Ja, ab April 2025.
Die verpflichtenden Elemente werden durch ein Anreizsystem ergänzt. Die Bundesnetzagentur hat erstmals Rahmenbedingungen für ein zeitvariables Netzentgelt festgelegt. Es belohnt Verbrauchsverschiebungen, ohne dabei gleichzeitig Kundinnen bzw. Kunden ohne verschiebbare Verbräuche zu benachteiligen.
Zeitvariable Netzentgelte sollen Verbraucherinnen und Verbraucher motivieren, ihren Stromverbrauch freiwillig aus Stoßzeiten herauszuhalten und in solche Zeiten zu verschieben, in denen das Netz nur in geringem Maße ausgelastet ist. Letzteres wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern über ein günstigeres Netzentgelt für diese Zeiten angezeigt. Wenn viele Verbraucherinnen und Verbraucher entgegen ihrer bisher gewohnten Ladezeit in den Abendstunden ihr E-Auto nun in den frühen Morgenstunden laden, wird das Netz besser ausgelastet und die Verbraucherinnen und Verbraucher können dabei Geld sparen.
Gemäß unserer Festlegung muss der Netzbetreiber ab April 2025 Verbraucherinnen und Verbrauchern ein zeitvariables Netzentgelt im Sinne von Modul 3 anbieten. Das Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 ausgewählt werden. Vorgesehen sind mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte (HT / NT / ST). Die Zeitfenster und Preisstufen werden kalenderjährlich festgelegt, gelten für das gesamte Netzgebiet und müssen in mindestens zwei Quartalen eines Jahres abgerechnet werden.