Un­zu­stän­dig­keit der Bundesnetzagentur

Die Aufgaben der Bundesnetzagentur sind im „Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG)“ geregelt. Danach ist sie im Energiesektor auf den Gebieten des Rechts der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, einschließlich des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich tätig.

Nicht zuständig ist die Bundesnetzagentur u.a. dagegen für:

Flüssiggas

Die Versorgung mit Flüssiggas erfolgt in der Regel nicht leitungsgebunden (z.B. durch Gasleitungen). Es gibt kein flächendeckendes Flüssiggasnetz wie das bei Erdgas oder Strom der Fall ist. Die meisten Kunden haben Flüssigas-Tanks.

Für den Schutz des Wettbewerbs auf dem Anbietermarkt für Flüssiggas sind das Bundeskartellamt und die Landeskartellbehörden als unabhängige Wettbewerbsbehörden zuständig.

Fernwärme

Fernwärmenetze gehören nicht zum Energieversorgungsnetz im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Eine Regulierung der Fernwärmelieferanten existiert ebenfalls nicht.

Für den Schutz des Wettbewerbs auf diesem Anbietermarkt ist das Bundeskartellamt als unabhängige Wettbewerbsbehörde zuständig.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Regelungen, die für die Belieferung mit Strom und Gas z.B. im Bezug auf Abrechnungen oder im Falle einer Preiserhöhung bestehen, in der Regel nicht für die Belieferung mit Fernwärme gelten.

Wasserversorgung

Wassernetze und Wasserpreise unterliegen nicht der Regulierung durch die Bundesnetzagentur.

Die Wasserversorgung ist in Deutschland eine Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge, die von den Städten und Gemeinden erfüllt wird. Bei Fragen zur Wasserhärte oder Wasserunterbrechungen o.ä. wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Versorger.

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