Netzanschluss und Mess-/Steuerungseinrichtung

Was muss ich tun, wenn ich eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchte?

Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen wollen, sollten Sie diese Schritte bedenken:

Schritt 1: Entscheidung für eine Ansteuerungsart

Zuerst müssen Sie sich für eine Art der Ansteuerung entscheiden. Diese Entscheidung haben Sie für jede Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu treffen. Ihre Entscheidung hat Auswirkungen darauf, welche technischen Einrichtungen benötigt werden. Hier sollten Sie sich auch durch eine Fachkraft beraten lassen.

Für die Steuerung gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Direktansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung
    Der Steuerbefehl wird unmittelbar an die Verbrauchseinrichtung gegeben. Diese senkt den Verbrauch in dem vorgegebenen Maß.
  • Ansteuerung über ein Energie-Management-System (EMS)
    Ein Energie-Management-System ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss gibt. In diesem Fall wird durch den Netzbetreiber eine gesamthafte Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Das Energie-Management-System hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die vorgegebene Obergrenze am Netzanschlusspunkt durch die Summe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht überschritten wird.

    Die Entscheidung für die Ansteuerung über ein Energie-Management-System bietet sich auch dann an, wenn Sie beispielsweise einen Stromspeicher und zugleich eine PV-Anlage betreiben. Die Entscheidung für ein Energie-Management-System ermöglicht es, den selbst produzierten Strom auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Haushaltsgeräte zu verteilen und für diese zu nutzen.

Die Einrichtung eines separaten Zählpunktes ist dabei nicht notwendig. Bisher mussten Sie zwar verpflichtend einen separaten Zählpunkt – getrennt vom Haushaltsstrom – für steuerbare Verbrauchseinrichtungen einrichten. Das gilt seit dem 1. Januar 2024 jedoch nicht mehr. Sie haben die Wahl, ob Sie die steuerbare Verbrauchseinrichtung an einen separaten Zähler oder an den allgemeinen Hauszähler anschließen lassen. Auch bei einem Anschluss der Einrichtung an den allgemeinen Hauszähler, ist der Haushaltsstrom nicht von einer etwaigen Steuerung betroffen.

Schritt 2: Meldung an den Netzbetreiber
Wenn Sie sich für eine Art der Ansteuerung entschieden haben, müssen Sie in einem nächsten Schritt Ihrem Netzbetreiber die Inbetriebnahme einer neu errichteten steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Voraus melden (§ 19 Abs. 2 NAV). Die Festlegung ändert an dieser gesetzlichen Vorgabe nichts.

Schritt 3: Beauftragung der notwendigen technischen Mess- und Steuerungseinrichtungen
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Mess- und Steuerungssystemen ausgestattet wird. Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung muss grundsätzlich an das intelligente Messsystem angebunden werden können. Denn die netzorientierte Steuerung ist ein energiewirtschaftlich relevanter Vorgang.

Dafür benötigen Sie grundsätzlich ein intelligentes Messsystem sowie eine damit verbundene Steuerungseinrichtung. Die Kommunikation und Steuerung erfolgt dann gesichert über das intelligente Messsystem.

Für den Einbau dieser technischen Einrichtungen wenden Sie sich deswegen in einem nächsten Schritt an den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber:

  • Messstellenbetreiber

    Beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der erforderlichen Mess- und Steuerungssysteme. Bereits die Beauftragung des Messstellenbetreibers genügt. Solange der Auftrag noch nicht durchgeführt wurde, kann Ihnen diesbezüglich keine Pflichtverletzung der Steuerbarkeit vorgeworfen werden.

    Grundsätzlich kann der Messstellenbetreiber eine bestimmte technische Anbindungs- und Ansteuerungsart verlangen. Das kann er aber nur dann, wenn die geforderten Standards frühzeitig transparent und nachvollziehbar durch ihn und bestenfalls parallel auch durch den Netzbetreiber veröffentlicht worden sind. Denn nur dann kann sich der Betreiber der Verbrauchseinrichtung bei der Wahl der anzuschaffenden Anlage hierauf einstellen.

    Solange derartige Schnittstellenvorgaben durch den jeweiligen Messstellenbetreiber noch nicht veröffentlicht sind, ist die Bundesnetzagentur folgender Auffassung: Es ist allein die Aufgabe des Messstellenbetreibers, die jeweils passende Technik bereitzustellen, mit der die Mindestleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gedimmt werden können.

  • Netzbetreiber
    Noch einfacher ist es für Sie, wenn Sie sich an Ihren Netzbetreiber wenden und diesen beauftragen, dafür zu sorgen, dass Ihre Verbrauchseinrichtung mit den notwendigen technischen Einrichtungen ausgestattet wird. Der Netzbetreiber hat dann die Möglichkeit, von einem übergangsweisen Einbau möglicherweise älterer Steuerungstechnik abzusehen, falls er keinen akuten Steuerungsbedarf hat. Dadurch können Kosten gespart werden.

    Spätestens sobald sich Überlastungen des Netzes abzeichnen, leitet der Netzbetreiber dann Ihren Auftrag des Betreibers zum Einbau der notwendigen technischen Einrichtungen an den Messstellenbetreiber weiter. Dieses Vorgehen ist für Sie mit Vorteilen verbunden: Auch wenn der Einbau der Steuerungstechnik auf Anweisung des Netzbetreibers erst später stattfindet, erhalten Sie direkt die Netzentgeltreduzierung für die netzorientierte Steuerung. Solange der Einbau nicht erfolgt ist, können Sie tatsächlich nicht gesteuert werden.

Meine Anlage kann nur vollständig ausgeschaltet werden. Bin ich jetzt von der § 14a-Festlegung befreit?

Nein.

Wenn Ihre Anlage die Möglichkeit zur vollständigen Ausschaltung besitzt, ist das ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass die Bezugsleistung Ihrer Anlage stufenweise oder stufenlos angesteuert werden kann.

Sie entscheiden eigenverantwortlich, ob Sie

  • entweder durch eine entsprechend hochwertige technische Ausstattung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung bestmöglich von der Ihnen jeweils eingeräumten netzwirksamen Leistung Gebrauch machen
  • oder zugunsten einer kostengünstigen Regelungstechnik eine nur grob steuernde Anlage („an/aus“) einsetzen. Dieser Entscheidung liegen Ihre eigenen Wirtschaftlichkeitserwägungen zugrunde, die sich nicht nachteilig auf die Gesamteffektivität des § 14a-Systems auswirken dürfen.

Was passiert, wenn der Messstellenbetreiber noch kein intelligentes Messsystem einbaut? Kann ich trotzdem die seit 2024 geltende Netzentgeltreduktion erhalten?

Das reduzierte Netzentgelt kann nur derjenige erhalten, der an der netzorientierten Steuerung teilnimmt. Um an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen, muss der Betreiber seine Anlage, also beispielsweise seine Wallbox, mit den technisch notwendigen Steuerungseinrichtungen ausstatten lassen. Die Kosten trägt er selbst. Technische Einrichtungen umfassen insbesondere das intelligente Messsystem und eine damit verbundene Steuerungseinrichtung.

Aktuell kann sich der Einbau von neueren Steuerungseinrichtungen noch verzögern. Bei drohenden Überlastungen des betroffenen Netzbereichs, kann übergangsweise auch ältere Steuerungstechnik eingesetzt werden. Diese Technik muss nicht an ein intelligentes Messsystem angebunden sein. Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber müssen sich jeweils die konkreten Einzelfälle ansehen.

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber mit dem Einbau der technischen Einrichtungen. Alternativ können Sie Ihren Netzbetreiber damit beauftragen. Der Auftrag allein reicht aus, um das reduzierte Netzentgelt zu erhalten.

Ich betreibe eine Bestandsanlage und möchte jetzt in die § 14a EnWG Festlegung wechseln. Mein Netzbetreiber verlangt hier den Nachweis, dass ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen die Steuerbarkeit meiner Anlage hergestellt hat. Was nun?

Grundsätzlich können Sie als Betreiber einer Bestandsanlage jederzeit freiwillig in die netzorientierte Steuerung wechseln. Der Netzbetreiber darf den gewünschten Wechsel auch nicht ablehnen. Die genannte Nachweispflicht ergibt sich auch nicht aus § 14a EnWG selbst oder aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur.

Allerdings gilt: Befürchtet der Netzbetreiber, dass er ohne den genannten Nachweis nicht beurteilen kann, ob die steuerbare Verbrauchseinrichtung den geforderten technischen Anforderungen entspricht und ob im Bedarfsfall Steuerungstechnik durch ihn eingebaut und betrieben werden kann, so ist es nicht als missbräuchlich zu werten, wenn der Netzbetreiber einen entsprechenden Nachweis verlangt.

Wird es große Verzögerungen beim Anschluss von privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen geben?

Nein.

Gemäß unserer Festlegung vom 27. November 2023 darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos oder Wärmepumpen nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmen“. Das gilt allerdings nur bei einer akuten Beschädigung oder drohenden Überlastung des Netzes.

Als Ausgleich ist eine Reduzierung der Netzentgelte für die betroffenen Verbraucher vorgesehen.

Wie wird die Steuerung meiner Verbrauchseinrichtung technisch umgesetzt?

Die Bundesnetzagentur hat festgelegt, welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an der netzorientierten Steuerung teilnehmen müssen und wie dies energiewirtschaftlich umgesetzt wird.

Technische Voraussetzungen für den sicheren Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen regelt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Hierzu erlässt das BSI technische Richtlinien.

Weitere technische Normierungen und Hinweise zur praktischen Steuerung von Verbrauchseinrichtungen über das intelligente Messsystem werden durch das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) erarbeitet.

Bitte wenden Sie sich bei technischen Fragen direkt an das BSI oder den VDE FNN.

Mastodon