss Ihrer Anlage gibt es einiges zu berücksichtigen. Dasselbe gilt bei der Stilllegung von Gasanlagen.

Welche Kosten entstehen für den Netzanschluss?

Es gibt keinen Festbetrag für die Kosten zur Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses an das Gas- oder Stromnetz. In jedem Fall müssen die Anschlusskosten und Baukosten vom Netzbetreiber getrennt errechnet und den anschlussnehmenden Personen im Detail ausgewiesen werden.

Anschlusskosten

Der Netzbetreiber kann vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten verlangen, wenn er den Netzanschluss herstellt oder ändert (z.B. wegen einer Erweiterung der Kundenanlage durch den Anschlussnehmer).

Gesetzliche Grundlage: § 9 NAV bzw. § 9 NDAV

Baukosten

Der Netzbetreiber kann darüber hinaus einen angemessenen Baukostenzuschuss vom Anschlussnehmer verlangen, um die notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungs-/Niederdrucknetzes zu decken. Der Baukostenzuschuss darf allerdings maximal die Hälfte der Kosten betragen, die für die Erstellung oder Verstärkung des Netzes anfallen.

Strom-Hausanschluss
Ein Baukostenzuschuss darf bei Strom-Anschlüssen nur bei einer Leistungsanforderung von über 30 Kilowatt erhoben werden.
Daher ist der normale Strom-Hausanschluss in der Regel davon nicht betroffen.
Gas-Hausanschluss
Bei Gas-Anschlüssen kann in jedem Fall ein Baukostenzuschuss erhoben werden, weil es keine Leistungsgrenze wie bei einem Stromanschluss gibt.

Weitere Informationen zum Baukostenzuschuss finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlage: § 11 NAV bzw. § 11 NDAV

Welche Angaben muss der Netzanschlussvertrag enthalten?

Der Netzanschlussvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Er beinhaltet den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und den Betrieb des Netzanschlusses.

Der Netzanschlussvertrag enthält u.a. die

  • Anschrift der Anschlussstelle
  • Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsortes des Zählers
  • Angaben zum Netzbetreiber
  • Grundstücksbenutzung (Zutrittsrecht)
  • die vorzuhaltende Leistung des Netzanschlusses
Der Netzanschlussvertrag beinhaltet nicht die Belieferung mit Strom oder Gas. Dafür ist ein gesonderter Liefervertrag notwendig.

Meine Strom-/Gasversorgung soll gesperrt werden oder ist bereits gesperrt worden

Sobald Sie eine Mahnung erhalten haben oder die konkrete Sperrung in Kürze ansteht, sollten Sie nach Prüfung der Mahnung und des geforderten Zahlungsbetrags

  • wenn möglich, den geschuldeten Betrag überweisen oder anders begleichen (bewahren Sie immer die Belege auf!) oder
  • bei einem finanziellen Engpass versuchen, mit dem Lieferanten eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Wenn Sie sich nicht erklären können, warum Sie überhaupt eine Mahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob

  • bei Ihrem Dauerauftrag (sofern vorhanden) alle Angaben richtig sind,
  • Ihre Zahlung korrekt ausgeführt wurde oder
  • ein anderer Fehler bei der Bezahlung aufgetreten ist.

Sollten Gründe dafür vorliegen, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, teilen Sie dies dem Lieferanten mit. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Sollte die Sperrung bereits eingetreten sein, wird die Sperrung nur bei Bezahlung aller offenen Rechnungen wieder aufgehoben. Zudem müssen Sie auch die Kosten für die Durchführung der Sperrung und der Entsperrung tragen.
Hilfe und Unterstützung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale oder den Sozialleistungsträgern. In strittigen Fällen können Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten.
Kurz und kompakt erhalten Sie alle Informationen auch in unserem Hinweispapier Strom- oder Gassperre – was tun? (pdf / 104 KB) .

Gesetzliche Grundlagen: §§ 19 Strom- und GasGVV; §41 Abs. 2 EnWG

Wenn Sie eine Solaranlage installieren wollen, müssen Sie einige gesetzliche Regelungen berücksichtigen. Viele gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Bei Ihrem Netzanschluss sind einige Details zu beachten. Informationen zu Solar- und anderen Erneuerbaren-Energien-Anlagen erhalten Sie daher in unserem Fachthemenbereich für Unternehmen.

Details zum Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen finden Sie hier.

Stilllegung eines Gasanschlusses

Erneuerbare Energien sind auf dem Vormarsch. Der Erdgasverbrauch soll dafür in den kommenden Jahren reduziert werden. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher schließen sich diesem Ziel an und wechseln den Energieträger. Was passiert allerdings mit Ihrem bisherigen Erdgasanschluss? Wir haben relevante Antworten für Sie zusammengefasst.

Ich benötige meinen Gasanschluss nicht mehr. Was muss ich tun?

Wenn Sie Ihren Gasanschluss dauerhaft nicht mehr nutzen wollen, sollten Sie diesen aus Sicherheitsgründen stilllegen oder zurückbauen lassen. Dafür ist Ihr Netzbetreiber die richtige Ansprechperson. Er kümmert sich um den Ausbau des Zählers oder den Rückbau Ihres Gasanschlusses. Voraussetzung: Sie müssen einen Antrag bei ihm einreichen. Die meisten Netzbetreiber stellen auf ihrer Webseite entsprechende Formulare zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass der Gasliefervertrag nicht automatisch endet, wenn der Gasanschluss stillgelegt oder zurück gebaut wird. Der Vertrag muss ähnlich wie bei einem Anbieterwechsel gekündigt werden. Übrigens führt die Stilllegung/der Rückbau des Gasanschlusses nicht zwingend zu einem Sonderkündigungsrecht.

Darüber hinaus gilt: Wenn langfristig kein Gas mehr bezogen werden soll, sollte auch die Messstelle (Gaszähler) abmontiert und retourniert werden, da andernfalls weiterhin Grundkosten entstehen können.

Was ist der Unterschied zwischen einem inaktiven Anschluss, einer Stilllegung und einem Rückbau eines Gasanschlusses?

Alle Maßnahmen dürfen nur durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des jeweiligen Netzbetreibers oder deren Beauftragte erfolgen.
Pausieren/Inaktiver Anschluss(Dauerhafte) Stilllegung / TrennungRückbau
Bei einem Pausieren des Anschlusses bzw. inaktiven Anschluss bleibt der Anschluss betriebsbereit. Es handelt sich um eine vorübergehende Sperrung des Anschlusses. Der gesamte Anschluss inkl. der Messeinrichtung bleiben in der Regel erhalten. Es kann jederzeit eine Gasbelieferung wiederaufgenommen werden.
Für diese Vorhaltung des Anschlusses kann durch den Netzbetreiber eine Vorhaltepauschale erhoben werden. Die Pauschale entfällt, sobald eine Nutzung des Netzanschlusses durch erneute Aufnahme des Gasbezugs erfolgt oder der Netzanschluss stillgelegt oder zurückgebaut wird.
Die Stilllegung bzw. Trennung beinhaltet die Unterbrechung des Netzanschlusses in Ihrem Gebäude. Die Hauptabsperreinrichtung wird geschlossen (bzw. wird die Netzanschlussleitung bei fehlender Absperreinrichtung physisch getrennt), Messeinrichtungen werden ausgebaut. Aus Sicherheitsgründen werden die dahinterliegenden Gasleitungen bis zur Hauptversorgungsleitung (vom Erdgas) entgast. Ihre Netzanschlussleitungen und Anlagenteile werden nicht entfernt. Eine spätere Inbetriebnahme kann je nach technischen Gegebenheiten weiterhin möglich bleiben.Bei einem Rückbau wird Ihre Gasleitung von der allgemeinen Versorgungsleitung abgetrennt und Ihre Netzanschlussleitungen und Anlagenteile werden entfernt. Hierbei handelt es sich um eine endgültige Maßnahme. Der Netzanschluss ist nach der Trennung und dem Rückbau nicht mehr nutzbar. Das Grundstück, auf dem sich der Netzanschluss bis zu seiner Trennung befand, gilt aus Sicht der Gasversorgung ab dann als nicht erschlossen. Eine erneute Versorgung ist nur mit einem neuen Anschluss möglich.

Was muss ich bei einem Energieträgerwechsel von Erdgas auf Strom beachten?

In den überwiegenden Fällen ist der Wechsel von Erdgas auf Strom von dem in Ihrer Wohnung / Ihrem Haus verbauten Heizsystem abhängig. Bei einer Umstellung ist es zunächst wichtig, zwischen den verschiedenen Heizungsarten wie Wärmepumpen, Elektrodirekt- bzw. Speicherheizungen o. ä. zu unterscheiden.

Um eine maximale Effizienz bei einem möglichst geringen Energieverbrauch zu erzielen, kann der Einbau des neuen Heizsystems mit weiteren Baumaßnahmen (Dämmung, Fenstertausch etc.) einhergehen. Ferner sollte unbedingt überprüft werden, ob die verbauten Stromleitungen den jeweiligen Anforderungen des neuen Heizsystems genügen. Dies ist in Abhängigkeit von der von Ihnen bewohnten Gebäudeart, der Bauweise und des Gebäudealters sehr individuell, sodass sich pauschale Aussagen zum Umfang der Maßnahmen nicht treffen lassen.

Gutachter bzw. Sachverständige, Energieberater oder Handwerker sowie Monteure können bei Bedarf entsprechende Auskünfte erteilen.

Ich beziehe (derzeit) kein Gas mehr. Mein Netzbetreiber erhebt trotzdem Kosten. Ist dies rechtens?

Wenn Ihr Netzbetreiber Kosten erhebt, obwohl Sie kein Gas mehr beziehen, kann es sich dabei um sogenannte verbrauchsunabhängige Kosten des Netz- bzw. Messstellenbetreibers handeln, also beispielsweise das Messentgelt. Wenn der Zähler noch vorhanden ist, können weiterhin monatliche Grundkosten anfallen. Diese Kosten lassen sich durch den Ausbau von Messeinrichtungen im Zusammenhang mit einer Stilllegung des Gasanschlusses vermeiden. Wenden Sie sich hierfür an Ihren Netzbetreiber.

Für die betriebsfertige Vorhaltung eines Netzanschlusses ohne Nutzung, dem sog. „inaktiven Anschluss“, kann nach Ablauf eines gewissen Zeitraums der Nichtnutzung (i. d. R. zwölf Monate bis fünf Jahre) im Anschluss eine jährliche Vorhaltepauschale durch den Netzbetreiber erhoben werden. Die Höhe der jährlichen Gebühren legt der jeweilige Netzbetreiber individuell fest. Die Vorhaltepauschale entfällt, wenn der Gasbezug wieder aufgenommen oder der Netzanschluss vollständig zurückgebaut wird.

Sie benötigen den Gasanschluss auch zukünftig nicht mehr?
Dann sollten Sie Kontakt zu Ihrem Netzbetreiber aufnehmen und eine Stilllegung oder einen Rückbau in die Wege leiten. So können Sie derartige Kosten vermeiden.

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Telefon: 0228 14 15 16

Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

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Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900

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