Stromlieferanten sind verpflichtet, das Netzentgelt und dessen Reduzierung transparent auf der Verbrauchsabrechnung auszuweisen. Dies regeln die Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BK8-22/010-A) und § 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG. Sprich, Ihr Lieferant weist Ihnen gegenüber auf der Verbrauchsabrechnung aus, welche Netzentgelte er selbst an den zuständigen Netzbetreiber zu entrichten hatte, bzw. welche Netzentgeltreduzierung er erhalten hat. Die Festlegung der Beschlusskammer 8 verpflichtet Lieferanten hingegen nicht, die Netzentgeltreduzierung an den Letztverbraucher weiterzureichen. Es gelten daher in laufenden Stromlieferverträgen insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen:
- Stromlieferanten können stets die Netzentgeltreduzierung an Ihre Kunden (freiwillig) weitergeben.
- In manchen Energielieferverträgen sind zudem Klauseln vereinbart, nach der der Lieferant sogar zu einer solchen Weitergabe verpflichtet ist. In anderen Verträgen liegt es im Ermessen des Lieferanten, Preisänderungen vorzunehmen. Prüfen Sie insofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Weiterführende Informationen dazu finden Siunter folgendem Link: Preise und Abschläge
Es gibt für Lieferanten durchaus Anreize, die Netzentgeltreduzierung an Letztverbraucher weiter zu reichen. Anders als Netzbetreiber stehen Lieferanten zueinander in Konkurrenz. Als Letztverbraucher können Sie, im Gegensatz zum Netzbetreiber, Ihren Lieferanten frei auswählen. Sollten Sie einen neuen Stromliefervertrag abschließen, können Sie explizit darauf achten, ob der Lieferant die Reduzierung an Sie weitergibt. Einige Stromlieferanten bieten auch besondere Stromtarife für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen und Wärmepumpen an.
Grundsätzlich rechnet der Netzbetreiber für Letztverbraucher die Netzentgelte und etwaige Reduzierungen einmal jährlich mit dem Lieferanten ab. Der Lieferant wiederum rechnet mindestens einmal jährlich mit dem Letztverbraucher ab. Beide Abrechnungen müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Insofern wird der Lieferant, wenn er die Netzentgeltreduzierung an Sie weitergeben möchte, dies erst tun, nachdem ihm selbst eine Netzentgeltreduzierung durch den Netzbetreiber abgerechnet wurde. Wenn die Inbetriebnahme Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erst kürzlich erfolgt ist, könnte dies daher ein Grund für die bisher nicht erfolgte Weitergabe sein. Sofern Sie seit Inbetriebnahme und ordnungsgemäßer Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung bereits eine zweite Verbrauchsabrechnung Ihres Lieferanten erhalten haben, könnte es sich bei Ihrem Lieferanten um einen solchen handeln, der kein Interesse an einer Weitergabe der Netzentgeltreduzierung hat. In diesem Falle können Sie einen Lieferantenwechsel in Betracht ziehen. Beachten Sie dabei die Regelungen zur Kündigung.
Es gibt kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber.