Rechnungen und Sper­run­gen

Rechnungen

Welche Informationen muss meine Energierechnung enthalten?

Rechnungen für die Energielieferung (Strom und/oder Gas) müssen einfach und verständlich sein. Wenn Sie es wünschen, muss Ihnen die Rechnung ohne zusätzliche Kosten erläutert werden.

Ihre Rechnung muss auf jeden Fall diese Angaben enthalten (§ 40 Abs. 1 - 4 EnWG):

  • zum Lieferanten / zur Verbrauchsstelle
  • Rechnungsbetrag und Preisbestandteile
  • deutlich erkennbarer/hervorgehobener Rechnungsbetrag
  • das Datum/die Frist, wann der Betrag spätestens zu bezahlen ist (neu seit 27.07.2021)
  • Netzentgelte
  • Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung, wenn sie Teil des Liefervertrages sind
  • Konzessionsabgabe (gemäß der Konzessionsabgabenverordnung)
  • die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren mit standardisierten Begriffen und Definitionen
  • speziell auf der Stromrechnung (neu seit 27.07.2021)

    • Stromsteuer (gemäß dem Stromsteuergesetz)
    Offshore-Netzumlage (gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz)
    KWKG-Umlage (gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
    § 19 StromNEV-Umlage (gemäß der Stromnetzentgeltverordnung)
    Abschaltbare Lasten-Umlage (gemäß der Verordnung zu abschaltbaren Lasten)

  • speziell auf der Gasrechnung (neu seit 27.07.2021)

    • die Energiesteuer (gemäß dem Energiesteuergesetz)
    • die Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten / den CO2-Preis in ct/kWh (gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz); gilt nur bis zum 31. Dezember 2025

  • Verbrauch
  • Anfangs- und der Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums
  • die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde (neu seit 27.07.2021)
  • ermittelter Verbrauch im Abrechnungszeitraum
  • Grafik, die den aktuell ermittelten Verbrauch mit dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums vergleicht
  • Grafik, die den eigenen Jahresverbrauch dem Jahresverbrauch ähnlicher Kundengruppen gegenüberstellt
  • Vertrag
  • Vertragsdauer
  • geltende Preise
  • nächstmöglicher Kündigungstermin
  • einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnungen (neu seit 27.07.2021)
  • Hinweis, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt ist (neu seit 27.07.2021)
  • bei Strom: Stromkennzeichnung, also den Anteil der einzelnen Energieträger und die Umweltauswirkungen (§ 42 EnWG)
  • Beschwerde- und Informationsmöglichkeiten

Wie wird der Jahresverbrauch für die Rechnung ermittelt?

Seit dem 27. Juli 2021 gibt es einheitliche Regelungen für die Verbrauchsermittlung.

Ihr Energielieferant hat verschiedene Möglichkeiten, Ihren Strom- oder Gasverbrauch für die Rechnung zu ermitteln. Dies ist in § 40a EnWG geregelt.

In der Rechnung muss angegeben sein, wie der Zählerstand festgestellt wurde.
  • Ihr Lieferant kann den Zählerstand verwenden, den er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat.

    Das kann ein tatsächlichen Ablesewert oder ein ermittelter Ersatzwert sein. Auch der Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber dürfen bei Ihnen in der Wohnung/im Haus den Zähler ablesen.
    Sie haben ein intelligentes Messsystem? Dann hat der Messstellenbetreiber grundsätzlich die fernausgelesenen Werte.

  • Ihr Lieferant kann den Zähler selber ablesen oder durch einen Dienstleister ablesen lassen.

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Energielieferverträgen sind grundsätzlich Regelungen enthalten, dass der Lieferant für die Zählerablesung Ihr Grundstück und die Wohnung/das Haus betreten darf. Über den Ablesetermin werden Sie vorher informiert. Lassen Sie sich von den Mitarbeitenden immer einen Ausweis zeigen, bevor Sie diese Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten lassen.

  • Ihr Lieferant kann Sie auffordern, den Zählerstand abzulesen und zu melden.

    Das ist immer dann notwendig, wenn Ihr Zähler nicht fernauslesbar ist. Sie können der Aufforderung zur Ablesung widersprechen, wenn es Ihnen nicht zugemutet werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie gebrechlich oder schwer krank sind. Dann muss Ihr Lieferant die Ablesung selber vornehmen. Zusätzliche Kosten darf er dafür nicht verlangen. Wichtig: Dies gilt nur für Haushaltskund*innen.

Ausnahmefall Schätzung

Eine Schätzung des Zählerstands ist nur dann erlaubt, wenn

  • Sie trotz Aufforderung Ihren Zähler nicht abgelesen haben
  • Sie keinen Widerspruch eingelegt haben, weil Ihnen die Ablesung nicht zugemutet werden kann
  • Ihr Energielieferant den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, z.B. weil der Zugang zum Zählerraum nicht möglich war

Bei der Schätzung müssen Ihre Verhältnisse, wie zum Beispiel die Personenzahl im Haushalt, der Einbau einer Wärmepumpe oder Durchlauferhitzers, angemessen berücksichtigt werden. In der Regel werden die Verbräuche der letzten Jahre herangezogen.

Auf der Rechnung muss klar und deutlich erkennbar sein, dass Ihr Verbrauch geschätzt wurde. Der Lieferant muss Ihnen den Grund für die Schätzung und die zugrunde gelegten Faktoren nennen. Fordern Sie eine Erläuterung der Schätzung an, wenn Sie weitere Informationen brauchen.

Wann muss ein Guthaben ausgezahlt oder verrechnet werden?

Guthaben, die sich aus Energierechnungen ergeben, müssen

  • mit der nächsten Abschlagszahlung komplett verrechnet werden

    oder

  • innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt werden

(§ 40c Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz, § 13 Abs. 3 Strom/Gasgrundversorgungsverordnung)

Hält sich Ihr Energielieferant nicht an diese Vorgaben, können Sie ihm eine Frist zur Auszahlung setzen. (§ 286 Bürgerliches Gesetzbuch). So können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen und ggf. Schadensersatz verlangen. Um sicherzugehen, dass Ihre Aufforderung dem Lieferanten zugeht, sollten sie diese per Einwurfeinschreiben senden. Möglicherweise kann Ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf weitere Abschlagszahlungen zustehen. (§ 273 BGB)

In der Grundversorgung

Wenn Sie in der Grundversorgung sind, muss der Energielieferant die Auszahlung eines Guthabens unverzüglich vornehmen (§ 13 Abs. 3 StromGVV/GasGVV).

Unter „unverzüglich“ ist eine Überweisung ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen (§ 121 BGB).

Wie oft muss der Energieverbrauch abgerechnet werden?

  • Lieferanten müssen den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitintervallen abrechnen. Die Zeitintervalle dürfen jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten.
  • Lieferanten müssen Letztverbraucherinnen und -verbrauchern eine monatliche (siehe unten), viertel- oder halbjährliche Abrechnung anbieten. Eine Zusatzablesung kann der Energielieferant Ihnen in Rechnung stellen.
  • Diese Zusatzkosten fallen nicht an, wenn der Energieverbrauch über einen intelligenten Zähler ausgelesen wird. In diesem Fall wird dem Letztverbraucher/der Letztverbraucherin eine monatliche Verbrauchsinformation inklusive der Energiekosten kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Haben Sie mit Ihrem Stromlieferanten eine monatliche Abrechnungen vereinbart, dann muss er die Rechnung innerhalb von drei Wochen schicken.

Innerhalb welcher Frist muss der Lieferant eine Abrechnung erstellen?

  • Lieferanten müssen sicherstellen, dass Letztverbraucher*innen die Turnusabrechnung (zum Beispiel die Jahresabrechnung) spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhalten. (§ 40c Abs. 2 EnWG)
  • Haben Sie mit Ihrem Stromlieferanten eine monatliche Abrechnungen vereinbart , dann muss er die Rechnung innerhalb von drei Wochen schicken. Dies gilt seit dem 27. Juli 2021.

Seit dem 27. Juli 2021 müssen Energielieferverträge u.a. Regelungen bei einer ungenauen oder verspäteten Abrechnung enthalten (§ 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 EnWG). Erstellt Ihr Lieferant die Abrechnung zu spät, sollten Sie Ihren Vertrag dahingehend prüfen. Zudem können Sie ihm eine Frist zur Abrechnung und ihn damit „in Verzug“ setzen. Dadurch können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen (z.B. auf verbleibende Guthaben) verlangen und unter Umständen Schadensersatz geltend machen. Um sicherzugehen, dass Ihre Aufforderung dem Lieferanten zugeht, sollten Sie dies per Einwurfeinschreiben tun.

Bei einer verspäteten Abrechnung könnten Sie als Kund*in ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich weiterer Abschlagszahlungen haben (§ 273 Bürgerliches Gesetzbuch). Sollten Sie Ihr Leistungsverweigerungsrecht ausüben und Ihr Lieferant Ihnen mit einer Sperrung drohen, müssen Sie dieser form- und fristgerecht mit dem Hinweis auf die noch ausstehende Rechnung widersprechen.

ABER: Wird die Abrechnung nicht innerhalb der Frist gestellt, führt dies nicht dazu, dass der Energieverbrauch nicht mehr abgerechnet werden darf.

Wann muss die Strom- bzw. Gasrechnung bezahlt werden?

In der Grundversorgung regeln dies die StromGVV bzw. GasGVV: Rechnungen und Abschläge müssen zu dem vom Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt bezahlt werden. Sie sind daher frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

Bei Energielieferverträgen außerhalb der Grundversorgung richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach den speziellen Regelungen des Vertrags.

Gesetzliche Grundlage: §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und GasGVV

Mein Bonus wird nicht ausgezahlt

Die Regelungen zu Bonuszahlungen werden zwischen Ihnen und Ihrem Lieferanten individuell vereinbart. Die entsprechenden Bedingungen sind im Liefervertrag meistens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt. Die einzelnen Energielieferanten haben oft ganz unterschiedliche Bedingungen.

Die Bedingungen betreffen beispielsweise den Auszahlungszeitpunkt (beispielsweise „6 Wochen nach Beginn der Belieferung“ oder „mit der ersten Verbrauchsabrechnung“) und die Höhe des Bonus (z.B. „in Höhe von 50 Euro“ oder „in Höhe von 10 Prozent Ihres Rechnungsbetrags“).

  • Prüfen Sie zunächst, ob alle Voraussetzungen zur Auszahlung des vereinbarten Bonus erfüllt sind.

Ihr Lieferant schreibt den Bonus nicht in Ihrer Rechnung gut oder zahlt ihn nicht aus?

  • Dann können Sie ihm eine Frist zur Rechnungskorrektur bzw. Auszahlung setzen. Dadurch können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Verzugszinsen (z.B. auf verbleibende Guthaben) verlangen und unter Umständen Schadensersatz geltend machen. Dies sollten Sie per Einwurfeinschreiben tun.
  • Wenn Sie trotz Beschwerde und Fristsetzung keine Rechnungskorrektur bzw. Auszahlung erhalten, haben Sie die Möglichkeit, ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. einzuleiten oder eine Klage bei Gericht einzureichen.

Wie überprüfe ich meine Rechnung?

Prüfen Sie in Ihrer Energierechnung besonders diese Inhalte:

  • Adressat/Rechnungsempfänger
  • Sind Sie wirklich der richtige Empfänger? Vergleichen Sie vor allem in Mehrfamilienhäusern den Namen.
  • Ist die in der Rechnung angegebene Kundennummer korrekt? Vergleichen Sie die Nummer mit Ihrem Liefervertrag.
  • Sowohl die Adresse als auch die Zählernummer bzw. Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) sollten stimmen. Überprüfen Sie, ob der richtige Zähler abgerechnet wurde.
  • Zählerstand
  • Überprüfen Sie den Anfangs- und Endzählerstand.
  • Der Lieferant muss auf der Rechnung angeben, wie er den Zählerstand ermittelt hat. Möglich sind Ablesung, Ersatzwerte oder - im Ausnahmefall - Schätzung. Wenn Ihr Lieferant den Verbrauch geschätzt hat, dann muss er Ihnen den Grund dafür und die zugrunde liegenden Faktoren nennen.
  • Handelt es sich nicht um einen abgelesenen Wert, sollten Sie den Zählerstand nachträglich selber ablesen. Teilen Sie den abgelesenen Wert Ihrem Lieferanten und dem Messstellenbetreiber (oft der Netzbetreiber) mit.
  • Ist die Abweichung zwischen dem Zählerstand auf der Rechnung und Ihrer Ablesung groß, sollten Sie um Korrektur der Rechnung bitten.
  • Abrechnungszeitraum
  • Meistens ein ganzes Jahr, aber nicht zwingend ein Kalenderjahr.
  • Kam es während des festgelegten Abrechnungszeitraums zu Preisänderungen, dann müssen diese natürlich berücksichtigt werden.
  • Preise/Tarife
  • Der Preis setzt sich meistens aus einem festen Grundpreis (pro Monat oder pro Jahr) und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. In der Regel ist die Mehrwertsteuer schon eingerechnet.
  • Überprüfen Sie, ob der Preis/der Tarif abgerechnet wurde, den Sie in Ihrem Vertrag vereinbart haben. Berücksichtigen Sie dabei etwaige Preiserhöhungen nach Abschluss des Vertrags.
  • geleistete Abschläge
  • Monatlich haben Sie bereits einen Abschlag gezahlt, der für den prognostizierten Jahresverbrauch berechnet wurde.
  • Prüfen Sie, ob Ihre bereits gezahlten monatlichen Abschlagszahlungen von der Gesamtforderung abgezogen wurden.
  • Bonus
  • Für die Bonus-Auszahlung können ganz unterschiedliche Bedingungen gelten. Häufig muss der Bonus allerdings spätestens in der Rechnung vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
  • Rechnungsbetrag
  • Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus dem Energieverbrauch (in kWh) und dem Preis dafür, abzüglich der bereits gezahlten Abschläge und ggf. des Bonus.

    Auf Wunsch muss Ihnen Ihr Energielieferant die Abrechnung verständlich erläutern.

    Sollten Sie einen Fehler in Ihrer Rechnung entdecken, weisen Sie Ihren Lieferanten schriftlich auf den Fehler hin und verlangen Sie eine korrigierte Rechnung. Beschreiben Sie darin so genau wie möglich, was Sie an der Rechnung beanstanden. Sie müssen sich überlegen, ob Sie trotzdem den geforderten Rechnungsbetrag begleichen wollen, um ggf. Mahnungen zu vermeiden.

Wann und wie kann ich die Energierechnung beanstanden?

Grundversorgung

Kund*innen können Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen gegenüber dem Grundversorger geltend machen.
Zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigen diese Einwände allerdings nur dann, wenn

  • die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht

    oder

  • der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und die Kundin/der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.

Andere Energielieferverträge

Für Verträge außerhalb der Grundversorgung gelten die Regelungen des Vertrags.

Gesetzliche Grundlage: §§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und GasGVV

Wo kann ich mehr über Zahlungsmöglichkeiten herausfinden?

Der Energielieferant muss Ihnen als Haushaltskundin und -kunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten.

Diese Regelung gilt für alle Haushaltskunden in der Grundversorgung, aber auch für die Kundinnen und Kunden außerhalb der Grundversorgung.
Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, welche Zahlungsmöglichkeiten anzubieten sind.

Bitte kontaktieren Sie daher Ihren Lieferanten und lassen sich über die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten informieren oder lesen Sie die AGB genau durch.

Gesetzliche Grundlage: § 41 Abs. 2 EnWG

Wie errechnen sich die Kilowattstunden auf der Gasrechnung aus verbrauchten Kubikmetern?

Erdgas ist ein Naturprodukt, dessen Energiegehalt von mehreren Faktoren abhängt und im Gegensatz zu Strom Schwankungen unterliegt. Die Gastemperatur und der Gasdruck sind weitere Einflüsse, die bei Ihrer Gasabrechnung über die Zustandszahl berücksichtigt werden müssen.

Ihr Gaszähler zeigt nicht die Kilowattstunden (kWh), sondern die verbrauchten Kubikmeter (m3) Gas an.

Die verbrauchten Kilowattstunden (kWh) für Ihre Rechnung werden dann so errechnet:

kWh = verbrauchte Kubikmeter Gas (m3) mal Brennwert mal Zustandszahl

Anzahl der Kubikmeter mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl multipliziert ergibt die verbrauchten Kilowattstunden.

Verbrauch

Die verbrauchte Erdgasmenge wird – wie bei jedem gasförmigen Stoff – in Volumeneinheiten angeben. Bei Erdgas ist dies meist Kubikmeter (m3).

Brennwert

Der Brennwert steht für die Wärme- bzw. Energiemenge, die bei der Verbrennung des Gases und der anschließenden Abkühlung der Abgase (Kondensationswärme) freigesetzt wird. Für die Abrechnung wird aus den gemessenen Einspeisebrennwerten des Abrechnungszeitraums ein Durchschnittsbrennwert ermittelt. Der örtliche Netzbetreiber muss den aktuell geltenden Brennwert für jeden Monat (zum 10. des Folgemonats) veröffentlichen. Sie können daher monatsscharf Ihren Brennwert nachvollziehen.

Angegeben wird der Gas-Brennwert in Kilowattstunden pro Kubikmeter (kWh pro m3).

Der Brennwert hängt von der genauen Gas-Zusammensetzung ab. Beispielsweise haben Butan und Propan einen wesentlich höheren Brennwert als Methan, das den größten Volumenanteil des Erdgas-Gemischs ausmacht. Der Brennwert ist geringer, wenn das Gasgemisch einen hohen Anteil reaktionsschwacher Inertgase wie Kohlendioxid und Stickstoff aufweist.

L-Gas hat einen Brennwert zwischen 8,4 bis ca. 11,2 kWh pro m3, während das in Deutschland überwiegend gelieferte H-Gas auf ca. 10 bis 13,1 kWh pro m3 kommt.

Zustandszahl

Die Zustandszahl beschreibt das Verhältnis des Gasvolumens im Normzustand (Temperatur: 0 Grad Celsius, Luftdruck: 1.013,25 mbar) zum Betriebszustand (Temperatur an der Abnahmestelle und Luftdruck je nach Höhenlage).

Wenn Sie Fragen zum Brennwert, zur Zustandszahl oder zu Ihrer Gasrechnung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Lieferanten oder den Netzbetreiber.

Was ist unter Stromkennzeichnung zu verstehen?

Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Deutschland müssen ihren Kund*innen die Stromzusammensetzung des gelieferten Stroms angeben.

Die folgenden Informationen müssen dafür Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Rechnungen, Werbematerial und auf der Internetseite des Lieferanten nutzerfreundlich zur Verfügung gestellt werden:

  • der Anteil der einzelnen fossilen und erneuerbaren Energieträger am Gesamtenergieträgermix (aus Mieterstrom oder mit Herkunftsnachweis), den der Lieferant verwendet hat (Strommix)
  • die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall, die auf den genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind
  • zum Vergleich: die entsprechenden Durchschnittswerte der Stromerzeugung in Deutschland

Teilweise bieten Stromlieferanten verschiedene Produkte mit unterschiedlichem Energieträgermix an. In diesen Fällen müssen die oben genannten Angaben für diese Produkte jeweils ebenso angegeben werden. Zusätzlich dazu muss im jeweiligen Energieträgermix der Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, angegeben werden. So können Sie sehen, wie der Strommix bei dem jeweiligen Produkt aussieht.

Unterscheidet ein Stromlieferant die Produkte nicht, muss er stattdessen einen „Unternehmensverkaufsmix“ ausweisen. Dies ist der Gesamtenergieträgermix plus Anteil der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage.

Das Umweltbundesamt (UBA) führt ein Herkunftsnachweisregister, das die Produktion und den Handel des Stroms aus Erneuerbaren Energien registriert und dokumentiert. Wie das funktioniert können Sie sich in diesem Film erklären lassen.

Gesetzliche Grundlage: § 42 Abs. 1 bis 3 EnWG

Informationen zu Sperrungen

Welche Voraussetzungen für eine Sperrung des Strom- oder Gasanschlusses erfüllt sein müssen

Sperrungen wegen nicht bezahlter Abschläge oder Rechnungen sind sowohl in der Grundversorgung als auch bei sonstigen wettbewerblichen Energielieferverträgen nur erlaubt, wenn

  • Sie Ihre Rechnung/Ihren monatlichen Abschlag trotz Mahnung nicht bezahlt haben
  • der von Ihnen geschuldete Betrag doppelt so hoch wie Ihr Monatsabschlag ist und mindestens 100 Euro beträgt. Wenn kein Monatsabschlag vereinbart ist, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen
  • Sie vorher über die drohende Sperre informiert wurden. Das kann auch zusammen mit einer Mahnung erfolgen. Der Energielieferant muss Sie auch über kostenlose Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung informieren. Dies könnten beispielsweise Verweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung oder Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten sowie anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung sein
  • zwischen der ersten schriftlichen Androhung der Sperre und der tatsächlichen Unterbrechung mindestens vier Wochen liegen
  • die Folgen der Unterbrechung verhältnismäßig zum Zahlungsverzug sind. So könnte beispielsweise eine Versorgungsunterbrechung bei Haushalten mit Kleinkindern, Schwangeren oder gesundheitlich eingeschränkten Personen unverhältnismäßig sein
  • Ihr Lieferant Sie acht Tage vor der endgültigen Sperrung noch einmal über die anstehende Unterbrechung informiert hat. Zusammen mit der Sperr-Ankündigung muss Ihnen der Energielieferant eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung und eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis (Abwendungsvereinbarung) anbieten. Details zur Abwendungsvereinbarung beantworten wir Ihnen separat weiter unten.
Hinweis
Für wettbewerbliche Energielieferverträge gelten die aufgeführten Anforderungen befristet vom 24. Dezember 2022 bis zum 30. April 2024 (§ 118b EnWG).

Nicht gesperrt werden darf, wenn

  • die Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben zur Folge hat. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn zwingend benötigte medizinische Geräte durch eine Sperrung nicht mehr mit Energie versorgt werden würden.
  • Sie den Zahlungsbetrag schlüssig und schriftlich beanstandet haben.

  

Zusätzliche Information zur Sperrung außerhalb der Grundversorgung

Hier gelten die im Vertrag vereinbarten Regelungen (AGB). Die meisten Energielieferanten legen dort fest, dass sie bei Zahlungsverzug eine Sperrung vornehmen dürfen. Die Sperr-Voraussetzungen ähneln denen in der Grundversorgung (s. o.), können in einzelnen Punkten aber auch abweichen.

Seit dem 24. Dezember 2022 gelten befristete Sonderregelungen bei Versorgungsunterbrechungen für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung (bis zum Ablauf des 30. April 2024). Die Sperr-Voraussetzungen sind an die Vorgaben der Grundversorgung angepasst worden. Wettbewerbliche Energielieferanten müssen nunmehr die strikteren gesetzlichen Sperr-Voraussetzungen befolgen. Seither sind Abweichungen von diesen gesetzlichen Vorgaben in den AGB wettbewerblicher Energielieferanten unwirksam. Der Lieferant kann sich auf abweichende AGB nicht berufen.

Spartenübergreifende Sperrungen sind grundsätzlich erlaubt. Wenn Sie bei einem Versorger also noch weitere Lieferverträge z. B. für Wasser oder Fernwärme haben, kann Ihnen bei Zahlungsverzug auch eine andere Belieferung (z. B. Strom) gesperrt werden

Meine Strom-/Gasversorgung soll gesperrt werden oder ist bereits gesperrt worden

Sobald Sie eine Mahnung erhalten haben oder die konkrete Sperrung in Kürze ansteht, sollten Sie nach Prüfung der Mahnung und des geforderten Zahlungsbetrags

  • wenn möglich, den geschuldeten Betrag überweisen oder anders begleichen (bewahren Sie immer die Belege auf!) oder
  • bei einem finanziellen Engpass versuchen, mit dem Lieferanten eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Wenn Sie sich nicht erklären können, warum Sie überhaupt eine Mahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob

  • bei Ihrem Dauerauftrag (sofern vorhanden) alle Angaben richtig sind,
  • Ihre Zahlung korrekt ausgeführt wurde oder
  • ein anderer Fehler bei der Bezahlung aufgetreten ist.

Sollten Gründe dafür vorliegen, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, teilen Sie dies dem Lieferanten mit. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.

Sollte die Sperrung bereits eingetreten sein, wird die Sperrung nur bei Bezahlung aller offenen Rechnungen wieder aufgehoben. Zudem müssen Sie auch die Kosten für die Durchführung der Sperrung und der Entsperrung tragen.
Hilfe und Unterstützung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale oder den Sozialleistungsträgern. In strittigen Fällen können Sie die Schlichtungsstelle Energie einschalten.
Kurz und kompakt erhalten Sie alle Informationen auch in unserem Hinweispapier Strom- oder Gassperre – was tun? (pdf / 104 KB) .

Gesetzliche Grundlagen: §§ 19 Strom- und GasGVV; §41 Abs. 2 EnWG

Was es mit einer Abwendungsvereinbarung auf sich hat und was es dabei zu beachten gilt

Ihr Strom- beziehungsweise Gasversorger muss Ihnen acht Tage vor einer möglichen Sperrung eine sogenannte Abwendungsvereinbarung in Textform anbieten. In dieser Vereinbarung müssen Ihnen eine zinsfreie Ratenzahlung sowie eine Weiterversorgung durch Vorauszahlung angeboten werden. Wenn Sie die Vereinbarung annehmen und einhalten, können Sie so die Versorgungsunterbrechung vermeiden.

Wenn die Vereinbarungen zu den Ratenzahlungen oder der Vorkasse nicht eingehalten werden,

• darf der Energielieferant die Versorgung unterbrechen
• ist eine mögliche Sperrung acht Tage vorher erneut anzukündigen
• ist eine Sperrung nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Wenn sich durch die Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Ihr Leib oder Leben ergibt, also beispielsweise zwingend benötigte medizinische Geräte nicht mehr mit Energie versorgt werden würden, ist das unzulässig. Gründe dieser Art sollten Sie dem Energielieferant mitteilen.

Grundversorger müssen ein Muster der Abwendungsvereinbarung spätestens zum 1. Januar 2022 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Hinweise zur Ratenzahlung

Hinweise zur Weiterversorgung durch Vorauszahlung

  • Regelt die Rückzahlung sämtlicher offenen Beträge, die Grund für die Sperrung sind
  • Innerhalb von 6 bis 18 Monaten muss die Rückzahlung des offenen Gesamtbetrags erfolgen. Die konkrete Dauer vereinbaren Sie mit Ihrem Grundversorger.
  • Neben den vereinbarten Raten müssen auch die regulären Monatsabschläge bezahlt werden
  • Regelt den Beginn und die Höhe des neuen regulären Monatsabschlags – der nun per Vorkasse erfolgt
  • Der neue Abschlag muss sich am Vorjahresverbrauch oder dem Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden orientieren. Eine einfache Kontrollmöglichkeit ist der Vergleich mit Ihrer letzten Rechnung
  • Wenn es plausible Gründe für einen zukünftig erheblich geringeren Verbrauch gibt, muss dies beim Abschlag berücksichtigt werden

Gesetzliche Grundlagen: §§ 14, 19 Strom- bzw. GasGVV (Grundversorgungsverträge); §§ 41b Abs. 2, 118 b EnWG (wettbewerbliche Lieferverträge)

Monitoringbericht 2022: Sperrungen im Vorjahr

Entwicklung der Strom– und Gassperrungen in 2021 – Zahlen aus dem kommenden Monitoringbericht der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes

Die Stromsperrungen sind im Jahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr um gut zwei Prozent gestiegen und lagen bei rund 235.000 (2020: 230.000). Dies entspricht etwa 0,4 Prozent aller Letztverbraucheranschlüsse.

Stromsperrungen im Jahr 2021 Stromsperrungen bei Haushaltskunden im Jahr 2021Kommender Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes

Im Gasbereich erhöhte sich die Anzahl der Gassperrungen um rund 12 Prozent. Im Jahr 2021 wurden insgesamt rund 27.000 Sperrungen (2020: 24.000 Sperrungen) gemeldet. Rund 0,2 Prozent aller Gasanschlüsse in Deutschland, sind von Sperrungen betroffen.

Gassperrungen im Jahr 2021 Gassperrungen bei Haushaltskunden im Jahr 2021Kommender Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes


Der Anstieg der Sperrungen, insbesondere im Gasbereich, im Jahr 2021 ist teilweise auf nachgeholte Sperrungen aus dem Jahr 2020 zurückzuführen. Aufgrund des während der Corona-Pandemie zeitweise geltenden Leistungsverweigerungsrechts nach Art. 240 § 1 EGBGB gingen die Sperrungen in 2020 deutlich zurück. Ein Großteil der Lieferanten verzichtete zudem freiwillig auf Sperrungen ihrer Kunden. Auch im Jahr 2021 hat rund die Hälfte der von der Bundesnetzagentur befragten Strom- und Gaslieferanten auf eine Sperrung freiwillig verzichtet. Häufig wurden gesonderte oder individuelle Zahlungsvereinbarungen mit den Kunden getroffen, um eine kundenfreundliche Lösung herbeizuführen.

Sehr viel höher als die Anzahl der Sperrungen ist die Anzahl der Sperrandrohungen von Lieferanten gegenüber Strom- und Gaskunden. Für Stromkunden lag diese in 2021 bei rund 4 Mio. Androhungen. Rund 740.000 davon mündeten in eine Sperrbeauftragung des Lieferanten beim zuständigen Netzbetreiber. Gegenüber Gaskunden sprachen Lieferanten rund 1 Mio. Sperrandrohungen aus. Hiervon führten rund 174.000 zu einer Sperrbeauftragung des Lieferanten beim zuständigen Netzbetreiber.

Weitergehende Analysen zu dem Thema Sperrungen wird der Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamtes enthalten, der Ende November 2022 veröffentlicht wird.

Die Bundesnetzagentur erhebt die Anzahl der Sperrungen rückwirkend für das Vorjahr, sodass für 2022 noch keine Daten vorliegen. Der Anstieg der Energiekosten im Jahr 2022 könnte allerdings dazu führen, dass mehr Strom- und Gaskunden in Zahlungsverzug ihrer Energierechnungen geraten und dies letztlich zu einem Anstieg der Sperrungen führen könnte. Die verschiedenen Maßnahmen der Bundesregierung u.a. zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger dienen dazu, dies zu verhindern. Das gilt u.a. auch für die diskutierte Einführung von Abwendungsvereinbarungen bei Strom- und Gassperrungen (siehe Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 "Deutschland steht zusammen. Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen.").

Hintergrund
Im Dezember 2021 wurden die Voraussetzungen für eine Sperrung in der Grundversorgung verschärft. Die dargestellten Voraussetzungen bilden die neue Rechtslage ab.

Zahlt ein Kunde eine fällige Forderung seines Lieferanten nicht, erhält er eine kostenpflichtige Mahnung. Zeitgleich mit der Mahnung oder im Anschluss kann eine sogenannte Sperrandrohung erfolgen. Mit der Sperrandrohung ist der Kunde über Möglichkeiten der Vermeidung der Sperrung zu informieren.

Eine Sperrung (Unterbrechung der Energieversorgung) wird frühestens vier Wochen nach der Sperrandrohung durchgeführt. Das konkrete Datum der Sperrung muss dem Kunden acht Werktage im Voraus angekündigt werden. Spätestens mit dieser Ankündigung ist dem Kunden in der Grundversorgung der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten, die eine Ratenzahlungsvereinbarung und eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis beinhaltet.

In der Grundversorgung darf eine Sperrung erst bei einem Zahlungsverzug von zwei Monatsabschlägen und mindestens 100 Euro durchgeführt werden. Wenn kein Monatsabschlag vereinbart ist, muss der Zahlungsverzug mindestens ein Sechstel des voraussichtlichen Jahresbetrags ausmachen. Dies gilt nunmehr auch im Gasbereich, in dem es bisher keine Untergrenze gab. Eine Sperrung ist nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen besteht.

Dem Kunden können sowohl für die Mahnungen, die Sperrung und auch die Wiederherstellung der Versorgung die Kosten vom Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Kosten ist je nach Lieferant und Netzbetreiber unterschiedlich. In der Grundversorgung haben Kunden einen Anspruch auf einen Nachweis der Berechnungsgrundlage.

Bei absehbaren Änderungen des Verbrauchs können Verbraucher ihre Abschlagszahlung anpassen und so hohen einmaligen Nachzahlungen vorbeugen. Durch einen Tarif- oder Lieferantenwechsel besteht zudem die Möglichkeit, Energiekosten zu senken. Energiekostenberatungen werden beispielsweise von den Verbraucherzentralen angeboten.

Weitere Informationen zu den Sperrungen des vergangenen Jahres, aber auch zu weiteren Entwicklungen des Strom- und Gasmarktes erhalten Sie im Monitoringbericht 2022.

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Telefon: 0228 14 15 16

Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

Hinweis:
Uns erreichen derzeit viele Anfragen. Daher kann es zu längeren Warte- bzw. Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900

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