Mieterstrom
Mieterstrommodelle sind keine neuen Konzepte. Sie werden bereits seit einigen Jahren angeboten.
Ergänzend zu den bestehenden und auch weiterhin möglichen Modellen, wurde 2017 das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (pdf / 91 KB) verabschiedet. Dadurch kann Mieterstrom nach dem EEG gefördert werden.
Weiterführende Informationen zur EEG-Förderung des „Mieterstromzuschlags“ und zu alternativen Konzepten für Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden und vermieteten Wohngebäuden finden Sie unter folgendem Link.
FAQ
Das Wichtigste aus Ihrer Sicht als Mieterstrom-Nutzer im Überblick
Ich hatte bereits vor dem 25. Juli 2017 einen Mieterstromvertrag. Wird das neue Gesetz nun auch auf diesen Vertrag angewandt?
Mit wem schließe ich den Mieterstromvertrag ab?
Ich habe einen Mieterstromvertrag, möchte aber den Lieferanten wechseln.
In welchen Fällen darf der Mieterstromvertrag mit dem Mietvertrag gekoppelt werden?
Wann endet ein Mieterstromvertrag?
Wie wird eine umfassende und unterbrechungsfreie Stromversorgung gewährleistet?
Wie setzt sich der Preis für Mieterstrom zusammen?
Wie wird Mieterstrom abgerechnet?
Kann der Anlagenbetreiber einen Dienstleister oder einen Dritten mit der Abwicklung des Mieterstroms beauftragen?
Woher stammt der Strom, den ich geliefert bekomme?
Weiterführende Informationen
Kontakt
Verbraucherservice Energie
Bundesnetzagentur, Postfach: 8001, 53105 Bonn
Telefon: 0228 14 15 16
Mo.-Fr.: 8:00 - 20:00 Uhr
Fax: 030 22480 - 323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Online: Kontaktformular des Verbraucherservice
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Telefonberatung des BMWK zu Energiepreisbremsen: 0800-78 88 900