Reduzierung des Netzentgelts

Wie ist das reduzierte Netzentgelt ausgestaltet?

Im Gegenzug für die vereinbarte netzorientierte Steuerung zahlen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt.

Sie haben die Wahl zwischen folgenden Modulen:
Modul 1Modul 2Modul 3
Das erste Modul sieht eine pauschale Reduzierung vor. Es gilt eine bundeseinheitliche Regelung je Netzbetreiber, um die Pauschale zu bestimmen. Sie kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen (Stand 2023). Das jährlich zusätzlich zu zahlende Netzentgelt für ein E-Auto, also für rund 2.500 kWh, kann dadurch um 50 bis 95 Prozent reduziert werden. Modul 1 kombiniert mit einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3), dürfte zukünftig regelmäßig im Bereich der E-Mobilität attraktiv sein. Die Reduzierung wird je Marktlokation gewährt, über die der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird. Sie bleibt daher gleich hoch, auch wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen an der gleichen Marktlokation bestehen.Das zweite Modul beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises (ct/kWh) in der Niederspannung ohne Leistungsmessung auf 40 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis des Energieliefervertrags. Technische Voraussetzung ist ein separater Zähler, um den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung abzurechnen. Für den Verbrauch am separaten Zähler darf der Netzbetreiber keinen Netzentgelt-Grundpreis aufrufen. Diese Variante kann sich besonders für Wärmepumpen eignen.

Ab April 2025 können Sie das Modul 1 mit zeitvariablen Netzentgelten (Modul 3) kombinieren.

Details zu zeitvariablen Netzentgelten finden Sie in der Antwort auf die Frage „Sieht die Bundesnetzagentur das Instrument zeitvariabler Netzentgelte vor?“

Ein Wechsel zwischen Modul 1 und 2 ist möglich, allerdings nicht rückwirkend.Eine Kombination mit Modul 2 ist nicht möglich.

Sieht die Bundesnetzagentur das Instrument zeitvariabler Netzentgelte vor?

Ja, ab April 2025.

Die verpflichtenden Elemente werden durch ein Anreizsystem ergänzt. Die Bundesnetzagentur hat erstmals Rahmenbedingungen für ein zeitvariables Netzentgelt festgelegt. Es belohnt Verbrauchsverschiebungen, ohne dabei gleichzeitig Kundinnen bzw. Kunden ohne verschiebbare Verbräuche zu benachteiligen.

Zeitvariable Netzentgelte sollen Verbraucherinnen und Verbraucher motivieren, ihren Stromverbrauch freiwillig aus Stoßzeiten herauszuhalten und in solche Zeiten zu verschieben, in denen das Netz nur in geringem Maße ausgelastet ist. Letzteres wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern über ein günstigeres Netzentgelt für diese Zeiten angezeigt. Wenn viele Verbraucherinnen und Verbraucher entgegen ihrer bisher gewohnten Ladezeit in den Abendstunden ihr E-Auto nun in den frühen Morgenstunden laden, wird das Netz besser ausgelastet und die Verbraucherinnen und Verbraucher können dabei Geld sparen.

Gemäß unserer Festlegung muss der Netzbetreiber ab April 2025 Verbraucherinnen und Verbrauchern ein zeitvariables Netzentgelt im Sinne von Modul 3 anbieten. Das Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 ausgewählt werden. Vorgesehen sind mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte (HT / NT / ST). Die Zeitfenster und Preisstufen werden kalenderjährlich festgelegt, gelten für das gesamte Netzgebiet und müssen in mindestens zwei Quartalen eines Jahres abgerechnet werden.

Von wem bekomme ich das reduzierte Netzentgelt?

Stromlieferanten sind verpflichtet, das Netzentgelt und dessen Reduzierung transparent auf der Verbrauchsabrechnung auszuweisen. Dies regeln die Festlegung der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BK8-22/010-A) und § 40 Abs. 3 Nr. 4 EnWG. Sprich, Ihr Lieferant weist Ihnen gegenüber auf der Verbrauchsabrechnung aus, welche Netzentgelte er selbst an den zuständigen Netzbetreiber zu entrichten hatte, bzw. welche Netzentgeltreduzierung er erhalten hat. Die Festlegung der Beschlusskammer 8 verpflichtet Lieferanten hingegen nicht, die Netzentgeltreduzierung an den Letztverbraucher weiterzureichen. Es gelten daher in laufenden Stromlieferverträgen insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen:

  • Stromlieferanten können stets die Netzentgeltreduzierung an Ihre Kunden (freiwillig) weitergeben.
  • In manchen Energielieferverträgen sind zudem Klauseln vereinbart, nach der der Lieferant sogar zu einer solchen Weitergabe verpflichtet ist. In anderen Verträgen liegt es im Ermessen des Lieferanten, Preisänderungen vorzunehmen. Prüfen Sie insofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Weiterführende Informationen dazu finden Siunter folgendem Link: Preise und Abschläge

Es gibt für Lieferanten durchaus Anreize, die Netzentgeltreduzierung an Letztverbraucher weiter zu reichen. Anders als Netzbetreiber stehen Lieferanten zueinander in Konkurrenz. Als Letztverbraucher können Sie, im Gegensatz zum Netzbetreiber, Ihren Lieferanten frei auswählen. Sollten Sie einen neuen Stromliefervertrag abschließen, können Sie explizit darauf achten, ob der Lieferant die Reduzierung an Sie weitergibt. Einige Stromlieferanten bieten auch besondere Stromtarife für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen und Wärmepumpen an.

Grundsätzlich rechnet der Netzbetreiber für Letztverbraucher die Netzentgelte und etwaige Reduzierungen einmal jährlich mit dem Lieferanten ab. Der Lieferant wiederum rechnet mindestens einmal jährlich mit dem Letztverbraucher ab. Beide Abrechnungen müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Insofern wird der Lieferant, wenn er die Netzentgeltreduzierung an Sie weitergeben möchte, dies erst tun, nachdem ihm selbst eine Netzentgeltreduzierung durch den Netzbetreiber abgerechnet wurde. Wenn die Inbetriebnahme Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erst kürzlich erfolgt ist, könnte dies daher ein Grund für die bisher nicht erfolgte Weitergabe sein. Sofern Sie seit Inbetriebnahme und ordnungsgemäßer Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung bereits eine zweite Verbrauchsabrechnung Ihres Lieferanten erhalten haben, könnte es sich bei Ihrem Lieferanten um einen solchen handeln, der kein Interesse an einer Weitergabe der Netzentgeltreduzierung hat. In diesem Falle können Sie einen Lieferantenwechsel in Betracht ziehen. Beachten Sie dabei die Regelungen zur Kündigung.

Es gibt kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber.

Ich habe mich für ein Modul des reduzierten Netzentgelts entschieden. Wem und wie teile ich meine Entscheidung mit?

Die Modulauswahl erfolgt entweder

  1. bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber

    oder

  2. bei Abschluss eines Energieliefervertrages gegenüber dem Lieferanten.

Erfolgt die Modulauswahl weder bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber noch beim Abschluss eines Energieliefervertrages beim Lieferanten, rechnet der Netzbetreiber das Grundmodul (Modul 1) mit dem Netznutzer (in den meisten Fällen ist das der Lieferant) ab.

Ist Modul 2 für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in der Grundversorgung gänzlich ausgeschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall.

Treffen Sie als Betreiberin oder Betreiber im Zuge der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung die Modulauswahl gegenüber dem Netzbetreiber, so rechnet der Netzbetreiber das gewünschte Modul zur Netzentgeltreduzierung mit dem Netznutzer (in den meisten Fällen der Lieferant) ab.

Dies gilt ebenfalls für Modul 2, wenn der Betreiber die notwendige Voraussetzung (separater Zählpunkt) erfüllt. Auch wenn der bisherige Energieliefervertrag (willentlich oder unwillentlich) endet und der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in die Grundversorgung gelangt, bleibt die ursprünglich getroffene Modulauswahl bestehen. Bei einer Auswahl von Modul 2 würde dieses also auch in der Grundversorgung weiter zwischen Netzbetreiber und Lieferant abgerechnet werden.

Bleibt das ursprünglich ausgewählte Modul bestehen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wechselt?

Nein.

Die Festlegung gibt vor, dass die Module 2 und 3 ausdrücklich von der Betreiberin oder dem Betreiber ausgewählt werden müssen. Die ursprünglich getroffene Modulauswahl ist somit nicht auf eine neue betreibende Person übertragbar. Wechselt diese Person, ist somit auf das Grundmodul (Modul 1) abzustellen.

Die Inbetriebnahme meiner Wärmepumpe erfolgte vor dem 1. Januar 2024. Eine Netzentgeltreduzierung nach alter Gesetzeslage habe ich mit meinem Netzbetreiber allerdings nicht vereinbart. Jetzt möchte ich einen günstigen Wärmepumpenstrom-Tarif erhalten. Ist das möglich?

Als Betreiber einer Bestandsanlage ist die Inanspruchnahme eines günstigen Wärmepumpenstrom-Tarifs aufgrund einer Netzentgeltreduzierung nur dann möglich, wenn Sie Ihre Bestandsanlage entweder nach der alten oder der neuen Regelung des § 14a EnWG zur netzorientierten Steuerung angemeldet haben.

Die Inanspruchnahme einer Netzentgeltreduzierung und damit eines vergünstigten Wärmepumpenstrom-Tarifs allein aufgrund der Tatsache, dass Sie eine Wärmepumpe betreiben, ist nicht möglich. Vielmehr erhalten Sie die Netzentgeltreduzierung gerade deshalb, weil Ihre Wärmepumpe steuerbar ist und der Netzbetreiber diese im Notfall steuern kann.

Dafür können Sie zwischen den verschiedenen Modulen der § 14a EnWG Festlegung der Beschlusskammer 8 (Az. BK8-22/010-A) wählen und erhalten sodann eine Netzentgeltreduzierung.

Wie läuft der Bestellprozess von Modul 3 ab?

Die Festlegung BK8-22/010 sieht eine Auswahl von Modul 3 sowohl über den Lieferanten, als auch den Netzbetreiber vor. Es hat sich gezeigt, dass die Bestellung von Modul 3 in Fällen, in denen zwischen Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und Stromlieferant bereits ein Vertragsverhältnis besteht, die Prozesse der Marktkommunikation in der Praxis zügiger durchlaufen, wenn die Bestellung beim Lieferanten erfolgt. Dieser gängige Bestellprozess ist in der BDEW-Anwendungshilfe zum 24h Lieferantenwechsel und zur Umsetzung von Modul 3 beschrieben, nachfolgend vereinfacht dargestellt:

  1. Der Kunde bestellt Modul 3 bei seinem jeweiligen Lieferanten
  2. Der Lieferant bestellt die Konfiguration der für Modul 3 relevanten Zählzeiten beim Netzbetreiber
    (Bestellung einer Konfiguration vom LF an NB GPKE Teil 3)
  3. Der Netzbetreiber bestellt die Konfiguration der Zählzeiten beim Messstellenbetreiber
    (Bestellung einer Konfiguration vom NB an MSB (GPKE Teil 3))
  4. Nachdem der Messstellenbetreiber die Zählzeiten im iMS hinterlegt hat und dies entsprechend an den Netzbetreiber zurückgemeldet hat, gibt der Netzbetreiber dem Lieferanten eine Positivmeldung
  5. Nach Eingang der Positivmeldung bestellt der Lieferant die Abrechnungsdaten für Modul 3 beim Netzbetreiber
    (Bestellung einer Änderung von Abrechnungsdaten von LF an NB (GPKE Teil 2)

Lässt sich Modul 3 mit virtuellem Summenzähler umsetzen?

Gemäß Festlegung BK8-22/010-A gelten für die Auswahl von Modul 3 die folgenden Voraussetzungen:

  • Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung
  • Auswahl durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in Ergänzung zu Modul 1
  • Marktlokation ohne registrierende Leistungsmessung
  • Vorhandensein eines intelligenten Messsystems

Die Modulauswahl durch den Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt je Marktlokation, über die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird. Dabei ist unerheblich, ob die Marktlokation, über die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung abgerechnet wird, auf einem virtuellen Summenzählermodell nach § 20 Abs. 1d S.3 EnWG aufsetzt.

Das zeitvariable Netzentgelte gilt für den gesamten Netzbezug, der über die Marktlokation abgerechnet wird.

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