Betroffene Anlagen und Dimm-Regelungen

Für welche Anlagen gelten die neuen Regelungen?

Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.

Typische Beispiele für steuerbare Verbrauchseinrichtungen:

  • Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallbox). Öffentlich zugängliche Ladepunkte i. S. d. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sind nicht von den Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen umfasst.
  • Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe) und Anlagen zur Raumkühlung

     

    Mehrere kleinere Einzelanlagen, deren Summe eine Netzanschlussleistung von 4,2 kW überschreiten: Es werden nur Anlagen der gleichen Kategorie (Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen) zusammengerechnet. Bei der Zusammenlegung erfolgt eine betreiberspezifische Betrachtung. Anlagen verschiedener Betreiber sind nicht verpflichtend zusammenzulegen. Diese gruppierten Anlagen werden dann als nur eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt. Dies gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall.
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
Gültigkeit der neuen Regelungen
*Wenn Sie sich dafür entscheiden, freiwillig früher in die neuen Regelungen zu wechseln, ist diese Entscheidung verbindlich. Ein Zurückwechseln ist dann nicht mehr möglich.
Bestandsanlagen
Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 und bereits vereinbarte Steuerung
Bestandsanlagen
Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 aber keine vereinbarte Steuerung
Neue Anlagen
Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024
Neue Anlagen mit weniger als 4,2 kW
Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024
Nachtspeicherheizungen

Ja, spätestens ab dem 1. Januar 2029.

Bis zum 31. Dezember 2028 bleiben die geltenden Bedingungen unverändert. Anschließend werden sie in die neue Regelung überführt. Es besteht die Möglichkeit, schon jetzt freiwillig die neue Regelung umzusetzen. Dafür ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber erforderlich.*

Nein.

Diese Bestandsanlagen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.*

Ja.

Seit 1. Januar 2024 unterliegt jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW den neuen Regelungen.

Nein.

Neue Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von weniger als 4,2 kW sind grundsätzlich nicht von den neuen Regelungen umfasst. Es ist nicht nötig, diese Anlagen zu steuern. Wärmepumpen bzw. Klimageräte sind ggfs. zusammenzufassen.

Nein.

Für Nachtspeicherheizungen haben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft Bestand.

Wird meine Mindestleistung erhöht, wenn ich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen habe?

Wie hoch die Mindestleistung ist, hängt davon ab, wie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung angesteuert wird: Per Direktansteuerung oder mittels Energie-Management-System (EMS). Zwischen diesen beiden Möglichkeiten entscheiden Sie individuell, also pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung hinter einem Netzanschluss.

Direktansteuerung
Die Mindestleistung beträgt pro steuerbarer Verbrauchseinrichtung grundsätzlich 4,2 kW.

Steuerung mittels EMS
Für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ist die Mindestleistung unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktors vom Netzbetreiber gesamthaft zu ermitteln. Den ermittelten Sollwert für die Mindestleistung können Sie über das EMS auf Ihre Verbrauchseinrichtungen verteilen. Selbst produzierter Strom kann berücksichtigt werden.

Ist mein Stromspeicher von der § 14a EnWG-Festlegung betroffen?

Bei Stromspeichern handelt es sich hinsichtlich der Strombezugsrichtung ebenfalls um steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Denn auch Stromspeicher zeichnen sich je nach Anschlussart (ein- oder dreiphasig) durch eine mittlere bis hohe potentielle Bezugsleistung aus.

Unter anderem aufgrund dynamischer Stromtarife werden Stromspeicher attraktiv. Größere Energiemengen können so unter Umständen zu günstigen Konditionen bezogen werden. Günstig angebotener Strom zu einer bestimmten Uhrzeit könnte dazu führen, dass Betreiber von Stromspeichern gleichzeitig ihre Speicher füllen. Das wiederum könnte zu einer Überlastung lokaler Netzbereiche führen.

Ob ein Stromspeicher nun von der Festlegung nach § 14a EnWG betroffen ist, hängt von seiner technischen Auslegung ab. Wenn der Ladevorgang eines Speichers sich auf den netzwirksamen Leistungsbezug, d. h. auf die Leistung, die aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, auswirken kann, unterfällt er der Teilnahmeverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn der Stromspeicher softwareseitig gegenwärtig auf die reine Einspeicherung etwa von PV-Energie programmiert ist.

Hintergrund
Eine derartige Nutzungsform könnte durch geänderte Betriebseinstellungen kurzfristig auf die Beladung aus dem Netz umgestellt werden, ohne dass dies nachvollzogen werden könnte.

Netzorientierte Steuerung von Stromspeichern

Wird im konkreten Gefährdungsfall netzorientiert gesteuert, sind Sie nicht gezwungen, den Strom aus Ihrem Stromspeicher in das öffentliche Netz einzuspeisen, da die Regelungen der Festlegung zu § 14a EnWG nur den Leistungsbezug und nicht die Einspeisung betreffen.

Grundsätzlich gilt: Sie können sich zwischen Direktansteuerung und Steuerung mittels Energie-Management-System (EMS) entscheiden.

Wählen Sie die Steuerung mittels EMS, dann wird im Fall der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung erhält dann von dem EMS einen Sollwert für den maximalen netzwirksamen Leistungsbezug. Diese Variante ist insbesondere für die Kombination mit Eigenerzeugung und/oder Stromspeicher geeignet.

Sie können über das EMS selbst entscheiden, wann und in welcher Reihenfolge die verfügbare Bezugsleistung auf Ihre einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen aufgeteilt wird. Sie haben die Möglichkeit, auch zeitgleiche Eigenerzeugung oder Ausspeicherung aus Stromspeichern in den vorhandenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu nutzen.

Dadurch kann die einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtung im Falle einer Leistungsreduzierung innerhalb der Kundenanlage eine höhere Leistung beziehen. Energie, die zeitgleich in der Kundenanlage hinter diesem Netzanschluss erzeugt bzw. aus Ihrem Stromspeicher zur Verfügung gestellt wird, kann so stets vorrangig und unbeeinflusst durch evtl. netzorientierte Steuerungsmaßnahmen eingesetzt werden.

Besteht die Gefahr, dass ich meine PV-Anlage abschalten muss?

Nein.

Die § 14a-Festlegungen sehen allein Regelungen für die Stromentnahme aus dem Netz und nicht für die Einspeisung vor. Gedimmt wird im Gefährdungsfall allein der Leistungsbezug aus dem öffentlichen Netz.

Falls Sie neben Ihrer PV-Anlage noch andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen, beispielsweise einen Stromspeicher, betreiben, bietet sich der Einsatz eines Energie-Management-System (EMS) an. Die Entscheidung für ein EMS ermöglicht es, den selbst produzierten Strom auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Haushaltsgeräte zu verteilen und für diese zu nutzen.

Gelten die Regelungen auch für den „normalen“ Haushaltsverbrauch?

Nein.

Die Regelungen gelten nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der normale Haushaltsverbrauch (z.B. Licht, Kühlschrank) ist von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Wird selbst produzierter Strom mit einer Reduzierung verrechnet?

Nein.

Es kommt ausschließlich auf den Leistungsbezug aus dem Stromnetz an. Selbst produzierter Strom wird nicht mit der Leistungsgrenze von 4,2 kW verrechnet.

Es handelt sich um einen technologieoffenen Ansatz: Die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt kann durch Energiemanagement-Systeme (EMS) verrechnet werden. Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.

Die Entscheidung für ein Energie-Management-System bietet sich also insbesondere an, wenn Sie neben einer PV-Anlage auch andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie beispielsweise einen Stromspeicher, betreiben.

In den gewöhnlichen Haushaltsverbrauch kann und darf auch weiterhin nicht eingegriffen werden.

Wie hoch ist der Mindestleistungsbezug von großen Wärmepumpen und Klimaanlagen?

Bei großen Anlagen muss die Mindestleistung in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtanschlussleistung stehen, weil die Anlagen nicht beliebig nach unten modulieren können. Unter diese Anlagen fallen:

  • Klimaanlagen,
  • Großwärmepumpen,
  • Hochtemperaturwärmepumpen mit einem höheren Gesamtleistungsbedarf sowie
  • Konzepte mehrerer kaskadierender Wärmepumpen, die in Summe eine Netzanschlussleistung von über 11 kW aufweisen

Die Höhe des netzwirksamen Mindestleistungsbezugs richtet sich nach der Art der Ansteuerung.

Direktansteuerung
Die Mindestleistung berechnet sich aus der Multiplikation der Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einem vorgegebenen Skalierungsfaktor. Dieser beträgt aktuell 0,4.

EMS
In die Berechnung der Mindestleistung fließt der Skalierungsfaktor sowie ein nach Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gestaffelter Gleichzeitigkeitsfaktor ein.

Durch die höhere Mindestleistung bei beiden Alternativen der Ansteuerung wird die Funktionsfähigkeit der Großwärmepumpe jederzeit sichergestellt.

Wie lange kann der Strombezug reduziert/gedimmt werden?

Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren. Dies darf allerdings nur erfolgen, um eine konkrete Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden.

Die netzorientierte Steuerung darf solange eingesetzt werden, wie die Gefährdungs- oder Störungssituation besteht. Sobald sich die Situation entspannt hat, muss der Netzbetreiber die Maßnahme wieder zurückzunehmen.

Umsetzungsfrist für den Netzbetreiber
Damit der Netzbetreiber netzorientiert steuern kann, benötigt er aktuelle und umfangreiche Daten. Viele Netze sind dafür noch nicht ausgelegt, sodass eine Übergangslösung besteht. Kommt der Netzbetreiber auf der Grundlage der netzplanerischen Daten zum Ergebnis, dass eine Gefährdungs- oder Störungssituation zu erwarten ist, darf er präventiv steuern. In diesem Fall darf er längstens 24 Monate ab dem Zeitpunkt der erstmaligen präventiven Steuerung im betreffenden Netzbereich bis zu zwei Stunden täglich den Strombezug auf bis zu 4,2 kW reduzieren.

Muss ich damit rechnen, dass ich mein E-Auto nicht laden oder meine Wärmepumpe nicht betreiben kann?

Nein.

Der Netzbetreiber darf den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nur dann temporär „dimmen“, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht. Selbst wenn dieser Fall eintritt, muss eine Mindestleistung von 4,2 kW bereitstehen. Wärmepumpen können weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.

Diese Regelung ist nur für Notfälle anwendbar, in denen eine akute Überlastung eines Netzbereichs festgestellt wird. Die Bundesnetzagentur rechnet allenfalls mit geringen Einschränkungen und unwesentlichen Komforteinbußen.

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