Wenn Ihr Energielieferant den Preis erhöhen will, muss er sich an bestimmte Vorgaben halten. (§ 41 Abs. 5 EnWG)
1. Einhaltung der vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Energieliefervertrags steht grundsätzlich eine Klausel, wie Preise angepasst werden können. Diese Klausel kann ganz unterschiedlich formuliert sein.
Zwei verschiedene Klauseln sind üblich:
| Normale Preisanpassungsklausel | Separierte Preisanpassungsklausel |
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| Der Energielieferant kann nach eigenem Ermessen einseitig die Preise ändern. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe keine Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren. | Der Energielieferant muss hoheitlich bedingte Preisänderungen, die er selbst nicht beeinflussen kann, an Sie weitergeben. Somit bestünde beispielsweise bei einer Senkung oder Erhöhung der Konzessionsabgabe die Verpflichtung, Ihren Preis entsprechend nach oben oder unten hin zu korrigieren.
In der Regel werden hoheitliche bedingte Preisbestandteile zum Jahreswechsel angepasst. Innerhalb der einzelnen Preisbestandteile erfolgt eine Verrechnung jeglicher Erhöhungen sowie Senkungen.
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Einige Gerichte haben bereits über Formulierungen von Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen geurteilt: Mehrere Klauseln waren nicht ausreichend und deshalb unwirksam. Ob die spezielle Klausel in Ihrem Vertrag rechtmäßig ist, kann letztlich nur ein Gericht entscheiden.
2. Berücksichtigung der Hinweispflicht bei einer Preiserhöhung
Lieferanten müssen Haushaltskunden spätestens einen Monat bevor die Preisänderung gelten soll, darüber informieren (sonstige Letztverbraucher zwei Wochen vorher).
Die Information muss einfach und verständlich sein. Ihr Lieferant muss Sie über den Grund, die Voraussetzungen und den Umfang der Preisänderung informieren. Er muss Sie auch auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen.
3. Verfassung transparenter Preisänderungsschreiben
Versteckte, intransparente und nicht verständliche Strom- und Gaspreiserhöhungen sind nicht erlaubt. Sie haben dann das Recht auf eine Sonderkündigung.
4. Sonderkündigungsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher im Falle einer Preisänderung
Wenn Ihr Energielieferant die Preise erhöhen will, können Sie grundsätzlich den Vertrag kündigen, egal wie lange er eigentlich noch läuft. Der Vertrag endet an dem Vortag, ab dem Sie den neuen Preis zahlen müssten.
Ausnahme:
Wenn Sie mit Ihrem Energielieferanten eine sogenannte „separierte Preisanpassungsklausel“ vereinbart haben (
s. o.) und es sich um eine hoheitlich bedingte Preisanpassung handelt, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht.
Die Kündigung muss vor dem Datum beim Lieferanten ankommen, zu dem die Preisänderung gelten würde. Allerdings sollten Sie die Kündigung und die Beauftragung eines neuen Lieferanten so früh wie möglich vornehmen. Die Abwicklung der Kündigung und des Lieferantenwechselprozesses dauert einige Tage.
Sind Sie unsicher, ob die Preiserhöhung erlaubt ist? Dann sollten Sie möglichst schnell Ihren Lieferanten kontaktieren. Es könnte sinnvoll sein, den Vertrag bereits vorsorglich zu kündigen. So können Sie möglichen Streitigkeiten bei der Abrechnung vorbeugen.
Falls Sie in der Grundversorgung sind, muss der Lieferant strengere Anforderungen bei den Informationsfristen und –pflichten erfüllen (§ 5
Abs. 2, 3 StromGVV/GasGVV).
Ihren Grundversorgungsvertrag können Sie – unabhängig vom Sonderkündigungsrecht – jederzeit mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen.