Rechnungen und Sper­run­gen

Rechnungen

Welche Informationen muss meine Energierechnung enthalten?

Rechnungen für die Energielieferung (Strom und/oder Gas) müssen einfach und verständlich sein. Wenn Sie es wünschen, muss Ihnen die Rechnung ohne zusätzliche Kosten erläutert werden.

Ihre Rechnung muss auf jeden Fall diese Angaben enthalten (§ 40 Abs. 1 - 4 EnWG):

  • zum Lieferanten / zur Verbrauchsstelle
  • Rechnungsbetrag und Preisbestandteile
  • deutlich erkennbarer/hervorgehobener Rechnungsbetrag
  • das Datum/die Frist, wann der Betrag spätestens zu bezahlen ist (neu seit 27.07.2021)
  • Netzentgelte
  • Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung, wenn sie Teil des Liefervertrages sind
  • Konzessionsabgabe (gemäß der Konzessionsabgabenverordnung)
  • die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren mit standardisierten Begriffen und Definitionen
  • speziell auf der Stromrechnung (neu seit 27.07.2021)

    • Stromsteuer (gemäß dem Stromsteuergesetz)
    Offshore-Netzumlage (gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz)
    KWKG-Umlage (gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
    § 19 StromNEV-Umlage (gemäß der Stromnetzentgeltverordnung)
    Abschaltbare Lasten-Umlage (gemäß der Verordnung zu abschaltbaren Lasten)

  • speziell auf der Gasrechnung (neu seit 27.07.2021)

    • die Energiesteuer (gemäß dem Energiesteuergesetz)
    • die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten / den CO2-Preis in ct/kWh (gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz); gilt nur bis zum 31. Dezember 2025

  • Verbrauch
  • Anfangs- und der Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums
  • die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde (neu seit 27.07.2021)
  • ermittelter Verbrauch im Abrechnungszeitraum
  • Grafik, die den aktuell ermittelten Verbrauch mit dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums vergleicht
  • Grafik, die den eigenen Jahresverbrauch dem Jahresverbrauch ähnlicher Kundengruppen gegenüberstellt
  • Vertrag
  • Vertragsdauer
  • geltende Preise
  • nächstmöglicher Kündigungstermin
  • einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnungen (neu seit 27.07.2021)
  • Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist (neu seit 27.07.2021)
  • bei Strom: Stromkennzeichnung, also den Anteil der einzelnen Energieträger und die Umweltauswirkungen (§ 42 EnWG)
  • Beschwerde- und Informationsmöglichkeiten

Wie wird der Jahresverbrauch für die Rechnung ermittelt?

Seit dem 27. Juli 2021 gibt es einheitliche Regelungen für die Verbrauchsermittlung.

Ihr Energielieferant hat verschiedene Möglichkeiten, Ihren Strom- oder Gasverbrauch für die Rechnung zu ermitteln. Dies ist in § 40a EnWG geregelt.

In der Rechnung muss angegeben sein, wie der Zählerstand festgestellt wurde.
  • Ihr Lieferant kann den Zählerstand verwenden, den er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat.

    Das kann ein tatsächlichen Ablesewert oder ein ermittelter Ersatzwert sein. Auch der Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber dürfen bei Ihnen in der Wohnung/im Haus den Zähler ablesen.
    Sie haben ein intelligentes Messsystem? Dann hat der Messstellenbetreiber grundsätzlich die fernausgelesenen Werte.

  • Ihr Lieferant kann den Zähler selber ablesen oder durch einen Dienstleister ablesen lassen.

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Energielieferverträgen sind grundsätzlich Regelungen enthalten, dass der Lieferant für die Zählerablesung Ihr Grundstück und die Wohnung/das Haus betreten darf. Über den Ablesetermin werden Sie vorher informiert. Lassen Sie sich von den Mitarbeitenden immer einen Ausweis zeigen, bevor Sie diese Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten lassen.

  • Ihr Lieferant kann Sie auffordern, den Zählerstand abzulesen und zu melden.

    Das ist immer dann notwendig, wenn Ihr Zähler nicht fernauslesbar ist. Sie können der Aufforderung zur Ablesung widersprechen, wenn es Ihnen nicht zugemutet werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie gebrechlich oder schwer krank sind. Dann muss Ihr Lieferant die Ablesung selber vornehmen. Zusätzliche Kosten darf er dafür nicht verlangen. Wichtig: Dies gilt nur für Haushaltskund*innen.

Ausnahmefall Schätzung

Eine Schätzung des Zählerstands ist nur dann erlaubt, wenn

  • Sie trotz Aufforderung Ihren Zähler nicht abgelesen haben
  • Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, weil Ihnen die Ablesung nicht zugemutet werden kann
  • Ihr Energielieferant den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, z.B. weil der Zugang zum Zählerraum nicht möglich war

Bei der Schätzung müssen Ihre Verhältnisse, wie zum Beispiel die Personenzahl im Haushalt, der Einbau einer Wärmepumpe oder Durchlauferhitzers, angemessen berücksichtigt werden. In der Regel werden die Verbräuche der letzten Jahre herangezogen.

Auf der Rechnung muss klar und deutlich erkennbar sein, dass Ihr Verbrauch geschätzt wurde. Der Lieferant muss Ihnen den Grund für die Schätzung und die zugrunde gelegten Faktoren nennen. Fordern Sie eine Erläuterung der Schätzung an, wenn Sie weitere Informationen brauchen.

Wann muss ein Guthaben ausgezahlt oder verrechnet werden?

Guthaben, die sich aus Energierechnungen ergeben, müssen

  • mit der nächsten Abschlagszahlung komplett verrechnet werden

    oder

  • innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt werden

(§ 40c Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz, § 13 Abs. 3 Strom/Gasgrundversorgungsverordnung)

Hält sich Ihr Energielieferant nicht an diese Vorgaben, können Sie ihm eine Frist zur Auszahlung setzen. (§ 286 Bürgerliches Gesetzbuch). So können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen und ggf. Schadensersatz verlangen. Um sicherzugehen, dass Ihre Aufforderung dem Lieferanten zugeht, sollten sie diese per Einwurfeinschreiben senden. Möglicherweise kann Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf weitere Abschlagszahlungen zustehen. (§ 273 BGB)

In der Grundversorgung

Wenn Sie in der Grundversorgung sind, muss der Energielieferant die Auszahlung eines Guthabens unverzüglich vornehmen (§ 13 Abs. 3 StromGVV/GasGVV).

Unter „unverzüglich“ ist eine Überweisung ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen (§ 121 BGB).

Wie oft muss der Energieverbrauch abgerechnet werden?

  • Lieferanten müssen den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitintervallen abrechnen. Die Zeitintervalle dürfen jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten.
  • Lieferanten müssen Letztverbraucherinnen und -verbrauchern eine monatliche (siehe unten), viertel- oder halbjährliche Abrechnung anbieten. Eine Zusatzablesung kann der Energielieferant Ihnen in Rechnung stellen.
  • Diese Zusatzkosten fallen nicht an, wenn der Energieverbrauch über einen intelligenten Zähler ausgelesen wird. In diesem Fall wird dem Letztverbraucher/der Letztverbraucherin eine monatliche Verbrauchsinformation inklusive der Energiekosten kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Haben Sie mit Ihrem Stromlieferanten eine monatliche Abrechnungen vereinbart, dann muss er die Rechnung innerhalb von drei Wochen schicken.

Innerhalb welcher Frist muss der Lieferant eine Abrechnung erstellen?

  • Lieferanten müssen sicherstellen, dass Letztverbraucher*innen die Turnusabrechnung (zum Beispiel die Jahresabrechnung) spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhalten. (§ 40c Abs. 2 EnWG)
  • Haben Sie mit Ihrem Stromlieferanten eine monatliche Abrechnungen vereinbart , dann muss er die Rechnung innerhalb von drei Wochen schicken. Dies gilt seit dem 27. Juli 2021.

Seit dem 27. Juli 2021 müssen Energielieferverträge u.a. Regelungen bei einer ungenauen oder verspäteten Abrechnung enthalten (§ 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EnWG). Erstellt Ihr Lieferant die Abrechnung zu spät, sollten Sie Ihren Vertrag dahingehend prüfen. Zudem können Sie ihm eine Frist zur Abrechnung und ihn damit „in Verzug“ setzen. Dadurch können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen (z.B. auf verbleibende Guthaben) verlangen und unter Umständen Schadensersatz geltend machen. Um sicherzugehen, dass Ihre Aufforderung dem Lieferanten zugeht, sollten Sie dies per Einwurfeinschreiben tun.

Bei einer verspäteten Abrechnung könnten Sie als Kund*in ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich weiterer Abschlagszahlungen haben (§ 273 Bürgerliches Gesetzbuch). Sollten Sie Ihr Leistungsverweigerungsrecht ausüben und Ihr Lieferant Ihnen mit einer Sperrung drohen, müssen Sie dieser form- und fristgerecht mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Rechnung widersprechen.

ABER: Wird die Abrechnung nicht innerhalb der Frist gestellt, führt dies nicht dazu, dass der Energieverbrauch nicht mehr abgerechnet werden darf.

Wann muss die Strom- bzw. Gasrechnung bezahlt werden?

In der Grundversorgung regeln dies die StromGVV bzw. GasGVV: Rechnungen und Abschläge müssen zu dem vom Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt bezahlt werden. Sie sind daher frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Bei Energielieferverträgen außerhalb der Grundversorgung richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach den speziellen Regelungen des Vertrags.

Gesetzliche Grundlage: §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und GasGVV

Mein Bonus wird nicht ausgezahlt

Die Regelungen zu Bonuszahlungen werden zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten individuell vereinbart. Die entsprechenden Bedingungen sind im Liefervertrag meistens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt. Die einzelnen Energielieferanten haben oft ganz unterschiedliche Bedingungen.

Die Bedingungen betreffen beispielsweise den Auszahlungszeitpunkt (beispielsweise „6 Wochen nach Beginn der Belieferung“ oder „mit der ersten Verbrauchsabrechnung“) und die Höhe des Bonus (z.B. „in Höhe von 50 Euro“ oder „in Höhe von 10 Prozent Ihres Rechnungsbetrags“).

  • Prüfen Sie zunächst, ob alle Voraussetzungen zur Auszahlung des vereinbarten Bonus erfüllt sind.

Ihr Lieferant schreibt den Bonus nicht in Ihrer Rechnung gut oder zahlt ihn nicht aus?

  • Dann können Sie ihm eine Frist zur Rechnungskorrektur bzw. Auszahlung setzen. Dadurch können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen (z.B. auf verbleibende Guthaben) verlangen und unter Umständen Schadensersatz geltend machen. Dies sollten Sie per Einwurfeinschreiben tun.
  • Wenn Sie trotz Beschwerde und Fristsetzung keine Rechnungskorrektur bzw. Auszahlung erhalten, haben Sie die Möglichkeit, ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. einzuleiten oder eine Klage bei Gericht einzureichen.

Wie überprüfe ich meine Rechnung?

Prüfen Sie in Ihrer Energierechnung besonders diese Inhalte:

  • Adressat/Rechnungsempfänger
  • Sind Sie wirklich der richtige Empfänger? Vergleichen Sie vor allem in Mehrfamilienhäusern den Namen.
  • Ist die in der Rechnung angegebene Kundennummer korrekt? Vergleichen Sie die Nummer mit Ihrem Liefervertrag.
  • Sowohl die Adresse als auch die Zählernummer bzw. Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) sollten stimmen. Überprüfen Sie, ob der richtige Zähler abgerechnet wurde.
  • Zählerstand
  • Überprüfen Sie den Anfangs- und Endzählerstand.
  • Der Lieferant muss auf der Rechnung angeben, wie er den Zählerstand ermittelt hat. Möglich sind Ablesung, Ersatzwerte oder - im Ausnahmefall - Schätzung. Wenn Ihr Lieferant den Verbrauch geschätzt hat, dann muss er Ihnen den Grund dafür und die zugrunde liegenden Faktoren nennen.
  • Handelt es sich nicht um einen abgelesenen Wert, sollten Sie den Zählerstand nachträglich selber ablesen. Teilen Sie den abgelesenen Wert Ihrem Lieferanten und dem Messstellenbetreiber (oft der Netzbetreiber) mit.
  • Ist die Abweichung zwischen dem Zählerstand auf der Rechnung und Ihrer Ablesung groß, sollten Sie um Korrektur der Rechnung bitten.
  • Abrechnungszeitraum
  • Meistens ein ganzes Jahr, aber nicht zwingend ein Kalenderjahr.
  • Kam es während des festgelegten Abrechnungszeitraums zu Preisänderungen, dann müssen diese natürlich berücksichtigt werden.
  • Preise/Tarife
  • Der Preis setzt sich meistens aus einem festen Grundpreis (pro Monat oder pro Jahr) und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. In der Regel ist die Mehrwertsteuer schon eingerechnet.
  • Überprüfen Sie, ob der Preis/der Tarif abgerechnet wurde, den Sie in Ihrem Vertrag vereinbart haben. Berücksichtigen Sie dabei etwaige Preiserhöhungen nach Abschluss des Vertrags.
  • geleistete Abschläge
  • Monatlich haben Sie bereits einen Abschlag gezahlt, der für den prognostizierten Jahresverbrauch berechnet wurde.
  • Prüfen Sie, ob Ihre bereits gezahlten monatlichen Abschlagszahlungen von der Gesamtforderung abgezogen wurden.
  • Bonus
  • Für die Bonus-Auszahlung können ganz unterschiedliche Bedingungen gelten. Häufig muss der Bonus allerdings spätestens in der Rechnung vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
  • Rechnungsbetrag
  • Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus dem Energieverbrauch (in kWh) und dem Preis dafür, abzüglich der bereits gezahlten Abschläge und ggf. des Bonus.

    Auf Wunsch muss Ihnen Ihr Energielieferant die Abrechnung verständlich erläutern.

    Sollten Sie einen Fehler in Ihrer Rechnung entdecken, weisen Sie Ihren Lieferanten schriftlich auf den Fehler hin und verlangen Sie eine korrigierte Rechnung. Beschreiben Sie darin so genau wie möglich, was Sie an der Rechnung beanstanden. Sie müssen sich überlegen, ob Sie trotzdem den geforderten Rechnungsbetrag begleichen wollen, um ggf. Mahnungen zu vermeiden.

Wann und wie kann ich die Energierechnung beanstanden?

Grundversorgung

Kund*innen können Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen gegenüber dem Grundversorger geltend machen.
Zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigen diese Einwände allerdings nur dann, wenn

  • die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht

    oder

  • der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und die Kundin/der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.

Andere Energielieferverträge

Für Verträge außerhalb der Grundversorgung gelten die Regelungen des Vertrags.

Gesetzliche Grundlage: §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und GasGVV

Wo kann ich mehr über Zahlungsmöglichkeiten herausfinden?

Der Energielieferant muss Ihnen als Haushaltskundin und -kunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten.

Diese Regelung gilt für alle Haushaltskunden in der Grundversorgung, aber auch für die Kundinnen und Kunden außerhalb der Grundversorgung.
Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, welche Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind.

Bitte kontaktieren Sie daher Ihren Lieferanten und lassen sich über die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten informieren oder lesen Sie die AGB genau durch.

Gesetzliche Grundlage: § 41 Abs. 2 EnWG

Wie errechnen sich die Kilowattstunden auf der Gasrechnung aus verbrauchten Kubikmetern?

Erdgas ist ein Naturprodukt, dessen Energiegehalt von mehreren Faktoren abhängt und im Gegensatz zu Strom Schwankungen unterliegt. Die Gastemperatur und der Gasdruck sind weitere Einflüsse, die bei Ihrer Gasabrechnung über die Zustandszahl berücksichtigt werden müssen.

Ihr Gaszähler zeigt nicht die Kilowattstunden (kWh), sondern die verbrauchten Kubikmeter (m3) Gas an.

Die verbrauchten Kilowattstunden (kWh) für Ihre Rechnung werden dann so errechnet:

kWh = verbrauchte Kubikmeter Gas (m3) mal Brennwert mal Zustandszahl

Anzahl der Kubikmeter mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl multipliziert ergibt die verbrauchten Kilowattstunden.

Verbrauch

Die verbrauchte Erdgasmenge wird – wie bei jedem gasförmigen Stoff – in Volumeneinheiten angeben. Bei Erdgas ist dies meist Kubikmeter (m3).

Brennwert

Der Brennwert steht für die Wärme- bzw. Energiemenge, die bei der Verbrennung des Gases und der anschließenden Abkühlung der Abgase (Kondensationswärme) freigesetzt wird. Für die Abrechnung wird aus den gemessenen Einspeisebrennwerten des Abrechnungszeitraums ein Durchschnittsbrennwert ermittelt. Der örtliche Netzbetreiber muss den aktuell geltenden Brennwert für jeden Monat (zum 10. des Folgemonats) veröffentlichen. Sie können daher monatsscharf Ihren Brennwert nachvollziehen.

Angegeben wird der Gas-Brennwert in Kilowattstunden pro Kubikmeter (kWh pro m3).

Der Brennwert hängt von der genauen Gas-Zusammensetzung ab. Beispielsweise haben Butan und Propan einen wesentlich höheren Brennwert als Methan, das den größten Volumenanteil des Erdgas-Gemischs ausmacht. Der Brennwert ist geringer, wenn das Gasgemisch einen hohen Anteil reaktionsschwacher Inertgase wie Kohlendioxid und Stickstoff aufweist.

L-Gas hat einen Brennwert zwischen 8,4 bis ca. 11,2 kWh pro m3, während das in Deutschland überwiegend gelieferte H-Gas auf ca. 10 bis 13,1 kWh pro m3 kommt.

Zustandszahl

Die Zustandszahl beschreibt das Verhältnis des Gasvolumens im Normzustand (Temperatur: 0 Grad Celsius, Luftdruck: 1.013,25 mbar) zum Betriebszustand (Temperatur an der Abnahmestelle und Luftdruck je nach Höhenlage).

Wenn Sie Fragen zum Brennwert, zur Zustandszahl oder zu Ihrer Gasrechnung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Lieferanten oder den Netzbetreiber.

Was ist unter Stromkennzeichnung zu verstehen?

Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Deutschland müssen ihren Kund*innen die Stromzusammensetzung des gelieferten Stroms angeben.

Die folgenden Informationen müssen dafür Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Rechnungen, Werbematerial und auf der Internetseite des Lieferanten nutzerfreundlich zur Verfügung gestellt werden:

  • der Anteil der einzelnen fossilen und erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieträgermix (aus Mieterstrom oder mit Herkunftsnachweis), den der Lieferant verwendet hat (Strommix)
  • die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall, die auf den genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind
  • zum Vergleich: die entsprechenden Durchschnittswerte der Stromerzeugung in Deutschland

Teilweise bieten Stromlieferanten verschiedene Produkte mit unterschiedlichem Energieträgermix an. In diesen Fällen müssen die oben genannten Angaben für diese Produkte jeweils ebenso angegeben werden. Zusätzlich dazu muss im jeweiligen Energieträgermix der Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, angegeben werden. So können Sie sehen, wie der Strommix bei dem jeweiligen Produkt aussieht.

Unterscheidet ein Stromlieferant die Produkte nicht, muss er stattdessen einen „Unternehmensverkaufsmix“ ausweisen. Dies ist der Gesamtenergieträgermix plus Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage.

Das Umweltbundesamt (UBA) führt ein Herkunftsnachweisregister, das die Produktion und den Handel des Stroms aus Erneuerbaren Energien registriert und dokumentiert. Wie das funktioniert können Sie sich in diesem Film erklären lassen.

Gesetzliche Grundlage: § 42 Abs. 1 bis 3 EnWG

Informationen zu Sperrungen

Welche Voraussetzungen für eine Sperrung des Strom- oder Gasanschlusses erfüllt sein müssen

Grundversorgung
Sperrungen wegen nicht bezahlter Abschläge oder Rechnungen sind in der Grundversorgung nur erlaubt, wenn

  • Sie Ihre Rechnung/Ihren monatlichen Abschlag trotz Mahnung nicht bezahlt haben
  • der von Ihnen geschuldete Betrag doppelt so hoch wie Ihr Monatsabschlag ist und mindestens 100 Euro beträgt. Wenn kein Monatsabschlag vereinbart ist, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen
  • Sie vorher über die drohende Sperre informiert wurden. Das kann auch zusammen mit einer Mahnung erfolgen. Der Energielieferant muss Sie auch über kostenlose Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung informieren. Dies könnten beispielsweise Verweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung oder Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten sowie anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung sein
  • zwischen der ersten schriftlichen Androhung der Sperre und der tatsächlichen Unterbrechung mindestens vier Wochen liegen
  • die Folgen der Unterbrechung verhältnismäßig zum Zahlungsverzug sind. So könnte beispielsweise eine Versorgungsunterbrechung bei Haushalten mit Kleinkindern, Schwangeren oder gesundheitlich eingeschränkten Personen unverhältnismäßig sein
  • Ihr Lieferant Sie acht Tage vor der endgültigen Sperrung noch einmal über die anstehende Unterbrechung informiert hat. Zusammen mit der Sperr-Ankündigung muss Ihnen der Energielieferant eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung und eine Verpflichtung zur Weiterversorgung (Abwendungsvereinbarung) anbieten. Details zur Abwendungsvereinbarung beantworten wir Ihnen separat weiter unten.

Nicht gesperrt werden darf, wenn

  • die Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben zur Folge hat. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn zwingend benötigte medizinische Geräte durch eine Sperrung nicht mehr mit Energie versorgt werden würden.
  • Sie den Zahlungsbetrag schlüssig und schriftlich beanstandet haben.

  

Wettbewerbliche Energielieferverträge (außerhalb der Grundversorgung)
Für wettbewerbliche Energielieferverträge galten die aufgeführten Anforderungen befristet vom 24. Dezember 2022 bis zum 30. April 2024 (§ 118b EnWG). Die Bundesregierung plant eine Verlängerung der Regelungen bis 30. April 2025. Die Verlängerung ist noch nicht in Kraft getreten. Informationen zu dem Gesetzgebungsprozess finden Sie hier.

In dem Zeitraum, in dem die befristete Sonderregelung nicht gilt, greifen die im Vertrag vereinbarten Regelungen (AGB). Die meisten Energielieferanten legen dort fest, dass sie bei Zahlungsverzug eine Sperrung vornehmen dürfen. Die Sperr-Voraussetzungen ähneln denen in der Grundversorgung (s. o.), können in einzelnen Punkten aber auch abweichen.

Ihr Energielieferant muss Sie vier Wochen vor der Sperrung über kostenlose Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperrung informieren. Dies können beispielsweise Verweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung oder Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten sowie anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatungen sein.

Spartenübergreifende Sperrungen sind grundsätzlich erlaubt. Wenn Sie bei einem Versorger also noch weitere Lieferverträge z. B. für Wasser oder Fernwärme haben, kann Ihnen bei Zahlungsverzug auch eine andere Belieferung (z. B. Strom) gesperrt werden

Meine Strom-/Gasversorgung soll gesperrt werden oder ist bereits gesperrt worden

Sobald Sie eine Mahnung erhalten haben oder die konkrete Sperrung in Kürze ansteht, sollten Sie nach Prüfung der Mahnung und des geforderten Zahlungsbetrags

  • wenn möglich, den geschuldeten Betrag überweisen oder anders begleichen (bewahren Sie immer die Belege auf!) oder
  • bei einem finanziellen Engpass versuchen, mit dem Lieferanten eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Wenn Sie sich nicht erklären können, warum Sie überhaupt eine Mahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob

  • bei Ihrem Dauerauftrag (sofern vorhanden) alle Angaben richtig sind,
  • Ihre Zahlung korrekt ausgeführt wurde oder
  • ein anderer Fehler bei der Bezahlung aufgetreten ist.

Sollten Gründe dafür vorliegen, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, teilen Sie dies dem Lieferanten mit. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Sollte die Sperrung bereits eingetreten sein, wird die Sperrung nur bei Bezahlung aller offenen Rechnungen wieder aufgehoben. Zudem müssen Sie auch die Kosten für die Durchführung der Sperrung und der Entsperrung tragen.
Hilfe und Unterstützung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale oder den Sozialleistungsträgern. In strittigen Fällen können Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 19 Strom- und GasGVV; § 41b Abs. 2 EnWG

Was es mit einer Abwendungsvereinbarung auf sich hat und was es dabei zu beachten gilt

Ihr Grundversorger muss Ihnen acht Tage vor einer möglichen Sperrung eine sogenannte Abwendungsvereinbarung in Textform anbieten. In dieser Vereinbarung müssen Ihnen eine zinsfreie Ratenzahlung sowie eine Weiterversorgung angeboten werden. Wenn Sie die Vereinbarung annehmen und einhalten, können Sie so die Versorgungsunterbrechung vermeiden.

Wenn die Vereinbarungen zu den Ratenzahlungen oder die übrigen laufenden Zahlungsverpflichtungen (monatliche Abschläge) nicht eingehalten werden,

• darf der Energielieferant die Versorgung unterbrechen
• ist eine mögliche Sperrung acht Tage vorher erneut anzukündigen
• ist eine Sperrung nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Wenn sich durch die Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Ihr Leib oder Leben ergibt, also beispielsweise zwingend benötigte medizinische Geräte nicht mehr mit Energie versorgt werden würden, ist das unzulässig. Gründe dieser Art sollten Sie dem Energielieferant mitteilen.

Grundversorger müssen ein Muster der Abwendungsvereinbarung auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Hinweise zur Ratenzahlung

Hinweise zur Weiterversorgung

  • Regelt die Rückzahlung sämtlicher offenen Beträge, die Grund für die Sperrung sind
  • Innerhalb von 6 bis 24 Monaten muss die Rückzahlung des offenen Gesamtbetrags erfolgen. Die konkrete Dauer hängt davon ab, wie hoch ihr Zahlungsrückstand ist.
  • Sie dürfen die monatlichen Raten bis zu drei Mal verschieben. Dies müssen Sie Ihrem Grundversorger vorher ankündigen. Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich entsprechend.
  • Neben den vereinbarten Raten müssen auch die regulären Monatsabschläge bezahlt werden.
  • Grundversorger verpflichtet sich zur Weiterversorgung nach den vereinbarten Bedingungen.
  • Laufende Zahlungsverpflichtungen sind zu erfüllen.
  • Bei Bedarf wird der Abschlag neu berechnet. Der neue Abschlag muss sich am Vorjahresverbrauch oder dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden orientieren. Eine einfache Kontrollmöglichkeit ist der Vergleich mit Ihrer letzten Rechnung.
  • Wenn es plausible Gründe für einen zukünftig erheblich geringeren Verbrauch gibt, muss dies beim Abschlag berücksichtigt werden.

Gesetzliche Grundlagen: § 19 Strom- bzw. GasGVV (Grundversorgungsverträge); § 41b Abs. 2 EnWG

Sperrungen bei Haushaltskunden im Vorjahr

Entwicklung der Strom– und Gassperrungen in 2023

Die Stromsperrungen sind im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr um fast zwei Prozent gesunken und lagen bei rund 204.000 (2022: ca. 208.000). Dies entspricht etwa 0,4 Prozent aller Letztverbraucheranschlüsse.

Stromsperrungen im Jahr 2021 Stromsperrungen bei Haushaltskunden im Jahr 2021Kommender Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes

Die Anzahl der Gassperrungen seitens der Netzbetreiber steigt um rund 22 Prozent. Im Jahr 2023 wurden insgesamt rund 28.000 Sperrungen (2022: ca. 23.000 Sperrungen) gemeldet. Rund 0,2 Prozent aller Gasanschlüsse in Deutschland sind von Sperrungen betroffen.

Gassperrungen im Jahr 2021 Gassperrungen bei Haushaltskunden im Jahr 2021Kommender Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes

Ein Hauptgrund für die Entwicklung sind neben den gestiegenen Gaspreisen die teilweise aufgeschobenen Sperrungen. Diese konnten aufgrund des während der Corona-Pandemie zeitweise geltenden Leistungsverweigerungsrechts nicht durchgeführt werden und wurden im Jahr 2023 nachgeholt. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle erfolgte die Sperrung aufgrund eines Zahlungsverzugs.

Weitergehende Analysen zu dem Thema Sperrungen enthält der Monitoringbericht 2024.

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