Sperrungen

Welche Voraussetzungen müssen für eine Sperrung des Strom- oder Gasanschlusses erfüllt sein?

Sperrungen wegen nicht bezahlter Abschläge oder Rechnungen trotz Mahnung sind nur erlaubt, wenn

  • der von Ihnen geschuldete Betrag doppelt so hoch wie Ihr Monatsabschlag ist und mindestens 100 Euro beträgt. Wenn kein Monatsabschlag vereinbart ist, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen.
    Beträge, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben, werden nicht mit eingerechnet. Das gilt auch für solche, die Teil eines Schlichtungsverfahrens sind.
  • Sie vorher über die drohende Sperre informiert wurden. Das kann auch zusammen mit einer Mahnung erfolgen. Der Energielieferant muss Sie auch über kostenlose Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung informieren. Dies könnten beispielsweise Verweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung oder Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten sowie anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung sein.
  • zwischen der ersten schriftlichen Androhung der Sperre und der tatsächlichen Unterbrechung mindestens vier Wochen liegen. Auf den Grund für die Unterbrechung und die voraussichtlichen Kosten infolge einer Unterbrechung und einer Wiederherstellung muss hingewiesen werden.
  • Ihr Lieferant Sie acht Werktage vor der endgültigen Sperrung noch einmal über die anstehende Unterbrechung per Brief informiert hat.

Nicht gesperrt werden darf, wenn

  • die Folgen der Unterbrechung nicht im Verhältnis zum Zahlungsverzug stehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit eines Haushaltsmitglieds besteht oder wenn aufgrund besonderer persönlicher (z.B. gesundheitlicher oder altersbedingter) Gegebenheiten die Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben zur Folge hat. Teilen Sie dies dem Lieferanten dann sofort mit. Der Lieferant muss Sie darauf hinweisen, dass Sie entsprechende Gründe mitteilen können.
  • Sie darlegen können, dass hinreichende Aussieht besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen.
Sie werden in der Grundversorgung beliefert?
Dann haben Sie Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung und es besteht die Möglichkeit, dass der Grundversorger Kontakt zum Sozialhilfeträger aufnimmt.
Spartenübergreifende Sperrungen sind grundsätzlich erlaubt. Wenn Sie bei einem Versorger also noch weitere Lieferverträge z.B. für Wasser oder Fernwärme haben, kann Ihnen bei Zahlungsverzug auch eine andere Belieferung (z.B. Strom) gesperrt werden.

Hinweis: Die Voraussetzungen, wann eine Sperrung wegen Nichtzahlung erfolgen darf, sind im Dezember 2025 sowohl für wettbewerbliche Verträge als auch die Grundversorgung neu geregelt worden. Abweichende AGB sind nicht anzuwenden.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 41f, 41g EnWG

Meine Strom-/Gasversorgung soll gesperrt werden oder ist bereits gesperrt worden. Was kann ich tun?

Sobald Sie eine Mahnung erhalten haben oder die konkrete Sperrung in Kürze ansteht, sollten Sie nach Prüfung der Mahnung und des geforderten Zahlungsbetrags

  • wenn möglich, den geschuldeten Betrag überweisen oder anders begleichen (bewahren Sie immer die Belege auf!) oder
  • bei einem finanziellen Engpass versuchen, mit dem Lieferanten eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Wenn Sie sich nicht erklären können, warum Sie überhaupt eine Mahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob

  • bei Ihrem Dauerauftrag (sofern vorhanden) alle Angaben richtig sind,
  • Ihre Zahlung korrekt ausgeführt wurde oder
  • ein anderer Fehler bei der Bezahlung aufgetreten ist.

Sollten Gründe dafür vorliegen, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, teilen Sie dies dem Lieferanten mit. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Sollte die Sperrung bereits eingetreten sein, wird die Sperrung nur bei Bezahlung aller offenen Rechnungen wieder aufgehoben. Zudem müssen Sie auch die Kosten für die Durchführung der Sperrung und der Entsperrung tragen.
Hilfe und Unterstützung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale oder den Sozialleistungsträgern. In strittigen Fällen können Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 41f, 41g EnWG

 Wann muss die Sperrung beendet werden?

Die Energiebelieferung muss sofort wieder hergestellt werden, wenn

  • die Gründe für die Sperrung entfallen sind; Sie also die offenen Forderungen bezahlt haben

und

  • Sie die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet haben. Mit der Sperrung und Entsperrung selbst wird der Netzbetreiber beauftragt. Dieser muss einen Mitarbeitenden zu Ihnen nach Hause schicken, der die Sperrung und Entsperrung am Zähler vornimmt. Auch das verursacht Kosten.

Die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der Energieversorgung können für ähnliche Fälle pauschal berechnet werden. Sie können sich die Berechnungsgrundlage nachweisen lassen und im Einzelfall geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.

Gesetzliche Grundlage: § 41f EnWG

Was ist eine Abwendungsvereinbarung und was ist dabei zu beachten?

Wenn Sie in der Grundversorgung beliefert werden, haben Sie einen Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung.

Was ist eine Abwendungsvereinbarung?

Ziel einer Abwendungsvereinbarung ist, die Sperrung Ihrer Strom- bzw. Gasversorgung zu verhindern. Sie wird zwischen Ihnen und Ihrem Energielieferanten abgeschlossen und ist wie ein Vertrag.

Die Abwendungsvereinbarung enthält:

Ein Muster für eine Abwendungsvereinbarung finden Sie auf der Internetseite Ihres Grundversorgers.

Ratenzahlung

Bestimmung über die weitere Belieferung mit Energie

Rückzahlung sämtlicher offenen Beträge, die Grund für die Sperrung sind, durch monatliche ZahlungenGrundversorger verpflichtet sich zur Weiterversorgung nach den vereinbarten Bedingungen. Kunde muss laufende Zahlungsverpflichtungen erfüllen.
Ohne ZinsenBei Bedarf wird der Abschlag neu berechnet. Der neue Abschlag muss sich am Vorjahresverbrauch oder dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden orientieren. Eine einfache Kontrollmöglichkeit ist der Vergleich mit Ihrer letzten Rechnung.

Rückzahlungsdauer:

  • 6 bis 18 Monate;
  • 12 bis 24 Monate, wenn mehr als 300 Euro zurückgezahlt werden müssen

Die konkrete Dauer hängt von der Höhe Ihres Zahlungsrückstands ab.

Sie können innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung noch Einwände gegen die Forderungen erheben.
Neben den vereinbarten Raten müssen auch die regulären Monatsabschläge bezahlt werden.

Wann bekomme ich eine Abwendungsvereinbarung?

Sobald Ihnen eine Versorgungsunterbrechung angedroht wird, können Sie die Zusendung einer Abwendungsvereinbarung von Ihrem Grundversorger verlangen. Sie müssen diese dann innerhalb einer Woche erhalten. Der Grundversorger muss Sie auf diese Möglichkeit hinweisen.

Zudem muss Ihr Grundversorger Ihnen acht Werktage vor einer möglichen Sperrung eine Abwendungsvereinbarung in Textform anbieten (mit der Sperrankündigung).

Was ist, wenn ich die Abwendungsvereinbarung annehme?

Wenn Sie die Vereinbarung vor der Durchführung der Sperrung annehmen und einhalten, können Sie die Sperrung vermeiden. Sie müssen die Abwendungsvereinbarung in Textform also bspw. per E-Mail annehmen.

Wenn die Vereinbarungen zu den Ratenzahlungen oder die übrigen laufenden Zahlungsverpflichtungen (monatliche Abschläge) nicht eingehalten werden,

  • darf der Energielieferant die Versorgung unterbrechen,
  • ist die Sperrung acht Werktage vorher erneut anzukündigen und
  • ist eine Sperrung nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Wenn sich durch die Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Ihr Leib oder Leben ergibt, also beispielsweise zwingend benötigte medizinische Geräte nicht mehr mit Energie versorgt werden würden, ist das unzulässig. Gründe dieser Art müssen Sie dem Energielieferanten mitteilen.

Der Grundversorger darf – auch ohne Ihre Einwilligung – den zuständigen Sozialhilfeträger über die drohende Versorgungsunterbrechung informieren, wenn Sie

  1. nicht dargelegt haben, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen und
  2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nicht angenommen oder die Abwendungsvereinbarung nicht eingehalten haben.

Gesetzliche Grundlage: § 41g EnWG

 Wann darf der Grundversorger Kontakt mit dem Sozialhilfeträger aufnehmen?

Wenn Sie Ihre Einwilligung erteilen, darf der Grundversorger Kontakt mit dem zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen. Ziel ist es, die Sperrung Ihrer Energieversorgung zu vermeiden. Der Sozialhilfeträger wird über die Sperrandrohung und die Zahlungsrückstände informiert. Dafür werden ihm Ihre Adressdaten und das Datum der geplanten Sperrung übermittelt. Der Grundversorger wird Ihnen mit der Androhung der Sperrung (4 Wochen vor der Sperrung) einen Vordruck für eine Einwilligungserklärung zusenden.

Wenn Sie einwilligen, muss der Grundversorger unverzüglich den Kontakt mit dem Sozialhilfeträger aufnehmen. Der Sozialhilfeträger prüft dann, ob staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für Sie bestehen. Eine Sperrung darf dann frühestens 8 Tage nach der Information durch den Grundversorger an den Sozialhilfeträger durchgeführt werden.

Der Grundversorger darf – auch ohne Ihre Einwilligung – den zuständigen Sozialhilfeträger über die drohende Versorgungsunterbrechung informieren, wenn Sie

  1. nicht dargelegt haben, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen und
  2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nicht angenommen oder die Abwendungsvereinbarung nicht eingehalten haben.

Gesetzliche Grundlage: § 41g EnWG

Sperrungen bei Haushaltskunden im Vorjahr

Entwicklung der Stromsperrungen

Die Anzahl der von den Netzbetreibern durchgeführten Strom-Sperrungen im Jahr 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen (2023: 204.441). Der Anstieg der Sperrungen im Vergleich zu 2023 könnte darauf zurückzuführen sein, dass im Jahr 2023 infolge der Energiepreiskrise und zur Vermeidung sozialer Härten einige Lieferanten auf Sperrungen verzichteten.

Strom: Zahl der Sperrungen von Haushaltskunden nach Angaben der Verteilnetzbetreiber seit 2011. Stromsperrungen bei Haushaltskunden

Entwicklung der Gassperrungen

Die Anzahl der durchgeführten Sperrungen lag im Jahr 2024 bei 34.393 und ist im Vergleich zum Vorjahr um rund 23 Prozent gestiegen (2023: 28.059). Viele Lieferanten haben in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund der zeitweise drastisch gestiegenen Gaspreise für einen begrenzten Zeitraum freiwillig auf Sperrungen verzichtet. Daher ist nicht auszuschließen, dass bei den Sperrzahlen für das Jahr 2024 ein Nachholeffekt zu beobachten ist.

Gassperrungen bei Haushaltskunden

Weitergehende Analysen zu dem Thema Sperrungen enthält der Monitoringbericht 2025.

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