Mieterstrom
Mieterstrommodelle sind keine neuen Konzepte. Sie werden bereits seit einigen Jahren angeboten.
Ergänzend zu den bestehenden und auch weiterhin möglichen Modellen, wurde 2017 das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (pdf / 91 KB) verabschiedet. Dadurch kann Mieterstrom nach dem EEG gefördert werden.
Mieterstromvertrag
Als Mieterstromvertrag wird ein Vertrag zur Lieferung von Strom bezeichnet, der direkt zwischen Ihnen als Mieterstrom-Nutzerin oder -Nutzer und dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten (falls die Anlage nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurde) als Mieterstromlieferant abgeschlossen werden kann. Anlagenbetreiber kann Ihr Vermieter (z. B. eine Einzelperson oder Genossenschaft), aber auch ein spezieller Mieterstrom-Dienstleister sein.
Besonderheiten
Dieser Energieliefervertrag ist mit einem Vertrag vergleichbar, wie Sie ihn auch mit einem anderen Energielieferanten abschließen würden.
*Quartier ist dabei laut Gesetzesbegründung ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, so lange der Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist. | |
Stromquelle und räumliche Nähe | Der geförderte Mieterstrom darf nur aus Solaranlagen auf dem Dach des Wohngebäudes (bzw. in räumlicher Nähe) stammen, wo er dann auch verbraucht wird. Bei Anlagen, die nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werden, darf der Strom auch in dem Quartier* verbraucht werden, in dem das Gebäude liegt. |
Ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung | Der Strom muss ohne die Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung direkt an Sie geliefert werden. Überschüssig erzeugter Strom, der nicht im Wohnhaus verbraucht wird, kann ins Netz eingespeist werden. |
Zusatzstrom | Zusätzlich benötigter Strom, der nicht durch die Solaranlage erzeugt werden kann, wird Ihnen ebenfalls vom Mieterstromlieferanten geliefert. Er übernimmt grundsätzlich die volle Verantwortung für Ihre gesamte Stromlieferung mit den entsprechenden gesetzlichen Rechten und Pflichten. |
Spezielle Regelungen | Die wichtigsten Regelungen zum speziellen Vertragsverhältnis einer Mieterstrom-Lieferung finden Sie als Mieterstrom-Nutzerin oder -Nutzer in § 42a EnWG. Dort sind u.a. die Vertragsbedingungen, Preisgrenzen und eine Gewährleistung der umfassenden Stromversorgung festgelegt. |
Vereinfachte Darstellung der Stromlieferung und der Vertragsbeziehungen
möglich bei Inbetriebnahme der Anlage nach dem 1. Januar 2021 |
Informationen und Anforderungen, die von Anlagenbetreibern, Dritten (Mieterstromlieferanten) und dem Netzbetreiber für die Inanspruchnahme bzw. Auszahlung des Mieterstromzuschlags zu beachten sind, finden Sie auf dieser Seite.
FAQ
Das Wichtigste aus Ihrer Sicht als Mieterstrom-Nutzer im Überblick
Ich hatte bereits vor dem 25. Juli 2017 einen Mieterstromvertrag. Wird das neue Gesetz nun auch auf diesen Vertrag angewandt?
Mit wem schließe ich den Mieterstromvertrag ab?
Ich habe einen Mieterstromvertrag, möchte aber den Lieferanten wechseln.
In welchen Fällen darf der Mieterstromvertrag mit dem Mietvertrag gekoppelt werden?
Wann endet ein Mieterstromvertrag?
Wie wird eine umfassende und unterbrechungsfreie Stromversorgung gewährleistet?
Wie setzt sich der Preis für Mieterstrom zusammen?
Wie wird Mieterstrom abgerechnet?
Kann der Anlagenbetreiber einen Dienstleister oder einen Dritten mit der Abwicklung des Mieterstroms beauftragen?
Woher stammt der Strom, den ich geliefert bekomme?
Weiterführende Informationen
Kontakt
Verbraucherservice Energie
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Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr
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