Erhöhung des Abschlags
Wenn Ihnen kein plausibler Grund für die Abschlagserhöhung bekannt ist, insbesondere sich weder der Preis noch der Verbrauch verändert haben, können Sie folgendes tun:
Berechnen Sie, welche Abschlagshöhe angemessen wäre.
Bitten Sie Ihren Lieferanten um Erläuterung der Abschlagsberechnung und den Grund für die Erhöhung.
Widersprechen Sie der Abschlagserhöhung.
Spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung sind zu viel bezahlte Abschläge zu verrechnen. Wenn die nächste Abrechnung kurz bevorsteht, können Sie diese abwarten. Auf Grundlage dessen kann dann eine Neuberechnung des Abschlags erfolgen.
Sollte der Lieferant nicht auf Ihr Schreiben reagieren oder Ihnen keinen plausiblen Grund für die Abschlagserhöhung nennen, können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.
Tipp
Achten Sie stets darauf, dass die Höhe Ihres Abschlags angemessen ist. So sind Sie auch im Falle einer
Insolvenz Ihres Lieferanten geschützt: Angesparte Guthaben (bspw. durch zu hohe Abschlagszahlungen) können ganz oder teilweise verloren gehen.
Fehlerhafte Abbuchung
Ihnen wurde ein höherer Abschlag abgebucht als eigentlich vereinbart? Prüfen Sie zunächst, ob Sie eine Benachrichtigung Ihres Lieferanten übersehen haben. Eine Veränderung des Abschlags sollte Ihnen mitgeteilt werden. Oft werden Abschlagsveränderungen auch zusammen mit der Endabrechnung oder einer Preiserhöhung mitgeteilt.
Wenn Sie keine Änderungsmitteilung erhalten haben, können Sie folgendes tun:
Prüfen Sie, ob die Abbuchung für eine andere noch offene Forderung des Lieferanten bestimmt ist (bspw. die Nachzahlung aus der letzten Abrechnung).
Berechnen Sie, welche Abschlagshöhe angemessen wäre.
Bitten Sie den Lieferanten um eine Erläuterung der Abbuchung.
Widersprechen Sie der Abbuchung.
Wenn Sie sich sicher sind, dass die Abbuchung falsch ist, können Sie diese
ggf. von Ihrer Bank zurückbuchen lassen. Denken Sie daran, den korrekten Abschlag zu überweisen.
Sollte der Lieferant nicht reagieren, können Sie ein Beschwerde- und anschließendes Schlichtungsverfahren durchführen.