Grundversorgung

Was versteht man unter Grundversorgung?

  • Die Grundversorgung ist die Energielieferung durch den Grundversorger an Haushaltskundinnen und -kunden in der Niederspannung (Strom) bzw. im Niederdruck (Gas) zu allgemeinen Preisen und Bedingungen.
  • Der Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in Ihrem Netzgebiet vor Ort die meisten Haushaltskundinnen und -kunden mit Strom und/oder Gas beliefert. Wenn Sie nicht wissen, welches Unternehmen das ist, können Sie sich an den örtlichen Netzbetreiber wenden.
  • Alle Haushaltskundinnen und -kunden haben Anspruch auf Grundversorgung.

Gesetzliche Grundlage: § 36 EnWG, Strom GVV, GasGVV

Wer beliefert mich mit Energie, wenn ich beim Einzug in eine neue Wohnung noch keinen Energieliefervertrag abgeschlossen habe?

Durch den Verbrauch von Energie, beispielsweise durch Betätigung des Lichtschalters (sogenanntes "konkludentes Verhalten"), kommt automatisch ein Energieliefervertrag mit dem Grundversorger zustande.

  • Sie möchten im Grundversorgungsvertrag bleiben?

Dann müssen Sie dem Grundversorger beim Einzug schriftlich mitteilen, dass Sie von ihm Energie erhalten. Der Grundversorger bestätigt Ihnen den Abschluss des Vertrags schriftlich.

  • Sie möchten den Liefervertrag wechseln?

Wenn Sie nach dem Einzug nicht in der Grundversorgung bleiben möchten, können Sie den Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Suchen Sie sich am besten vorher einen neuen Lieferanten.

Sie können aber in der Regel auch schon vor dem Einzug einen Vertrag außerhalb der Grundversorgung abschließen.

Gesetzliche Grundlage: § 2 StromGVV, § 2 GasGVV

Darf mich ein Lieferant ablehnen?

Der Grundversorger vor Ort kann Ihre Energiebelieferung nur dann ablehnen, wenn es für ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Andere, wettbewerbliche Lieferanten haben allerdings dieses Recht. Mehr dazu

Wer weiß, wer Grundversorger in meinem Wohnort ist?

Der örtliche Netzbetreiber.

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung müssen alle drei Jahre festlegen, welches Energieversorgungsunternehmen in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskundinnen und -kunden beliefert und damit der Grundversorger ist.

Den Namen des Grundversorgers muss der Netzbetreiber der zuständigen Behörde, i.d.R. dem jeweiligen Wirtschaftsministerium des Bundeslandes, mitteilen und im Internet veröffentlichen.

Gesetzliche Grundlage: § 36 EnWG

Was sind allgemeine Bedingungen und allgemeine Preise?

  • Die allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung sind die Basis, auf der der Grundversorger Haushaltskundinnen und -kunden mit Strom und/oder Gas beliefert.

Sie sind in der StromGVV bzw. der GasGVV geregelt.

Diese Bedingungen sind Teil des Grundversorgungsvertrages und enthalten Bestimmungen über:

  • Art und Umfang der Versorgung
  • Aufgaben und Rechte des Grundversorgers und der Kund*innen
  • Abrechnung der Energielieferung
  • Beendigung des Grundversorgungsvertrages

Neben den allgemeinen Bedingungen darf der Grundversorger in eng begrenztem Umfang „ergänzende Bedingungen“ festlegen.

  • Die allgemeinen Preise sind die Preise, zu denen Haushaltskundinnen und -kunden mit Strom und/oder Gas grundversorgt werden.

Der allgemeine Preis für die Grundversorgung setzt sich in der Regel aus einem vom Verbrauch abhängigen Arbeitspreis und einem festen Grundpreis zusammen.

Die Frage, ob der Grundversorger unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden anbieten darf, war umstritten. Der Gesetzgeber hat klargestellt: Eine Differenzierung ist nicht (mehr) zulässig.
Grundversorger, die unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden anbieten, mussten dies bis zum 1. November 2022 ändern. Grundversorger dürfen bei den Allgemeinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags unterscheiden.
  • Veröffentlichung der allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preise

Der Grundversorger muss die allgemeinen Bedingungen, seine ergänzenden Bedingungen und die allgemeinen Preise öffentlich bekannt geben (normalerweise in der örtlichen Tageszeitung und/oder einem gemeindlichen Amtsblatt) und auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Gesetzliche Grundlage: § 36 EnWG, Strom GVV, GasGVV

Was sind ergänzende Bedingungen?

Die allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung (StromGVV und GasGVV) geben den grundsätzlichen Rahmen vor. An einigen Stellen wird dieser Rahmen von dem jeweiligen Grundversorger durch ergänzende Bedingungen konkretisiert.

Die ergänzenden Bedingungen regeln beispielsweise:

  • mögliche Zahlungsweisen für fällige Forderungen
  • wie die (Selbst-)Ablesung geregelt ist
  • wie Zählerstände übermittelt werden
  • Kosten für Abrechnungen während des Jahres
  • Mahnkosten
  • Kosten für die Unterbrechung (Sperre) und Wiederherstellung der Versorgung

Der Grundversorger muss seine ergänzenden Bedingungen öffentlich bekannt geben (meistens in der örtlichen Tageszeitung und/oder einem gemeindlichen Amtsblatt) und auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 4 StromGVV, § 2 Abs. 4 GasGVV

Wie werde ich über die allgemeinen und ergänzenden Bedingungen informiert?

  • Der Grundversorger muss neuen Kundinnen und Kunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss oder mit der Vertragsbestätigung die allgemeinen und ergänzenden Bedingungen kostenlos aushändigen.
  • Alle übrigen Kundinnen und Kunden können auf Verlangen die Bedingungen ebenfalls unentgeltlich erhalten.

Gesetzliche Grundlage: § 2 StromGVV, § 2 GasGVV

Wie und wann werden Änderungen der allgemeinen Preise und ergänzenden Bedingungen wirksam?

  • Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
  • Die öffentliche Bekanntgabe muss mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen.
  • Der Grundversorger muss seine Kund*innen über die beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe per Brief informieren und die Änderungen auf seiner Internetseite veröffentlichen.

Gesetzliche Grundlage:  § 5 StromGVV und GasGVV, §5 Abs. 2 GasGVV

Darf der Grundversorger meinen Grundversorgungsvertrag kündigen?

Das kann nur in bestimmten Ausnahmefällen passieren.

Der Grundversorger darf Ihre Grundversorgung nur dann ordentlich kündigen, wenn ihm die Lieferung von Energie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Der Grundversorger darf die Grundversorgung von Haushaltskundinnen und -kunden außerordentlich kündigen, wenn
  • Sie der StromGVV oder GasGVV in erheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln (beispielsweise bei einer Manipulation des Zählers).
  • wiederholt die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung (Sperrung) vorliegen.
  • Sie trotz Mahnung wiederholt nicht zahlen und die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.

Gesetzliche Regelung: § 20 StromGVV und GasGVV, § 21 StromGVV und GasGVV

Kontakt

Verbraucherservice Energie

Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn

Telefon: 0228 14 15 16

Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr

Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Online: Kontaktformular des Verbraucherservice

Hinweis:
Uns erreichen derzeit viele Anfragen. Daher kann es zu längeren Warte- bzw. Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900

Mastodon