Abschläge

Wie müssen Abschlagzahlungen berechnet werden?

Berechnungsgrundlage: Multiplizieren Sie den voraussichtlichen Jahresverbrauch mit dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Den Wert des Produkts addieren Sie mit der Jahresgrundgebühr. Als Ergebnis erhalten Sie den Gesamtbetrag, der durch die Anzahl aller zu zahlenden Abschläge geteilt wird. Final erhalten Sie Ihren monatlichen Abschlag.


Grundlagen

  • Abschlagszahlungen müssen sich nach Ihrem Verbrauch im Vorjahres-Abrechnungszeitraum oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Sie haben die Möglichkeit gegenüber Ihrem Lieferanten glaubhaft zu machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist als prognostiziert. Dies ist dann bei der Bemessung des Abschlags angemessen zu berücksichtigen.
    Tipp: Um einen (erheblich) geringeren Verbrauch beim Grundversorger glaubhaft zu machen, sollten Sie die konkreten Umstände (z. B. Auszug von Familienmitgliedern, Anschaffung sparsamerer Verbrauchsgeräte usw.) schriftlich mitteilen.
  • Eine Anpassung der Abschlagshöhe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der vereinbarte Preis oder Ihr prognostizierter Verbrauch ändert. Ist die Veränderung allerdings nur minimal und die Auswirkung auf die Abschlagshöhe nur sehr gering, wird häufig auf eine Anpassung der Abschlagshöhe verzichtet. Die Verrechnung erfolgt dann mit der Abrechnung.

Besonderheit außerhalb der Grundversorgung

Die meisten Energielieferanten regeln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) individuelle Regelungen zu der Berechnung und Anzahl der Abschläge sowie dem Zeitpunkt der Bezahlung.

Zu hohe Abschlagszahlungen

Ergibt sich in der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, werden diese als Guthaben ausgewiesen. Guthaben sind entweder vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 40c Abs. 3, 41b Abs. 3 S. 1 und 2 EnWG, § 13 StromGVV, § 13 GasGVV

Was kann ich bei Abschlagserhöhungen und/oder fehlerhaften Abbuchungen tun?

Erhöhung des Abschlags

Wenn Ihnen kein plausibler Grund für die Abschlagserhöhung bekannt ist, insbesondere sich weder der Preis noch der Verbrauch verändert haben, können Sie folgendes tun:

  • Berechnen Sie, welche Abschlagshöhe angemessen wäre.
  • Bitten Sie Ihren Lieferanten um Erläuterung der Abschlagsberechnung und den Grund für die Erhöhung.
  • Widersprechen Sie der Abschlagserhöhung.
  • Spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung sind zu viel bezahlte Abschläge zu verrechnen. Wenn die nächste Abrechnung kurz bevorsteht, können Sie diese abwarten. Auf Grundlage dessen kann dann eine Neuberechnung des Abschlags erfolgen.

Sollte der Lieferant nicht auf Ihr Schreiben reagieren oder Ihnen keinen plausiblen Grund für die Abschlagserhöhung nennen, können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.

Tipp
Achten Sie stets darauf, dass die Höhe Ihres Abschlags angemessen ist. So sind Sie auch im Falle einer Insolvenz Ihres Lieferanten geschützt: Angesparte Guthaben (bspw. durch zu hohe Abschlagszahlungen) können ganz oder teilweise verloren gehen.

Fehlerhafte Abbuchung

Ihnen wurde ein höherer Abschlag abgebucht als eigentlich vereinbart? Prüfen Sie zunächst, ob Sie eine Benachrichtigung Ihres Lieferanten übersehen haben. Eine Veränderung des Abschlags sollte Ihnen mitgeteilt werden. Oft werden Abschlagsveränderungen auch zusammen mit der Endabrechnung oder einer Preiserhöhung mitgeteilt.

Wenn Sie keine Änderungsmitteilung erhalten haben, können Sie folgendes tun:

  • Prüfen Sie, ob die Abbuchung für eine andere noch offene Forderung des Lieferanten bestimmt ist (bspw. die Nachzahlung aus der letzten Abrechnung).
  • Berechnen Sie, welche Abschlagshöhe angemessen wäre.
  • Bitten Sie den Lieferanten um eine Erläuterung der Abbuchung.
  • Widersprechen Sie der Abbuchung.
  • Wenn Sie sich sicher sind, dass die Abbuchung falsch ist, können Sie diese ggf. von Ihrer Bank zurückbuchen lassen. Denken Sie daran, den korrekten Abschlag zu überweisen.

Sollte der Lieferant nicht reagieren, können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.

Wann muss ich eine Vorauszahlung für die Energielieferung leisten?

Eine Vorauszahlung ist nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger (Energieversorger) eine Leistung (Zahlung) verlangen kann. Grundsätzlich kann der Gläubiger nach dem allgemeinen Zivilrecht die Leistung sofort verlangen und der Schuldner hat sie sofort zu leisten (vgl. § 271 Absatz 1 BGB), wenn nicht durch Gesetz oder Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist.

Im EnWG ist etwas Abweichendes festgelegt, nämlich dass die Leistung/Vorauszahlung nicht vor Beginn der Lieferung verlangt werden kann. Solange ein Lieferant die Belieferung nicht aufgenommen hat, müssen Sie als Haushaltskundin oder -kunde also keine Vorauskasse zahlen.

Unabhängig von dieser Regelung raten wir, Angebote mit Vorauskasse-Forderungen immer genau zu prüfen. Denn im Fall einer Insolvenz des Energielieferanten können die im Voraus geleisteten Zahlungen normalerweise nicht zurückgefordert werden.

Gesetzliche Grundlage: § 41b Abs. 3 EnWG

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