Informationen zu Strom- und Gaspreisen für Haushaltskundinnen und -kunden

Wo bekomme ich Informationen über aktuelle Strom- und Gaspreise?

Aktuelle Informationen über Strom- bzw. Gaspreise und zu Wechselmöglichkeiten erhalten Sie über verschiedene Online-Energievergleichsportale, Verbraucherberatungsstellen, Energieverbände und bestimmte Behörden.

Hier eine Auswahl:

Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte der Internetseiten anderer Institutionen.

Wenn Sie sich dafür interessieren, wie sich der Großhandelspreis für Strom in Deutschland und den europäischen Nachbarländern entwickelt hat, können Sie sich dies auf der Internetseite SMARD der Bundesnetzagentur als Grafik anzeigen lassen.

Wie kann ich mich auf hohe Energiekosten vorbereiten?

Um auf mögliche Nachzahlungen bei den Energiekosten vorbereitet zu sein, sollten Sie – wenn möglich – schon jetzt Geld zurücklegen. Das gilt insbesondere dann, wenn Ihr Abschlag beim Energielieferanten oder die Nebenkosten bei Ihrem Vermieter bisher noch nicht angepasst wurden. Müssen Sie dann eine hohe Nachzahlung leisten, kommen Sie nicht so leicht in finanzielle Schwierigkeiten.

Darüber hinaus können Sie durch die Reduzierung Ihres Energieverbrauchs Kosten sparen.

Sie sollten nicht unaufgefordert höhere Zahlungen an den Energielieferanten leisten. Es ist immer besser, das Geld selbstständig zurück zu legen, als zu hohe Zahlungen an den Lieferanten zu zahlen. So verlieren Sie nicht Ihr Geld, auch wenn der Lieferant insolvent geht.
Sorgen Sie dafür, dass das Geld nicht für andere Ausgaben genutzt wird.

Preiserhöhung – Was kann ich tun?

Wenn Ihr Energielieferant den Preis erhöhen will, muss er sich an bestimmte Vorgaben halten. (§ 41 Abs. 5 EnWG)

1. Einhaltung der vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Energieliefervertrags steht grundsätzlich eine Klausel, wie Preise angepasst werden können. Diese Klausel kann ganz unterschiedlich formuliert sein.

Zwei verschiedene Klauseln sind üblich:

Normale PreisanpassungsklauselSeparierte Preisanpassungsklausel
Der Energielieferant kann nach eigenem Ermessen einseitig die Preise ändern. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe keine Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

Der Energielieferant muss hoheitlich bedingte Preisänderungen, die er selbst nicht beeinflussen kann, an Sie weitergeben. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe die Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.

In der Regel werden hoheitliche bedingte Preisbestandteile zum Jahreswechsel angepasst. Innerhalb der einzelnen Preisbestandteile erfolgt eine Verrechnung jeglicher Erhöhungen sowie Senkungen.

Einige Gerichte haben bereits über Formulierungen von Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen geurteilt: Mehrere Klauseln waren nicht ausreichend und deshalb unwirksam. Ob die spezielle Klausel in Ihrem Vertrag rechtmäßig ist, kann letztlich nur ein Gericht entscheiden.

2. Berücksichtigung der Hinweispflicht bei einer Preiserhöhung

Lieferanten müssen Haushaltskunden spätestens einen Monat bevor die Preisänderung gelten soll, darüber informieren (sonstige Letztverbraucher zwei Wochen vorher).

Die Information muss einfach und verständlich sein. Ihr Lieferant muss Sie über den Grund, die Voraussetzungen und den Umfang der Preisänderung informieren. Er muss Sie auch auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen.

3. Verfassung transparenter Preisänderungsschreiben

Versteckte, intransparente und nicht verständliche Strom- und Gaspreiserhöhungen sind nicht erlaubt. Sie haben dann das Recht auf eine Sonderkündigung.

4. Sonderkündigungsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle einer Preisänderung

Wenn Ihr Energielieferant die Preise erhöhen will, können Sie grundsätzlich den Vertrag kündigen, egal wie lange er eigentlich noch läuft. Der Vertrag endet an dem Vortag, ab dem Sie den neuen Preis zahlen müssten.

Ausnahme:
Wenn Sie mit Ihrem Energielieferanten eine sogenannte „separierte Preisanpassungsklausel“ vereinbart haben (s. o.) und es sich um eine hoheitlich bedingte Preisanpassung handelt, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht.

Die Kündigung muss vor dem Datum beim Lieferanten ankommen, zu dem die Preisänderung gelten würde. Allerdings sollten Sie die Kündigung und die Beauftragung eines neuen Lieferanten so früh wie möglich vornehmen. Die Abwicklung der Kündigung und des Lieferantenwechselprozesses dauert einige Tage.

Sind Sie unsicher, ob die Preiserhöhung erlaubt ist? Dann sollten Sie möglichst schnell Ihren Lieferanten kontaktieren. Es könnte sinnvoll sein, den Vertrag bereits vorsorglich zu kündigen. So können Sie möglichen Streitigkeiten bei der Abrechnung vorbeugen.

Falls Sie in der Grundversorgung sind, muss der Lieferant strengere Anforderungen bei den Informationsfristen und –pflichten erfüllen (§ 5 Abs. 2, 3 StromGVV/GasGVV).

Ihren Grundversorgungsvertrag können Sie – unabhängig vom Sonderkündigungsrecht – jederzeit mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen.

Wie erhalte ich die Reduzierung aufgrund des Wegfalls der Gasspeicherumlage?

Die Gasspeicherumlage wird ab 2026 aus dem Bundeshaushalt finanziert. Bisher war sie Teil Ihres Gaspreises. Die Lieferanten sind verpflichtet, gegenüber ihren Kunden den Gaspreis mit Wirkung zum 1. Januar 2026 entsprechend zu verringern. Damit Sie die Reduzierung nachvollziehen können, muss Ihr Lieferant in der Abrechnung folgendes ausweisen:

  • ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung für den Abrechnungszeitraum mindert und
  • wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben wird.

Eine Ausnahme von der Preisreduzierung kann dann bestehen, wenn die Gasspeicherumlage nicht in die Kalkulation des Gaspreises des Lieferanten eingeflossen ist. Denkbar ist das, wenn der Gasliefervertrag erst 2026 abgeschlossen wurde. Das muss der Lieferanten nachweisen. (vgl. § 35g Abs. 7 EnWG)

Zuletzt betrug die Umlage 0,289 ct/kWh. Bei einem Haushalt mit einem Gasverbrauch von 20.000 kWh pro Jahr beträgt die Entlastung knapp 58 Euro. Eine Anpassung Ihres monatlichen Abschlags wird aufgrund der Reduzierung in der Regel nicht erfolgen, da eine Abschlagsanpassung meist erst ab einer größeren Änderung erfolgt. Sie erhalten diese dann in der Verbrauchsabrechnung.

Hintergrund der Gasspeicherumlage ist die Einführung von Mindestfüllständen für Gasspeicher, um die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Seit 2022 wurden dafür verschiedene Maßnahmen von dem Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) ergriffen. Weitere Informationen finden Sie auf diesen Internetseiten:

Möchte Ihr Lieferant über die Reduzierung der Gasspeicherumlage hinaus eine Preisänderung vornehmen, muss er sich an die üblichen Voraussetzungen halten.

Sonderregelung: Preisanpassung wegen geänderter Steuern, Abgaben und Umlagen

Änderung der Umsatzsteuer

Gibt Ihr Lieferant eine gesetzlich vorgegebene Änderung des Umsatzsteuersatzes eins zu eins an Sie weiter, muss er Sie nicht informieren. Sie haben kein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt sowohl bei einer Erhöhung als auch einer Senkung der Umsatzsteuer.

Absenkung des Saldos von Preisbestandteilen

Ergibt sich aus dem Gesamtsaldo bestimmter Preisbestandteile eine Senkung, kann der Lieferant Ihnen diese Preissenkung weitergeben. Er muss Sie über diese Änderung nicht informieren. Sie haben kein Sonderkündigungsrecht. Dies gilt nicht bei der Weitergabe einer Preiserhöhung aufgrund des Gesamtsaldos.

Diese Regelung trifft auf das Ergebnis bei der Verrechnung folgender Preisbestandteile zu:

Gesetzliche Grundlage: § 41 Abs. 6 EnWG

Wie erkenne ich eine versteckte Preiserhöhung?

Es gibt verschiedene Anzeichen, die auf eine versteckte Preiserhöhung hindeuten:

  • Die Preisänderung ist als Werbeflyer getarnt.
  • Die Überschrift bzw. der Betreff ist allgemein gehalten und gibt keinen Hinweis auf eine Vertragsänderung.
  • Sie werden nicht auf Ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen.
  • Der Text ist sehr positiv und allgemein formuliert und verleitet Verbraucherinnen sowie Verbraucher dazu, ihn nur kurz zu überfliegen, weil keine wichtigen Informationen erwartet werden. Es wird nicht eindeutig von einer Preiserhöhung gesprochen, stattdessen wird die Preiserhöhung umschrieben oder sogar gleichbleibende Preise versprochen.
  • Die Preiserhöhung wird erst kurz vor Ende bzw. auf der letzten Seite des Schreibens erwähnt.
  • Im Fließtext eines mehrseitigen Textes ist die Preisänderung ohne Hervorhebung (z. B. in Großschrift oder in fett) angekündigt
  • Das Schreiben enthält widersprüchliche Formulierungen (z. B. Schutz vor Preiserhöhungen, Preisgarantie, sehr attraktive Konditionen)

So gehen Sie vor:

  • Lesen Sie jedes Schreiben Ihres Energieversorgers aufmerksam durch – auch wenn es nach Werbung aussieht.
  • Bei einer Preiserhöhung können Sie Ihren Vertrag ohne Einhaltung einer Frist und mit dem Hinweis auf Ihr Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen.
  • Bei Kündigungen wegen Preiserhöhungen sollten Sie diese Kündigung bei Ihrem Versorger selber vornehmen und sie nicht dem neuen Lieferanten überlassen (wie es sonst beim Lieferantenwechsel empfohlen wird). Sie stellen damit sicher, dass die Kündigung fristgerecht beim Lieferanten eingeht.
  • Die Kündigung sollten Sie immer per Einschreiben/Einwurf schicken und auf eine Bestätigung der Kündigung bestehen.
  • Suchen Sie sich rechtzeitig nach der Kündigung einen neuen Energielieferanten. Ansonsten fallen Sie nach Vertragsende in die Grundversorgung.

Versteckte Preiserhöhung in Ihrer Rechnung

In vielen Fällen entdecken Verbraucherinnen und Verbraucher die bereits erfolgte Preiserhöhung erst, wenn sie ihre Jahresabrechnung kontrollieren und höhere Arbeits- und/oder Grundpreise feststellen.

So gehen Sie vor:

  • Prüfen Sie die in den letzten 15 Monaten erhaltenen Schreiben (auch E-Mails) Ihres Energieversorgers, ob Sie eine Preiserhöhung übersehen oder eine versteckte Preiserhöhung erhalten haben.
  • Beschweren Sie sich schriftlich bei Ihrem Versorger, dass Ihre Abrechnung falsche Preise enthält und auf welchen Rechnungsbetrag Sie kommen. Nutzen Sie unseren Musterbrief. Wird Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen, können Sie ein Schlichtungsverfahren einleiten.
  • Eventuell bietet Ihnen Ihr Energielieferant einen Vergleich an. Wenn Sie das Vergleichsangebot nicht annehmen möchten, können Sie der Rechnung auch nachträglich mit Verweis auf § 41 Abs. 5 EnWG widersprechen.
  • Überlegen Sie sich, ob Sie zu einem anderen Versorger wechseln möchten. Hier finden Sie Hinweise zum Lieferantenwechsel.

Preisgarantie (vertragliche Preisbindungsklausel)

Was ist eine Preisbindungsklausel?

Eine Preisbindungsklausel kann in Ihrem Vertrag festgelegt sein und bindet den Energielieferanten für einen bestimmten Zeitraum an den im Vertrag festgesetzten Preis.

Der Energielieferant kann die Dauer der Preisbindung und die enthaltenen Preisbestandteile, auf die sich die Klausel bezieht, beschränken. Bitte beachten Sie daher genau die vereinbarten Bedingungen der Preisgarantie in Ihrem Vertrag.

Hinweis: Preisbindungsklauseln beziehen sich in der Regel nur auf einige Preisbestandteile. Ändert sich ein Preisbestandteil, der nicht von der Klausel umfasst ist, kann es trotz Preisgarantie zu einer Änderung des Preises durch den Energielieferanten kommen.

Wie ist die Preisgarantie in den AGB geregelt?

Energielieferanten garantieren in der Regel keine Preisbindung aller Preisbestandteile. Der Energielieferant kann sich beispielsweise eine Preisänderung vorbehalten, wenn sich Kosten verändern, auf die er keinen Einfluss nehmen kann.

Ihre Preisgarantie bezieht sich dann nicht auf Preisanpassungen, die auf der Veränderung der nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile (s. u.) basieren.

Allerdings steht Ihnen als Verbraucher nach einer solchen Preisanpassung in der Regel die Möglichkeit der Sonderkündigung zu (§ 41 Abs. 5 EnWG).

Woraus setzt sich die Preisbindungsklausel zusammen?

Eine Preisgarantie ist in der Regel auf die Preisbestandteile beschränkt, die der Energielieferant beeinflussen kann (sog. eingeschränkte Preisbindungsklausel). Allerdings kann sie darüber hinaus auch weitere Preisbestandteile (wie z. B. das Netzentgelt) umfassen.

Beeinflussbare Kostenbestandteile:

  • Beschaffungskosten (Erzeugung oder Einkauf der Energie)
  • Vertriebskosten
  • Gewinn-Marge

Nicht beeinflussbare Kostenbestandteile:

  • Steuern (Strom-/ Energiesteuer, Umsatzsteuer)
  • Abgaben
  • Umlagen
  • Netzentgelt
  • Entgelt für Messstellenbetrieb

CO2-Bepreisung (Emissionshandel) und die Auswirkungen auf den Energiepreis

Verkäufer von Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel müssen seit Anfang 2021 einen CO2-Preis zahlen. Für den Treibhausgas-Ausstoß dieser Brennstoffe werden sogenannte Emissionsrechte erworben. Das geschieht über den nationalen Emissionshandel bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Wie der Emissionshandel funktioniert, erklärt die DEHSt in einem Video auf ihrer Internetseite.

Die Höhe des CO2-Preises war von 2021 bis 2025 gesetzlich vorgegeben. Der Preis pro Emissionszertifikat wurde in dem Zeitraum schrittweise von 25 auf 55 Euro pro Tonne CO2 (im Jahr 2025) angehoben. Im Jahr 2026 gibt es keinen festen Preis mehr, stattdessen orientiert er sich an der Nachfrage. Der Preis muss dabei zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne CO2 liegen.

In der Gasrechnung müssen die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten (nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz) in Cent pro Kilowattstunde gesondert ausgewiesen werden.

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