Wenn Sie in der Grundversorgung beliefert werden, haben Sie einen Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung.
Was ist eine Abwendungsvereinbarung?
Ziel einer Abwendungsvereinbarung ist, die Sperrung Ihrer Strom- bzw. Gasversorgung zu verhindern. Sie wird zwischen Ihnen und Ihrem Energielieferanten abgeschlossen und ist wie ein Vertrag.
Die Abwendungsvereinbarung enthält:
| Ein Muster für eine Abwendungsvereinbarung finden Sie auf der Internetseite Ihres Grundversorgers. |
Ratenzahlung
| Bestimmung über die weitere Belieferung mit Energie
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| Rückzahlung sämtlicher offenen Beträge, die Grund für die Sperrung sind, durch monatliche Zahlungen | Grundversorger verpflichtet sich zur Weiterversorgung nach den vereinbarten Bedingungen. Kunde muss laufende Zahlungsverpflichtungen erfüllen. |
| Ohne Zinsen | Bei Bedarf wird der Abschlag neu berechnet. Der neue Abschlag muss sich am Vorjahresverbrauch oder dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden orientieren. Eine einfache Kontrollmöglichkeit ist der Vergleich mit Ihrer letzten Rechnung. |
Rückzahlungsdauer:
- 6 bis 18 Monate;
- 12 bis 24 Monate, wenn mehr als 300 Euro zurückgezahlt werden müssen
Die konkrete Dauer hängt von der Höhe Ihres Zahlungsrückstands ab.
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| Sie können innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung noch Einwände gegen die Forderungen erheben. | |
| Neben den vereinbarten Raten müssen auch die regulären Monatsabschläge bezahlt werden. | |
Wann bekomme ich eine Abwendungsvereinbarung?
Sobald Ihnen eine Versorgungsunterbrechung angedroht wird, können Sie die Zusendung einer Abwendungsvereinbarung von Ihrem Grundversorger verlangen. Sie müssen diese dann innerhalb einer Woche erhalten. Der Grundversorger muss Sie auf diese Möglichkeit hinweisen.
Zudem muss Ihr Grundversorger Ihnen acht Werktage vor einer möglichen Sperrung eine Abwendungsvereinbarung in Textform anbieten (mit der Sperrankündigung).
Was ist, wenn ich die Abwendungsvereinbarung annehme?
Wenn Sie die Vereinbarung vor der Durchführung der Sperrung annehmen und einhalten, können Sie die Sperrung vermeiden. Sie müssen die Abwendungsvereinbarung in Textform also bspw. per E-Mail annehmen.
Wenn die Vereinbarungen zu den Ratenzahlungen oder die übrigen laufenden Zahlungsverpflichtungen (monatliche Abschläge) nicht eingehalten werden,
- darf der Energielieferant die Versorgung unterbrechen,
- ist die Sperrung acht Werktage vorher erneut anzukündigen und
- ist eine Sperrung nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Wenn sich durch die Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Ihr Leib oder Leben ergibt, also beispielsweise zwingend benötigte medizinische Geräte nicht mehr mit Energie versorgt werden würden, ist das unzulässig. Gründe dieser Art müssen Sie dem Energielieferanten mitteilen.
Der Grundversorger darf – auch ohne Ihre Einwilligung – den zuständigen Sozialhilfeträger über die drohende Versorgungsunterbrechung informieren, wenn Sie
- nicht dargelegt haben, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen und
- das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nicht angenommen oder die Abwendungsvereinbarung nicht eingehalten haben.
Gesetzliche Grundlage: § 41g EnWG