Neue Ver­brau­cher­rech­te

Informieren Sie sich hier über die aktuellsten Änderungen und Neuregelungen
in Gesetzen sowie Verordnungen, die Ihre Rechte als Verbraucherin und Ver-
braucher stärken.

Neue Regelungen für die Digitalisierung der Energiewende

Der Rollout/Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen wird beschleunigt.

Befristete Sonderregelungen bei Sperrungen für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung

Befristet vom 24. Dezember 2022 bis zum 30. April 2024 gelten strengere gesetzliche Voraussetzungen für Sperrungen außerhalb der Grundversorgung:

  • Die Sperr-Voraussetzungen sind an die Vorgaben der Grundversorgung angepasst worden.
  • Abweichungen von diesen gesetzlichen Vorgaben in den AGB wettbewerblicher Energielieferanten sind unwirksam.

Änderungen für die Regelungen der Preise in der Grund- und Ersatzversorgung

Bei den Preisen in der Grundversorgung darf ab dem 1. November 2022 nicht mehr zwischen Bestands- und Neukunden unterschieden werden.

  • Die Preise der Ersatzversorgung dürfen seit dem 29. Juli 2022 höher sein als die der Grundversorgung.
  • Die Preise in der Ersatzversorgung dürfen jederzeit zum ersten und fünfzehnten eines Monats angepasst werden.

    Grundversorgung: Mehr dazu
    Ersatzversorgung: Mehr dazu

Ankündigungsfristen für die Beendigung der Energiebelieferung

Seit dem 29. Juli 2022 müssen Energielieferanten frühzeitig anzeigen, wenn sie die Tätigkeit als Energielieferant beenden wollen:

  • Anzeige muss mindestens drei Monate im Voraus bei der Bundesnetzagentur erfolgen
  • Gleichzeitig müssen betroffene Haushaltskunden und der Netzbetreiber informiert werden.
  • Die Information muss ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht werden

Vereinfachte Kündigung im Internet

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Lieferanten auf ihrer Webseite einen Kündigungsbutton installieren:

  • Verträge, die elektronisch abgeschlossen werden können, müssen über den Button kündbar sein
  • Zugang der Kündigungserklärung ist sichergestellt

Laufzeit und Kündigungsfrist bei Energielieferverträgen

Bei Abschluss eines neuen Energieliefervertrages seit dem 1. März 2022 gelten die nachfolgenden Regelungen:

  • Die Erstlaufzeit darf weiterhin zwei Jahre betragen
  • Eine stillschweigende Verlängerung von einem Jahr ohne die Möglichkeit zwischenzeitlich zu kündigen, ist nicht mehr zulässig
  • Die Kündigungsfrist darf nach Ablauf der Erstlaufzeit maximal einen Monat betragen

Änderungen und Ergänzungen der Strom- und Gasgrundversorgung

Dezember 2021

Ab sofort gelten strengere Bedingungen für Sperrungen in der Grundversorgung:

  • Sperrungen sind erst ab einem Zahlungsverzug von zwei Monatsabschlägen und mindestens 100 Euro möglich
  • Grundversorger müssen eine Vereinbarung anbieten, um eine Sperrung abzuwenden. Diese enthält ein Ratenzahlungsangebot und eine Weiterversorgung auf Vorauskasse.
Darüber hinaus gilt: Alle Lieferanten, also nicht nur Grundversorger, müssen darüber informieren, wie sich eine Sperrung verhindern lässt.

Mehr Verbraucherrechte in der Energiewelt von morgen

Juli 2021

Mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2019/944 in der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erweitern und verbessern sich die Rechte für Verbraucherinnen und Verbraucher in Bezug auf Stromrechnungen, Verbrauchsermittlung und bei Verträgen und Tarifen.

Die Novelle des EnWG bringt mehr Transparenz und einen stärkeren Verbraucherschutz. Das Wichtigste in Kürze:

Vertragsabschluss

  • Energielieferanten dürfen Verträge mit Ihnen als Haushaltskunde nur noch in Textform abschließen.
  • Textform bedeutet zum Beispiel per Brief, Fax, E-Mail oder SMS.
  • Mündliche oder telefonische Vertragsabschlüsse sind nicht mehr erlaubt.

Erweiterung der verpflichtenden Vertragsangaben

Vertragszusammenfassung

  • Nach dem Vertragsschluss muss Ihnen der Energielieferant eine knappe und leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung stellen.
  • Diese Vertragszusammenfassung enthält u.a. den Preis, mögliche Bonuszahlungen, das Datum des Belieferungsbeginns, die Kündigungsfrist und Mindestvertragslaufzeit.

Dynamische Stromtarife

  • Sie haben ein intelligentes Messsystem? Dann muss der Stromlieferant ab einer bestimmten belieferten Kundenzahl einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen anbieten.
  • Der Lieferant muss Sie u.a. über die Vor- und Nachteile des Tarifs informieren.


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Einheitliche Regelungen zur Verbrauchsermittlung

  • Der Lieferant kann entweder den Zählerstand des Netzbetreibers/Messstellenbetreibers nutzen, selber ablesen oder Sie zur Ablesung auffordern. Schätzungen sind nur ausnahmsweise erlaubt.
  • Sie können widersprechen, wenn es Ihnen nicht zugemutet werden kann, selber den Zähler abzulesen

Verpflichtende Angaben auf der Rechnung erweitert

  • Rechnungsbetrag und Zahldatum müssen klar erkennbar und hervorgehoben sein.
  • Der Energielieferant muss angeben, wie Sie mit ihm telefonisch und elektronisch Kontakt aufnehmen können.
  • Die verschiedenen Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben, Umlagen, Netz- und Messentgelte müssen gesondert ausgewiesen sein; in Gasrechnungen auch die Kosten des CO2-Preises
  • Wenn Sie es wünschen, muss Ihnen die Rechnung erläutert werden.


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Guthabenauszahlung

  • Ihr Guthaben muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet werden.

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Einheitliche Regelung beim Umzug

  • Als Haushaltskunde haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn Sie umziehen.
    Bedingung: Der Lieferant bietet Ihnen am neuen Wohnort keine Belieferung zu denselben Konditionen an.

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Verpflichtende Kündigungsbestätigung

  • Ihre Kündigung muss der Lieferant innerhalb einer Woche bestätigen (gilt nur für Haushaltskunden).

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Telefon: 0228 14 15 16

Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

Hinweis:
Uns erreichen derzeit viele Anfragen. Daher kann es zu längeren Warte- bzw. Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900

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